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· Art. 25.
Die erste Anlage saͤmmtlicher in den Ar-
tikeln 19, 23 und 24 bejzeichneten Listen
wird in den Staͤdten durch die daselbst be-
stehenden Policey-Behoͤrden, und außer-
dem durch die Land- und gutsherrlü-
chen Gerichte angeordnet und vorge-
nommen. In den Staͤdten und groͤßern
Maͤrkten, sollen dazu einige Mitglieder des
Stadtgerichts, wo ein solches vorhanden
ist, und die zwey aͤltesten Glieder des Stadt-
oder Municipal-Raths, auf dem Lan-
de hingegen die Ortsvoxsteher mit ei-
nem oder zwey andern unbescholtenen und
erfahrnen Gemeinde: Männern beygezogen
werden.
Die Rentämter sind schuldig zur Anle-
gung der eisten, in den die Steuer Ver-
hältnisse betreffenden Punkten thärig mitzu-
wirken, und die nöthigen Angaben und
Verzeichniße über die Steuerpflichtigen, und
den Steuerbetrag mitzutheilen. Desgleichen
sind die Pfarrer gehalten, aus den Kir-
chen: Mateikeln alle verlangten Aufklärun=
gen zu geben.
Die künftige Unterhaltung der Urwahl-
liste in jeder Gemeinde liegt dem Magi-
strate und dem Gemeinde-Worsteher
ob.
Ven eben denselben werden auch künf-
tlg, unter Zuziehung der Gemeinde Beroll=
mächtigten, vor den eintretenden Wahlen,
die besondeen Wahliisten zur Er
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nennung der Gemeinde-Ausschuͤsse,
der Magistrats: Ráäche, Bürger-
meister und Gemeinde-Vorsteher
hergestellr.
Damit die Magistrate und Gemeinde-
Vorsteher die vorbemerkten Obliegenhelten
um so gewisser erfüllen können, haben den-
selben die Policey: und Gerichtsbehörden,
dann die Rencämter alle Vorfälle und Ver-
Anderungen, welche auf die Wahllisten Be-
zug haben, von Amtswegen durch schrift-
liche Ausfertigungen zu eröffnen.
Deittes Capitel.
Von den Wahlausschüssen und der
Wahlfreyheit.
Art. 26.
Die beitung der Wahlen wird in den
Städten erster Classe einem Abgeordneten
der vorgesetzten Regierung, in den übrigen
Städten und Märkten dem ständig ausge-
stellten oder besonders ernannten Commis-
satre, und in Ermanglung eines solchen, den
Land= und gutsherrlichen Gerichten über,
tragen.
Eben diesen Gerichten kömmt auch die
keitung der Wahlen in den Landgemeinden
zu, und die Gerichtsvorstände haben sich
zur möglich größten Erleichterung und Be-
förderung des Wahlgeschäftes in die Ge-
meinden des Bezirks mit den G.richts-As-
sessoren und Actuarien, niemals aber mie
den Schreibern, auf geeignete Weise zu