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Haͤusernund Gruͤnden, und von den darin
verliehenen Gewerben nach dem jährlichen
Gesammt= Betrage zu entrichten hat.
Art. 21.
Aus der Sammlung aller Aufzeichnun-
gen der Gemeinde-Mitglieder gehr die Ur-
wahlliste hervor.
Dieselbe wird zuvörderst nach der Num-
mernfolge der Wohnhäuser geord-
net.
Alle Einzeichnungs Bögen derjenigen
Gemeindeglieder, welche in einem und dem-
selben Hause wohnen, erhalten einen ge-
meinschaftlichen Umschlag, worauf
die Nummer des Hauses bemerkt ist. In
den Staͤdten sind die Urwahllisten nach
den Bezirken abzulheilen, welche daselbst
unter dem Namen von Vierteln oder unter
andern Benenennungen entweder schon be-
stehen, oder nöthigen Falls neu gebilder
werden. Wenn Jemand zu gleicher Zeie
in der nämlichen Gemeinde, und in dem
ndmlichen Bezirke, oder in verschiedenen
Bezirken derselben mehrere Häuser be-
[itzt, so darf er dennoch in der Urwahlli-
ste nur einmal erscheinen, und zwar unter
der Nummer desjenigen Hauses, in welchem
er wirklich wohnt.
Art. 22.
Die Urwahlliste soll nicht nur mit der
größten Genauigkelt angelegr, sondern auch
ununterbrochen fortges ze, und mit Sorg-
falt in Oronung gehalten werden.
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Zu diesem Ende sind in dieselbe alle
nach und nach vorfallenden Veraͤnderungen,
welche auf die in der Urwahlliste beschriebe-
nen Verhaͤltnisse der Gemeindeglieder Be-
ziehung haben, an der geeigneten Stelle,
jedesmal sogleich und pünktlich nachzutra-
gen.
Verändert ein aufgezeichnetes Gemein-
deglied seine Wohnung, so wird der Bogen
desselben aus dem bisherigen Umschlage ge-
nommen, und dem Unschlage für dasjenige
Haus elnverleibt, worin die neue Wohnung
bezogen wied.
Bögen, welche wegen Menge der ein-
geschriebenen Veränderungen keinen Raum
mehr darbieten, werden mit neuen verwech-
selt, und die alten werden besonders hinter-
legt.
Für neu antretende Gemeindeglieder wer-
den am gehörigen Ort neue Bögen einge-
schaltet; die Bögen der austretenden Ge-
meindeglieder werden aus der Urwahlliste
herausgenommen, und besonders verwahrt.
Art. 23.
In den dandgemeinden dienen die
Urwahllisten zugleich als Wahllisten für
die Ernennung der Gemeinde= Bevoll-
maͤchtigten.
Außerdem ist in den nämlichen Ge-
meinden noch eine besondere Liste (For-
mular II.) für die Ernennung der Ges
meindeF Vorsteher, Gemeinde-und
Stiftungepfleger, zu bilden. In diese
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