Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

481 
Eben so wenig tritt ein Unterschied ein 
zwischen den großen und kleinen, dann 
zwischen den vollen Eigentbümern besteuer- 
ter Besitzungen, und zwischen denjenigen, 
welchen nur das nuhbare Eigenthum zu- 
steht. Den tetztern sind auch die Erb-Pächter 
gleich zu achten. 
Den Eigenthümern eines getbheilten 
steuerbaren Hauses gebührt ebenfalls 
das Wahlstimmrecht, und zwar jedem solchen 
Eigenthümer einzeln und selbstständig; vor- 
ausgesetzt, daß die Abtbeilung des Hauses 
nach den bestebenden Policey-Berordnungen 
mit obrigkeitlicher Bewilligung gescheben, 
jeder Haustbeil bestimmt ausgeschieden, und 
besonders besteuert ist. 
Art. J. 
Kein Gemeinde: Glied, wenn gleich sonst 
auf dessen Besitzungen ein mebrfaches Ges 
meinde: Recht begründet wäre, bat für sich 
und auf seinen Namen, in einer und derselben 
Gemeinde, bey einer und derselben Wahl, 
mehr als eine einzige Srimme. 
Jeder Berechtigte muß seine Stimme 
persönlich und ohne Bepystandschaft ab- 
geben. 
Die Stellvertretung ist nur in den 
nachstehenden Fällen zuläßig: 
1) Wenn ein Gemeinde: Glied in der Ge- 
meinde ein besteuertes Haus und besteu- 
erte Gründe besihzt, aber anderswo seinen 
Wobnsitz hat; wobey die bloßen Zeit- 
482 
pächter als stillschweigend bevollmäch= 
tigte Vertreter der anderswo wohnenden 
Verpächter, so viel das Wablstimm- 
recht der tetztern betrifft, nicht ange- 
seben werden können, sondern zu der 
Vertretung dieses besondern Rechts auch 
einer besondern Vollmacht bedürfen. 
2) Wenn die Eigenschaft als Gemeinde- 
Glied nebst dem damit verbundenen Wahl= 
stimmrecht auf solchen besteuerten Häusern 
und Gründen beruhr, die sich im unge- 
tbeilten und gemeinschaftlichen 
Eigentbum Mebrerer befinden; wo 
sodann nicht Alle zugleich das Wahlstimm- 
recht ausüben, wohl aber zur Vertretung 
dieses Rechts, und zur Abgabe ihrer 
Wahlstimmen, die edoch für die gesammte 
Eigenthums. Gemeinschaft nur eine ein- 
zige seyn darf, einen Bevollmächtigten 
aus ihrer Mitte aufstellen mögen. 
3) Wenn die Eigenschaft als Gemeinde- 
Glied mit dem Wahlstimmrecht auf 
dem ungetbeilten und gemein- 
schaftlichen Eigenthum Eines 
besteuerten Gewerbs-Rechts beruht; in 
welchem Falle die obige Verfügung gleich- 
falls eintritt, jedoch nur in so ferne als 
die Gewerbsgemeinschaft obrigkeitlich ge- 
nebmigt, und nicht etwa in der Bewil- 
ligungs Urkunde das Gemeinde: Recht 
überhaupt ohnebin schon nur Einem der 
Tbeilnehmer, mit Auoschluß der Uebrigen 
zugestanden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.