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IV.
Verhältniße des Ober-Consistoriums
zu dem Staats-Mimsterium des
Innern.
g. 18.
Das Ober-Consistorium ist ein dem
Staats-Ministerium des Innern unmittel-
bar untergeordnetes Collegium; es empfängt
hiernach von demselben Aufträge und Be-
fehle durch Rescripte und erstattet an das-
selbe Berichte.
g. 19.
Dasselbe hat hiernach an genanntes
Staats-Ministerium gutachtliche Berichte
zu erstatten und durch dieses die Allerhöchste
Entschließung zu erhohlen:
a) In allen Gegenständen neuer organi-
scher kirchlicher Einrichtungen und all-
gemeiner Verordnungen;
b) bey Anordnungen allgemeiner öffenkli-
cher Gebete und außerordentlicher Kir-
chenfeste, oder Abschaffung bestehender
Feste und Feyertage;
e) in Fällen, wo es auf Bestimmung der
Verhältniße zwischen Katholischen und
Protestantischen Pfarreyen und einzelner
Einwohner verschiedener Glaubens-Be-
kenntniße ankömmt, nach 9#. 47. u. 18.
der Consistorial: Ordnung, webin insbe-
sondere die Purificationen gemischter Pfar-
reyen gehören;
d) bey Dispensations = Gesuchen wegen
verbotener Verwandtschafts-Grade;
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ge)über alle Anstellungen und Beförde-
rungen in geistlichen Amtsstellen, Ver-
setzungen, Degradationen, Sushpensso-
nen vom Amte, Densionirungen, Ent-
setzungen oder Ausschließung vom geist-
lichen Amte;
4) bey Eintheilung der Pfarrsprengel und
Errichtung neuer Pfarreyen, oder Vero-
einigung mehrerer Gemeinden in eine
Pfarrey;
6) bey Anordnungen außerordentlicher Sy-
nodal-Versammlungen;
h) über die Resultate gehaltener allges
meiner Synodal-Versammlungen;
i) über die Annahme neuer Stiftungen zu
kirchlichen Zwecken, mit Vorbehalt der
Competenz der Kreis-Regierungen in
Ansehung der administrativen Bezie-
hungen;
K) in Fällen, wo ein Benehmen mit andern
Staats-Ministerien erforderlich ist.
Nebstdem hat dasselbe am Schluße eines
jeden Jahres eine allgemeine Uebersicht des
kirchlichen Zustandes der Protestantischen Ge-
sammt-Gemeinde mit den im Laufe des Jah-
res darin vorgegangenen wichtigen Verändes
rungen mit gutachtlichen Bemerkungen vor-
zulegen.
V.
Geschäftsgang.
&. 20.
Die Leitung der Geschäfte liegt bey dem
Ober= Consistorium dem Präsidenten, und
(29°)