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Vollziehung der Verfassung selbst sowohl,
als der damit verbundenen Edicte beauf-
tragten Mimstertal-Conferenz desfalls die
nähere Erklärung zu geben, wie folgt:
L
Der Gerichtsstand in Ehesachen unter
Personen, welche verschiedener Religion zu-
gethan sind, richtet sich nach der Person
des Beklagten, seferne es sich um die
Schließung, Erhaltung oder Trennung der
Ehe, und nicht um die hieraus entsprin-
genden civilrechtlichen Wirkungen handelt,
welche jederzeit als ein reiner Gegenstand
der bürgerlichen Gerichtsbarkeit nur von
dem ordentlichen weltlichen Richter des
Ehemanns beurtheilt werden.
II.h
Wurde hingegen die Klage bey der Ca-
tholischen geistlichen Behörde angebracht,
und von derselben auf Scheidung vom
Tisch und Bert erkannt, so stehet dem
Hrotestantischen Ehegerichte seey, in An-
sehung des Protestantischen Ehetheils, wenn
dieser die Auflösung der Ehe nachsuchen
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würde, auf dessen Beschwerde zu beschließen,
was es dem Protestantischen Eherechte in
dieser Hinsicht gemäß finden wird.
III.
Tritt der Fall ein, daß von dem Pro-
testantischen Ehegerichte auf die Auflösung.
der Ehe erkannt würde, se soll dieses Er-
kenntniß der Catholischen geistlichen Be-
hörde vorgelegt werden, welcher vorbehal-
ten bleibt, in Ansehung des Catholischen
Ehcrtheils dasjenige auszuserechen, was dem
Catholischen Cherechte gemäß ist.
Diese Verordnung ist durch das Geseß-
Blatt bekannt zu machen, und soll allent-
halben genauest befolgt werden.
München den 2g. July 1318.
Max. Joseph.
Gr. v. Reigersberg. Gr. v. Triva. Gr. v. Thürheim.
Frevh. v. Lerchenfeld. Gr. v. Torring.
Nach dem Befehle
Seinmer Majestärt des Königs:
Egid v. Kobell.