umd zur Regelung der kirchlichen Verhältnisse dem damaligen Gebrauche gemäß
ein früherer status quo nach den Jahren 1609 und 1612 festgestellt. Da aber
bald nachher durch den westphälischen Frieden für die religiösen Verhältnisse im
Allgemeinen das für die Evangelischen weit ungünstigere Jahr 1624 anerkannt
war, so fußte der Pfalzgraf bei diesen Verhältnissen auf dieser Grundlage. Man
nahm strenge Maßregeln gegen die Evangelischen, verbot ihnen sowohl öffentlichen
als häuslichen Gottesdienst, sperrte ihre Kirchen, zog Güter und Einkünfte
derselben ein, verweigerte das Begräbniß auf den Gottesäckern, verurtheilte
Hrediger und Zuhörer zu schwerem Gefängniß, und erklärte zuletzt alle früheren
Verträge ohne Weiteres für ungültig.
Vergebens betrat Friedrich Wilhelm den Weg der Beschwerde, daher blieb
ihm nichts als das traurige Mittel übrig, seinerseits im Clevischen die Katholiken
zu drücken, um dadurch den Pfalzgrafen zur Schonung der Evangelischen zu
zwingen. Da auch dies noch nichts half, der Pfalzgraf den Kaiser für sein Interesse
zu gewinnen wußte, glaubte Friedrich Wilhelm stärkere Zwangsmaßregeln
ergreisen zu müssen. Ueberall waren seine Truppen in Bewegung, und ehe sich
die Gegner dessen versahen, rückte der General Sparr mit etwa 5000 Mann in
das Bergische ein. Mehrere Schlösser wurden mit Gewalt genommen und Maniseste
erlassen, daß die Bedrückung der Protestanten und die Verpflichtung, Landstände
und Unterthanen in ihren Freiheiten, Privilegien und Rechten zu erhalten,
ihn zu diesem Schritte genöthigt habe, um den Pfalzgrafen zu billigeren Maßregeln
zu veranlassen. Ja er ging bald noch weiter und erließ an die gesammten
Stände die Ermahnung, keine Steuern ferner einem andern als ihm zu entnichten,
weil er durch die Weigerung Pfalz-Neuburgs, die bestehenden Verträge
anzuerkennen, auch seinerseits nicht mehr an dieselben gebunden sei. Es wisse
die ganze Welt, das Kurhaus sei bei der früheren Theilung um die Hälfte
übervortheilt, und außerdem werde das Land auf jede Weise von der Regierung
ausgesogen (1651).
Obgleich der Kurfürst dem Hause Pfalz-Neuburg gegenüber in
seinem Rechte war, so konnten doch wohlbegründete Beschwerden gegen den
Schritt erhoben werden, denn er erschien als Ueberfall und offener Friedens-=bruch.
So lauteten die Anklagen des Pfalzgrafen vor Kaiser und Reich, und
es fehlte auch nicht an gewafsnetem Widerstand, denn der stets zum Kampf
bereite Herzog von Lothringen rückte mit 15,000 Mann zur Unterstützung seines
katholischen Mitstandes an. Es kam hierauf zu mehreren Gefechten, durch
welche nichts entschieden, jedoch die Grafschaft Mark hart mitgenommen wurde.
Trotz der großen Zahl der Gegner hätte Friedrich Wilhelm sein Recht
vielleicht mit gewaffneter Hand behaupten können, wenn nicht nach dem Tode
seines Schwagers Wilhelm II. die Republik den vereinigten Staaten ihren Beistand
zurückgezogen hätte. Da bot der Kurfürst, stets raschen Entschlusses, wenn
die Umstände es erforderten, seinem Feinde selbst unerwartet und unerwünscht
die Hand zum Frieden (1651). Der Vertrag von 1647 bildete die Grundlage,