Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Was bey diesen Wahlen zu beobachten 
sey, bestimmt die gegenwärtige Wablordnung. 
Für diejenigen Wahlen, welche außerdem 
noch in den Gemeinden zur Abordnung 
für die Stände-Versammlung vor' 
genommen werden, sind die ndheren Vor- 
schriften bereits in dem hierüber erlassenen 
besondern Edict enthalten. 
Erstes Capitel. 
Von dem Wahl-Rechte. 
Artikel 1. 
Das Wablrecht bestebt: 
1) in dem Rechte, bey den Gemeindewahlen 
eine Stimme zu geben (Wahlstimm- 
recht), 
2) in der Fähigkeit zu den Gemeinde-Scellen 
gewählt zu werden (Wählbarkeit.) 
J. 
Von dem Wahlstimmrechte. 
Art. 2. 
Das Recht bey den Gemeinde: Wahlen 
durch Abgabe einer Stimme thätig mitzuwir- 
ken, ist vor Allem durch das Staatsbür- 
gerrecht bedingt. 
In jeder Gemeinde sind zum Wahlstimm- 
rechte nur die wirklichen Gemeinde- 
Glieder berufen, nämlich: 
1) diejenigen, welche im Bezirke der Ge- 
meinde ihren ständigen Wohnsitz aufge, 
schlagen, oder daselbst ein haͤusliches 
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Anwesen haben, und dabey entweder 
besteuerte Gründe besitzen, oder besteuerte 
Gewerbe ausüben; 
2) Auch die bloßen Hausbesiter und die 
Gewerbsleute ohne Grund-Vermöägen, 
wenn sie von ihren Häusern und Gewer- 
ben die Steuer entrichten; und 
3) In den Städten diejenigen Einwohner, 
welche zwar unter den vorbenannten 
Gemeinde-Gliedern (Nro. 1 u 2.) nicht 
begriffen, aber vem Magistrate unter 
Beystimmung der Gemeinde Bevollmäch= 
tigten, aus besonderer Rücksicht auf das 
Gemeinde-Wohl, als Bürger aufgenom- 
men worden sind, und für diese Aufnahme 
die Königliche Bestätigung erhalten ha- 
ben. 
Arc. 3. 
In Ansehung des Wahlstimmrechts in den 
Gemeinden kömmt es auf die Religions= 
Eigenschaft der Mitglieder, wenn sie nur 
einer geseblich ausgenommenen und anerkann- 
ten Religions-Gesellschaft angebören, nies 
mals an. 
Desgleichen findet kein Unterschied statt 
zwischen den Mitgliedern der eigentlichen 
bürgerlichen Gemeinde, und denjenigen, 
welche zu dieser bürgerlichen Gemeinde bloß 
mittelst einer in der Markung liegenden Be- 
sitzung in Beziehung stehen, so fern sie nur 
in der Gemeinde ein häusliches steuerbares 
Anwesen baben.
	        
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