Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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meinden zu dem Amte eines Gemein= 
de= Vorstebers und eines Gemein= 
de= oder Stiftungs= Pflegers nur 
dle unter den HSbchstbesteuerten Zwey- 
drittbeilen begriffenen stimmberechtigeen 
Gemeinde-Glieder wählbar. 
Are. 12. 
Die bürgerlichen Magistrats' 
Rätbe sollen, wo es gescheben kann, aus 
solchen Gewerben, welche einer beson- 
dern und ununterbrochenen Dolicey-Auf, 
sicht unterworfen sind, nicht genommen 
werden. 
Unter der nämlichen Voraussetzung sind 
auch die Gemeinde-WVorsteher nicht 
aus solchen Gemeinde:Einwohnern zu wäh= 
len, welche offne Wirtbschaft treiben. 
Art. 13. 
Für die Wählbarkeit zu den Stellen 
der rechtskundigen Rätbe bey den 
Magistraten in den Städten erster und 
zweyter Classe wird das vollendete Univer- 
sitcze= Studium, und die Erstehung der 
für die Bewerber um den Staatedienst vor- 
geschriebenen Prüfung vorausgesetzt. 
Eine Ansässtgkeit auf steuerbaren Be- 
sitzungen wird bey der Wahl jener Rätbe, 
so serne sie Eingebohrne des Reich es sind, 
keineswegs erfordert, wohl aber müssen sie 
die Vollsähri.keit erlangt, und in der Ges- 
meinde ihren Wohnsit baben. 
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Bey Nicht-Eingebornen müssen, wenn 
sie als rechtskundige Magistrats: Rätbe ge- 
wäblt werden sollen, alle Bedingungen der 
Naturalisation und des Staats, Bürger- 
rechts erfüllt seyn. 
Art. 14. 
Die Wöblbarkeit für die Stelle eines 
Bürgermeisters in den sämmtlichen 
Städten ist durch die Ansäßigkeit auf 
einem Haus oder auf einer Grundbesitzung 
und durch die Nachweisung des vollender 
ten Gymnasial= Studiums, so wie 
einer wenigstens dreyjährigen für die 
Dienstverrichtungen eines Bürgermeisters 
erforderlichen Geschäfts-Uebung be- 
dingt. 
In den Märkten genügt biezu die An- 
säßigkeit und eine für die Verrichtungen 
eines Bürgermeisters erforderliche Geschäfts- 
Kunde. 
In den Städten der ersten Classe muß 
jederzeit Einer der Bürgermeister 
die Universitäts Studien vollendet 
und die zu dem Eintritt in den Staats= 
dienst verordnete Prüfung bestanden 
baben. 
Die in den Städten für das Gemeinde= 
und Stifstungs Vermögen bereits ange- 
stelten Communal; und Stiftungs= 
Administratoren sollen für den ersten 
Fall in die neuen Magistrate sogleich als 
Bürgermeister oder rechtskundige Rätbe
	        
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