Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt 
a470 
fuͤr das 
Königre i 
ch Baiern. 
  
XX. Stück. München, Mittwoch den s. August 1818. 
  
Inhal#t. 
Verordnungen. 
Die Vollziehung der Perfassung Titel V. J. 4. Nr. 3. und §F. betressend. — 
Die nach der Verfassungs= Urkunde regulirte Competenz der Kreis= und Stadtgerichte als privi- 
legirte erste Instanz betresseud. — 
betreffend. 
Die Competenz über khestreitigkeiten bep gemischten Ehen 
  
Verordnungen. 
  
(Die Vollziehung der Verfassung Titel V. S. 4. 
Nr. 3. und 5. betreffend.) 
Marimilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wi haben ruͤcksichtlich des den Geistli- 
chen in der Verfassungs, Urkunde beygelege 
ten von dem landgerichtlichen befreyten Ge- 
richtsstandes, erwägend die bey Sterbfällen 
den Erbschafts-Massen verursacht werdenden 
Kosten sowohl, als die mögliche Erschwe- 
rung einer ununterbrochen beförderten Reches- 
pflege, wenn zu allen in der Verlassenschafts- 
Behandlung vorkommenden Verrichtungen 
von dem einschlagenden Kreis: und Stadt= 
Gerichte ein eigener Commissaire abgeschickt 
werden sollte, — nach Vernehmung der 
durch Unser Allerhöchstes Reseript vom 
29. Mapy d. J. für die Vollziehung der 
Verfassung angeordneten Ministerial: Con- 
serenz beschloßen, wie folgt: 
I. 
Auf erfolgees Ableben eines Pfarrers 
oder andern Geistlichen, welche nicht am 
Sibe des competenten Kreis? und Stadt- 
Gerichts wohnen, sollen die and und 
Herrschafts. Gerichte, in deren Bezirk der 
Verstorbene seinen ordentlichen Wohnort 
gehabt hat, dessen Nachlaß unter gericht- 
liche Sperre legen, auch darüber das In 
ventar errichten. 
(31)
	        
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