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Aufenthalt, wenn derselbe auch laͤnger als
zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsitzrecht.
G. 9.
Denjenigen, welche als Landstreicher, oder
aus irgend einem andern Grunde ausgewie-
sen werden, hingegen in dem benachbarten
Staate nach den, in der gegenwärtigen Ueber-
festgestellten Grundsätzen, kein
ist Letzte=
rer den Eintritt in sein Gebiet zu ge-
einkunft.
Heimwesen anzusprechen haben,
statten nicht schuldig; es würde denn urkund=
lich zur völligen Ueberzeugung dargethan wer-
den können, daß das zu übernehmende Indi-
vidnum einem rückwärtsliegenden Staate zuge-
höre, welchem dasselbe nicht wohl anders,
als durch das Gebiet des erstern zugeschickt
werden kann.
S. 10.
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird
es zur strengen Pflicht gemacht, die Absen-
dung der Vagabunden in das Gebiet des an-
dern der hohen contrahirenden Theile, nicht
blos auf die eigene unzuverläßige Angabe der-
selben zu veranlassen, sondern, wenn das
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Verhaleniß, wodurch der andere Staat
zur Uebernahme eines Vagabunden conven-
tionsmäßig verpflichret wird, nicht aus einem
unverdächtigen Passe, oder aus andern völlig
glaubhaften Urkunden, hervorgeht, oder
wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch
besondre Gründe und die Verhältniße des
vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht
wird, zuvor die Wahrheit sorgfältig zu er-
mitteln, und uöthigen Falls bey der vermeint-
lich zur Aufnahme des Vagabunden verpflich-
teten Behörde, Erkundigung einzuziehen.
S. 11.
Sollte der Fall einereten, daß ein, von
dem einen der hohen contrahirenden Theile
dem andern Theile zum weitern Transport in
einen rückwärtsliegenden Staar, zufolge der
Bestimmung des H. c. zugeführter Vagabunde
von dem letztern nicht angenommen würde,
so kann derselbe wieder in denjenigen Staar,
welcher ihn ausgewiesen hatte, zur vorlcufi-
gen Beybehaltung zurück gebracht werden.
C. 12.
Für die beyderseitigen Rheinlande werden
Königlich = Baierischer Seits Blieskastel