Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. 26. 
Die Form der Ausfertigungen ist 
folgende: 
2) jene an die untergeordneten Stellen ge- 
schehen mit der Ueberschrift: 
„Im Namen Sr. Maeestät des Königs.“ 
Die Schreibart ist befehlend, und die Un- 
terschrift: 
„Königlich Protestantisches Ober- 
Consistorfum.“ 
b) Die Schreiben an coordinirte Stellen 
fangen mit der Bezeichnung der Behörde 
an, von welcher und an welche ge- 
schrieben wird: 
das 
Königliche Consistorium zu N. 
an rc. 1c. tc. 
Die Schreibart ist gesinnend, der In 
halt wird in der dritten Person gefaßt, den 
Schluß bildet die Unterschrift des Vorstan- 
des; der Secretaire contrasignirt. 
s 
Die Consistorien bedienen sich bey ihren 
Ausfertigungen eigener Siegel mit der Um- 
schrift: " 
Königl.Baier. Protestantisches Ober- 
Consistorium, 
oder 
Koͤnigl. Baier. Protestantisches 
Consistorium zu N. 
450 
§ 28. 
Der Secretaire hat die Führung des 
Journals und der Protocolle, so wie die 
Expedition zu besorgen. Die Aufsicht über 
die Canzley= und Negistraturs-Geschäfte führt 
der Vorstand; sie kann auch einem Rathe auf- 
getragen werden. 
K. 20. 
Der Präsident des Ober-Consistoriums 
darf ohne Anzeige und Genehmigung des 
Staats-Ministeriums des Innern von den 
Geschäften sich niemals entfernen; der Vor- 
stand der untern Confistorien muß davon die 
Anzelge bey dem Ober-Consistorium ma- 
chen, und dessen Genehmigung erhohlen. Der 
Vorstand ist befugt, den Räthen und dem 
übrigen Personal, mit vorforglicher Rücksicht 
auf den Dienst, einen Urlaub auf 14 Tage 
zu bewilligen; bey Urlaubs-Gesuchen in das 
Ausland, in die Residenz, oder auf längere 
Zeit als 14 Tage, sind die bestehenden Vor- 
schriften zu beobachten. 
München, den 26 May 1818. 
(L. 8S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Khaigl. Staatsrath und General= 
Secretalre.
	        
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