Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

445 
IV. 
Verhältniße des Ober-Consistoriums 
zu dem Staats-Mimsterium des 
Innern. 
g. 18. 
Das Ober-Consistorium ist ein dem 
Staats-Ministerium des Innern unmittel- 
bar untergeordnetes Collegium; es empfängt 
hiernach von demselben Aufträge und Be- 
fehle durch Rescripte und erstattet an das- 
selbe Berichte. 
g. 19. 
Dasselbe hat hiernach an genanntes 
Staats-Ministerium gutachtliche Berichte 
zu erstatten und durch dieses die Allerhöchste 
Entschließung zu erhohlen: 
a) In allen Gegenständen neuer organi- 
scher kirchlicher Einrichtungen und all- 
gemeiner Verordnungen; 
b) bey Anordnungen allgemeiner öffenkli- 
cher Gebete und außerordentlicher Kir- 
chenfeste, oder Abschaffung bestehender 
Feste und Feyertage; 
e) in Fällen, wo es auf Bestimmung der 
Verhältniße zwischen Katholischen und 
Protestantischen Pfarreyen und einzelner 
Einwohner verschiedener Glaubens-Be- 
kenntniße ankömmt, nach 9#. 47. u. 18. 
der Consistorial: Ordnung, webin insbe- 
sondere die Purificationen gemischter Pfar- 
reyen gehören; 
d) bey Dispensations = Gesuchen wegen 
verbotener Verwandtschafts-Grade; 
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ge)über alle Anstellungen und Beförde- 
rungen in geistlichen Amtsstellen, Ver- 
setzungen, Degradationen, Sushpensso- 
nen vom Amte, Densionirungen, Ent- 
setzungen oder Ausschließung vom geist- 
lichen Amte; 
4) bey Eintheilung der Pfarrsprengel und 
Errichtung neuer Pfarreyen, oder Vero- 
einigung mehrerer Gemeinden in eine 
Pfarrey; 
6) bey Anordnungen außerordentlicher Sy- 
nodal-Versammlungen; 
h) über die Resultate gehaltener allges 
meiner Synodal-Versammlungen; 
i) über die Annahme neuer Stiftungen zu 
kirchlichen Zwecken, mit Vorbehalt der 
Competenz der Kreis-Regierungen in 
Ansehung der administrativen Bezie- 
hungen; 
K) in Fällen, wo ein Benehmen mit andern 
Staats-Ministerien erforderlich ist. 
Nebstdem hat dasselbe am Schluße eines 
jeden Jahres eine allgemeine Uebersicht des 
kirchlichen Zustandes der Protestantischen Ge- 
sammt-Gemeinde mit den im Laufe des Jah- 
res darin vorgegangenen wichtigen Verändes 
rungen mit gutachtlichen Bemerkungen vor- 
zulegen. 
V. 
Geschäftsgang. 
&. 20. 
Die Leitung der Geschäfte liegt bey dem 
Ober= Consistorium dem Präsidenten, und 
(29°)
	        
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