Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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III. 
Allgemeine Bestimmung. 
Art. 18. 
Uebrigens sollen die Beschraͤnkungen, 
welche im gegenwärtigen Capitel rücksicht- 
lich des Wahlstimmrechtes, der Ausübung 
desselben, und der Wählbarkeit festgesetzt 
worden sind, auf an dere Gemeinde 
rechte nicht bezogen werden, sondern diese 
tetztern sollen allen Gemeinde: Genoßen nach 
Inbalt der Verordnungen, örtlichen Satt 
zungen, Verrräge u. s. w. ausdrücklich und 
ungeschmälert vorbebalten seyn. 
Zweytes Capitel. 
Von den Wahl-Lesten. 
Art. 10. 
Alle wirklichen Mieglieder einer Ge- 
meinde werden mit Ausschluß ihrer nicht 
selbstständigen Familien= Angehörigen auf- 
gezeichnec. 
Jedem einzelnen Gemeinde: Glied wird 
ein eigener Bogen (Formular I.) gewid- 
met. Derselbe soll auf der ersten Seite 
nachweisen: den Vor= und Zunamen, den 
Stand und das Gewerbe, die Religion, 
das Jahr, den Monat und Tag der Ges 
bure, den Geburtsort in oder ausser Baiern, 
mie Angabe des Kreises, tandes, Gerichts, 
worin derselbe liegt, dann, bey Eingewan- 
derten die Zeit und Art der erlangten Na- 
turalisation. 
— 492 
Die zweyte Seite meldet: worauf 
dit selbstständige Ansäßigkeit in der Ge- 
meinde: nämlich: ob solche auf besteuerten 
Häusern, Gründen, oder Gewerben be- 
ruhe und wie boch sich die Steueranlage 
von den eben bemerkten Gegenstduden in 
jedem Jahre belanfe? 
Die dritte Seite ist ebenfalls für 
die successive Einschreibung der Steuer- 
Anlagen mite den etwa eintretenden Crbs- 
bungen oder Verminderungen bestimmt, und 
schliet mit den allenfalls nothwendigen Be- 
Merkungen. 
Unter diesen Bemerkungen sollen ins- 
besondere vorgetragen werden: die Namen 
der Stellvertreter, welche zur Ausübung 
des Wahlstimmrechts bevollmächtiget wor- 
den sind, die Mamen der Vormünder und 
Curatoren, dann das Ende der Vormund- 
schaft und Curatel, die verhängten gericht- 
lichen Untersuchungen wegen Verbrechens 
oder Vergebens und der Erfolg der Unrer- 
suchungen; die ausgebrochenen Concurse; 
der eingetretene Verlust des Wahlstimm- 
rechts und der Wäblbarkeit. 
Art. 20. 
Bey der Berechnung der Steuern 
wird mit Ausschluß der indirecten Aufla- 
gen, und der außerordentlichen Stenern 
nur derjenige Betcag in Ansatz gebracht, 
welchen jedes aufgezeichnete Mitglied von 
den in der Gemeinde und in der 
Markung derselben liegenden
	        
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