Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Aufenthalt, wenn derselbe auch laͤnger als 
zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht. 
G. 9. 
Denjenigen, welche als Landstreicher, oder 
aus irgend einem andern Grunde ausgewie- 
sen werden, hingegen in dem benachbarten 
Staate nach den, in der gegenwärtigen Ueber- 
festgestellten Grundsätzen, kein 
ist Letzte= 
rer den Eintritt in sein Gebiet zu ge- 
einkunft. 
Heimwesen anzusprechen haben, 
statten nicht schuldig; es würde denn urkund= 
lich zur völligen Ueberzeugung dargethan wer- 
den können, daß das zu übernehmende Indi- 
vidnum einem rückwärtsliegenden Staate zuge- 
höre, welchem dasselbe nicht wohl anders, 
als durch das Gebiet des erstern zugeschickt 
werden kann. 
S. 10. 
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird 
es zur strengen Pflicht gemacht, die Absen- 
dung der Vagabunden in das Gebiet des an- 
dern der hohen contrahirenden Theile, nicht 
blos auf die eigene unzuverläßige Angabe der- 
selben zu veranlassen, sondern, wenn das 
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Verhaleniß, wodurch der andere Staat 
zur Uebernahme eines Vagabunden conven- 
tionsmäßig verpflichret wird, nicht aus einem 
unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig 
glaubhaften Urkunden, hervorgeht, oder 
wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch 
besondre Gründe und die Verhältniße des 
vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht 
wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu er- 
mitteln, und uöthigen Falls bey der vermeint- 
lich zur Aufnahme des Vagabunden verpflich- 
teten Behörde, Erkundigung einzuziehen. 
S. 11. 
Sollte der Fall einereten, daß ein, von 
dem einen der hohen contrahirenden Theile 
dem andern Theile zum weitern Transport in 
einen rückwärtsliegenden Staar, zufolge der 
Bestimmung des H. c. zugeführter Vagabunde 
von dem letztern nicht angenommen würde, 
so kann derselbe wieder in denjenigen Staar, 
welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorlcufi- 
gen Beybehaltung zurück gebracht werden. 
C. 12. 
Für die beyderseitigen Rheinlande werden 
Königlich = Baierischer Seits Blieskastel
	        
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