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und Alsenz; Koͤniglich-Preußischer Seits
Saarbruͤck und Kreuznach zu Uebernahms-
Orten bestimmt. In solchen Faͤllen, wo
aus und nach andern Provinzen der bey-
den hohen contrahirenden Theile, der Trans-
port von Vagabunden erforderlich wird,
werden letztere an die nächste Policey= Behörde
desjenigen zwischen liegenden Staates abge-
liefert, durch dessen Gebtet der gerade Weg
vom Orte der Ergreifung aus nach der Grenze
des zur Uebernahme verpflichteten Staates
führt.
. 13.
Die Ueberweisung der Vagabunden ge-
schiehr in der Regel vermittelst Transports
und Abgabe derselben an die Policey= Behörde
desjenigen Orts, wo der Transport als von
Seiten des ausweisenden Staates beendige
anzusehen ist. Mit den Vagabunden werden
zugleich die Beweisstücke worauf der Trans-
port conventionsmäßig gegründet wird, über-
geben. In solchen Fällen, wo keine Gefahr
zu besorgen ist, können einzelne Vagabunden
auch mittelst eines Lauf-Passes, in welchem
ihnen die zu befolgende Route genau vorge-
geschrieben ist, in ihr Vaterland gewiesen
werden.
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Es sollen auch nie mehr, als drey Per-
sonen zugleich auf den Transport gegeben
werden; es waͤre denn, daß sie zu einer und
derselben Familie gehoͤren, und in dieser Hin-
sicht nicht wohl getrennt werden koͤnnen. Groͤ-
ßere sogenannte Vaganten-Schube sollen künf-
tig nicht mehr statt finden.
. 14.
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht
auf Requisition des zur Annahme verpflich'
teten Staates geschlehr, und dadurch zunachst
nur der eigene Vortheil des ausweisenden
Scaates bezweckt wird, so können für den
Transport und die Verpflegung der Vaga-
bunden keine Anforderungen an den über-
nehmenden Staat gemacht werden.
Wird ein Auszuweisender, welcher einem
rückwärts liegenden Staate zugeführt werden
soll, von diesem nicht angenommen, und
deshalb nach G. 11. in denjenigen Staar,
welcher ihn ausgewiesen hatte, zurück ge-
bracht; so muß letzterer auch die Kosten des
Transports und der Verpflegung erstatten,
welche bey der Zurückführung aufgelau-
fen find.