449
g. 26.
Die Form der Ausfertigungen ist
folgende:
2) jene an die untergeordneten Stellen ge-
schehen mit der Ueberschrift:
„Im Namen Sr. Maeestät des Königs.“
Die Schreibart ist befehlend, und die Un-
terschrift:
„Königlich Protestantisches Ober-
Consistorfum.“
b) Die Schreiben an coordinirte Stellen
fangen mit der Bezeichnung der Behörde
an, von welcher und an welche ge-
schrieben wird:
das
Königliche Consistorium zu N.
an rc. 1c. tc.
Die Schreibart ist gesinnend, der In
halt wird in der dritten Person gefaßt, den
Schluß bildet die Unterschrift des Vorstan-
des; der Secretaire contrasignirt.
s
Die Consistorien bedienen sich bey ihren
Ausfertigungen eigener Siegel mit der Um-
schrift: "
Königl.Baier. Protestantisches Ober-
Consistorium,
oder
Koͤnigl. Baier. Protestantisches
Consistorium zu N.
450
§ 28.
Der Secretaire hat die Führung des
Journals und der Protocolle, so wie die
Expedition zu besorgen. Die Aufsicht über
die Canzley= und Negistraturs-Geschäfte führt
der Vorstand; sie kann auch einem Rathe auf-
getragen werden.
K. 20.
Der Präsident des Ober-Consistoriums
darf ohne Anzeige und Genehmigung des
Staats-Ministeriums des Innern von den
Geschäften sich niemals entfernen; der Vor-
stand der untern Confistorien muß davon die
Anzelge bey dem Ober-Consistorium ma-
chen, und dessen Genehmigung erhohlen. Der
Vorstand ist befugt, den Räthen und dem
übrigen Personal, mit vorforglicher Rücksicht
auf den Dienst, einen Urlaub auf 14 Tage
zu bewilligen; bey Urlaubs-Gesuchen in das
Ausland, in die Residenz, oder auf längere
Zeit als 14 Tage, sind die bestehenden Vor-
schriften zu beobachten.
München, den 26 May 1818.
(L. 8S.)
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Khaigl. Staatsrath und General=
Secretalre.