Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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bey den untern Consistorien dem Vorstande, 
und in Abwesenheit oder Verhinderung des- 
selben dem ersten Nathe ob. 
& 21. , 
Aller Einlauf wird von dem Vorstande 
geoͤffnet und praͤsentirt. Derselbe hat zu sor- 
gen, daß alsbald die Eintragung in das mit 
dem Geschäfts-Protocolle verbundene besondere 
Einlaufs= Journal bewirkt, und die Producte 
mit den Vor-Acten an diejenigen Referenten 
vertheilt werden, welche er entweder durch eine 
allgemeine Repartitions= Vorschrift, oder in 
einzelnen Fällen besonders benannt hat. 
g. 22. 
Sämmtliche Gegenstände werden mittelst 
gemeinschaftlicher Berathung in förmlichen Si- 
tungen behandelt; in jeder Woche soll eine 
Sitzung nach der Bestimmung des Vorstandes 
gehalten werden. 
g. 23. 
Der Vorstand haͤlt, wie in andern Colle- 
gien, die Umfrage, spricht die Beschluͤße nach 
der Einheit oder Mehrheit der Stimmen aus, 
und läßt dieselben in das Sitzungs-Protokoll 
eintragen. Bey sich ergebender Stimmen= 
Gleichheit ist die Stimme des Vorstandes ent- 
scheidend. 
S. 24. 
Sämmtliche Entwürfe werden von dem 
Proponenten unterzeichnet, und von dem Vor- 
stande mit dem Expediatur versehen; der Se- 
cretgire bemerkt auf demselben den Tag der 
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Sitzung mit Hinweisung auf die Nummer des 
Sitzungs-Protocolls, und sorgt sodann für die 
Reinschrift. 
&. 25. 
Die Eingaben geschehen unter der 
Aufschrift: 
an 
„das Koͤnigl. Baier. Protestantische 
Ober-Consistorium“ 
oder in den Kreisen 
an 
„das Koͤnigl. Baier. Protestantische 
Consistorium zu N.“ 
Die Berichte des Ober-Consistoriums 
en das Staats-Ministerium werden in der 
allgemein vorgeschriebenen Form abgefaßt, 
und mit der Unterschrift des Vorstandes, des 
Referenten und Secretaire's bezeichnet; die 
Berichte der unteren Consistorien an das Ober- 
Consistorium erhalten die ebenbemerkte Auf- 
schrift, unter Beobachtung der Unterordnung; 
ein gleiches geschieht von den Districts-De- 
canaten und Pfarrämtern an die Consistorien. 
Die Anrede ist: 
„Königliches Ober= Consistorium“ 
oder 
„Königliches Consistorium.“ 
Die Unterschrift an das Ober-Con- 
sistorium: 
gehorsamstes N. 
an die Consistorien: 
gehorsames N.
	        
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