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Gesetzblatt
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fuͤr das
Königre i
ch Baiern.
XX. Stück. München, Mittwoch den s. August 1818.
Inhal#t.
Verordnungen.
Die Vollziehung der Perfassung Titel V. J. 4. Nr. 3. und §F. betressend. —
Die nach der Verfassungs= Urkunde regulirte Competenz der Kreis= und Stadtgerichte als privi-
legirte erste Instanz betresseud. —
betreffend.
Die Competenz über khestreitigkeiten bep gemischten Ehen
Verordnungen.
(Die Vollziehung der Verfassung Titel V. S. 4.
Nr. 3. und 5. betreffend.)
Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben ruͤcksichtlich des den Geistli-
chen in der Verfassungs, Urkunde beygelege
ten von dem landgerichtlichen befreyten Ge-
richtsstandes, erwägend die bey Sterbfällen
den Erbschafts-Massen verursacht werdenden
Kosten sowohl, als die mögliche Erschwe-
rung einer ununterbrochen beförderten Reches-
pflege, wenn zu allen in der Verlassenschafts-
Behandlung vorkommenden Verrichtungen
von dem einschlagenden Kreis: und Stadt=
Gerichte ein eigener Commissaire abgeschickt
werden sollte, — nach Vernehmung der
durch Unser Allerhöchstes Reseript vom
29. Mapy d. J. für die Vollziehung der
Verfassung angeordneten Ministerial: Con-
serenz beschloßen, wie folgt:
I.
Auf erfolgees Ableben eines Pfarrers
oder andern Geistlichen, welche nicht am
Sibe des competenten Kreis? und Stadt-
Gerichts wohnen, sollen die and und
Herrschafts. Gerichte, in deren Bezirk der
Verstorbene seinen ordentlichen Wohnort
gehabt hat, dessen Nachlaß unter gericht-
liche Sperre legen, auch darüber das In
ventar errichten.
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