Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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und Alsenz; Koͤniglich-Preußischer Seits 
Saarbruͤck und Kreuznach zu Uebernahms- 
Orten bestimmt. In solchen Faͤllen, wo 
aus und nach andern Provinzen der bey- 
den hohen contrahirenden Theile, der Trans- 
port von Vagabunden erforderlich wird, 
werden letztere an die nächste Policey= Behörde 
desjenigen zwischen liegenden Staates abge- 
liefert, durch dessen Gebtet der gerade Weg 
vom Orte der Ergreifung aus nach der Grenze 
des zur Uebernahme verpflichteten Staates 
führt. 
. 13. 
Die Ueberweisung der Vagabunden ge- 
schiehr in der Regel vermittelst Transports 
und Abgabe derselben an die Policey= Behörde 
desjenigen Orts, wo der Transport als von 
Seiten des ausweisenden Staates beendige 
anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden 
zugleich die Beweisstücke worauf der Trans- 
port conventionsmäßig gegründet wird, über- 
geben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr 
zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden 
auch mittelst eines Lauf-Passes, in welchem 
ihnen die zu befolgende Route genau vorge- 
geschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen 
werden. 
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Es sollen auch nie mehr, als drey Per- 
sonen zugleich auf den Transport gegeben 
werden; es waͤre denn, daß sie zu einer und 
derselben Familie gehoͤren, und in dieser Hin- 
sicht nicht wohl getrennt werden koͤnnen. Groͤ- 
ßere sogenannte Vaganten-Schube sollen künf- 
tig nicht mehr statt finden. 
. 14. 
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht 
auf Requisition des zur Annahme verpflich' 
teten Staates geschlehr, und dadurch zunachst 
nur der eigene Vortheil des ausweisenden 
Scaates bezweckt wird, so können für den 
Transport und die Verpflegung der Vaga- 
bunden keine Anforderungen an den über- 
nehmenden Staat gemacht werden. 
Wird ein Auszuweisender, welcher einem 
rückwärts liegenden Staate zugeführt werden 
soll, von diesem nicht angenommen, und 
deshalb nach G. 11. in denjenigen Staar, 
welcher ihn ausgewiesen hatte, zurück ge- 
bracht; so muß letzterer auch die Kosten des 
Transports und der Verpflegung erstatten, 
welche bey der Zurückführung aufgelau- 
fen find.
	        
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