Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

407 
· Art. 25. 
Die erste Anlage saͤmmtlicher in den Ar- 
tikeln 19, 23 und 24 bejzeichneten Listen 
wird in den Staͤdten durch die daselbst be- 
stehenden Policey-Behoͤrden, und außer- 
dem durch die Land- und gutsherrlü- 
chen Gerichte angeordnet und vorge- 
nommen. In den Staͤdten und groͤßern 
Maͤrkten, sollen dazu einige Mitglieder des 
Stadtgerichts, wo ein solches vorhanden 
ist, und die zwey aͤltesten Glieder des Stadt- 
oder Municipal-Raths, auf dem Lan- 
de hingegen die Ortsvoxsteher mit ei- 
nem oder zwey andern unbescholtenen und 
erfahrnen Gemeinde: Männern beygezogen 
werden. 
Die Rentämter sind schuldig zur Anle- 
gung der eisten, in den die Steuer Ver- 
hältnisse betreffenden Punkten thärig mitzu- 
wirken, und die nöthigen Angaben und 
Verzeichniße über die Steuerpflichtigen, und 
den Steuerbetrag mitzutheilen. Desgleichen 
sind die Pfarrer gehalten, aus den Kir- 
chen: Mateikeln alle verlangten Aufklärun= 
gen zu geben. 
Die künftige Unterhaltung der Urwahl- 
liste in jeder Gemeinde liegt dem Magi- 
strate und dem Gemeinde-Worsteher 
ob. 
Ven eben denselben werden auch künf- 
tlg, unter Zuziehung der Gemeinde Beroll= 
mächtigten, vor den eintretenden Wahlen, 
die besondeen Wahliisten zur Er 
a98 
nennung der Gemeinde-Ausschuͤsse, 
der Magistrats: Ráäche, Bürger- 
meister und Gemeinde-Vorsteher 
hergestellr. 
Damit die Magistrate und Gemeinde- 
Vorsteher die vorbemerkten Obliegenhelten 
um so gewisser erfüllen können, haben den- 
selben die Policey: und Gerichtsbehörden, 
dann die Rencämter alle Vorfälle und Ver- 
Anderungen, welche auf die Wahllisten Be- 
zug haben, von Amtswegen durch schrift- 
liche Ausfertigungen zu eröffnen. 
Deittes Capitel. 
Von den Wahlausschüssen und der 
Wahlfreyheit. 
Art. 26. 
Die beitung der Wahlen wird in den 
Städten erster Classe einem Abgeordneten 
der vorgesetzten Regierung, in den übrigen 
Städten und Märkten dem ständig ausge- 
stellten oder besonders ernannten Commis- 
satre, und in Ermanglung eines solchen, den 
Land= und gutsherrlichen Gerichten über, 
tragen. 
Eben diesen Gerichten kömmt auch die 
keitung der Wahlen in den Landgemeinden 
zu, und die Gerichtsvorstände haben sich 
zur möglich größten Erleichterung und Be- 
förderung des Wahlgeschäftes in die Ge- 
meinden des Bezirks mit den G.richts-As- 
sessoren und Actuarien, niemals aber mie 
den Schreibern, auf geeignete Weise zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.