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III.
Allgemeine Bestimmung.
Art. 18.
Uebrigens sollen die Beschraͤnkungen,
welche im gegenwärtigen Capitel rücksicht-
lich des Wahlstimmrechtes, der Ausübung
desselben, und der Wählbarkeit festgesetzt
worden sind, auf an dere Gemeinde
rechte nicht bezogen werden, sondern diese
tetztern sollen allen Gemeinde: Genoßen nach
Inbalt der Verordnungen, örtlichen Satt
zungen, Verrräge u. s. w. ausdrücklich und
ungeschmälert vorbebalten seyn.
Zweytes Capitel.
Von den Wahl-Lesten.
Art. 10.
Alle wirklichen Mieglieder einer Ge-
meinde werden mit Ausschluß ihrer nicht
selbstständigen Familien= Angehörigen auf-
gezeichnec.
Jedem einzelnen Gemeinde: Glied wird
ein eigener Bogen (Formular I.) gewid-
met. Derselbe soll auf der ersten Seite
nachweisen: den Vor= und Zunamen, den
Stand und das Gewerbe, die Religion,
das Jahr, den Monat und Tag der Ges
bure, den Geburtsort in oder ausser Baiern,
mie Angabe des Kreises, tandes, Gerichts,
worin derselbe liegt, dann, bey Eingewan-
derten die Zeit und Art der erlangten Na-
turalisation.
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Die zweyte Seite meldet: worauf
dit selbstständige Ansäßigkeit in der Ge-
meinde: nämlich: ob solche auf besteuerten
Häusern, Gründen, oder Gewerben be-
ruhe und wie boch sich die Steueranlage
von den eben bemerkten Gegenstduden in
jedem Jahre belanfe?
Die dritte Seite ist ebenfalls für
die successive Einschreibung der Steuer-
Anlagen mite den etwa eintretenden Crbs-
bungen oder Verminderungen bestimmt, und
schliet mit den allenfalls nothwendigen Be-
Merkungen.
Unter diesen Bemerkungen sollen ins-
besondere vorgetragen werden: die Namen
der Stellvertreter, welche zur Ausübung
des Wahlstimmrechts bevollmächtiget wor-
den sind, die Mamen der Vormünder und
Curatoren, dann das Ende der Vormund-
schaft und Curatel, die verhängten gericht-
lichen Untersuchungen wegen Verbrechens
oder Vergebens und der Erfolg der Unrer-
suchungen; die ausgebrochenen Concurse;
der eingetretene Verlust des Wahlstimm-
rechts und der Wäblbarkeit.
Art. 20.
Bey der Berechnung der Steuern
wird mit Ausschluß der indirecten Aufla-
gen, und der außerordentlichen Stenern
nur derjenige Betcag in Ansatz gebracht,
welchen jedes aufgezeichnete Mitglied von
den in der Gemeinde und in der
Markung derselben liegenden