Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

400 
theilen. In jeder einzelnen Gemeinde wird 
den Regierungs= oder besonders ernannten 
Commissarien, so wie den Abgeordneten der 
Land= und gutsherrlichen Gerichte ein Wahl- 
Ausschuß beygegeben, dessen Vorstände sse 
sind. 
Der Wahlausschuß lößt sich nach vollen- 
deten Wahlen sogleich wieder auf, und wird 
bey neuen Wahlen jedesmal neu wieder zu- 
sammengesetzt. Kein Gemeindeglied darf 
sich der gesetzlichen Berufung in den Wahl- 
ausschuß entziehen, der nicht die im 
Art. 17 als zulässig erklärten Eneschul- 
digungs" Gründe für sich har. 
Arc. 27. 
Inden Städten und größern Märk- 
bten bildet sich der Wahlausschuß für sämmt? 
liche Wahlen, daß erstemal aus den vier 
dliesten Mitgliedern der gegenwärcig beste- 
henden Stadt: Municipal= und Gemeinde- 
Raͤthe. 
Künftig wird der Wahlausschuß aus 
zwey Abgeordneten des Magistrats, und aus 
zwey Abgeordneten der Gemeinde-Bewvoll= 
mächtigten zusammengesetzt, welche als or- 
dentliche Beysitzer allen Wahlhandlun-= 
gen ohne Unterschied beywehnen. 
Außer den bezeichneten Persenen werden 
bey der Wahl der Gemeinde-Bevoll- 
mächtigten durch die Wahlmänner 
aus der Zahl der Leb#teren, welche nicht 
bereits ordentliche Beysitzer sind, der dlte= 
500 
ste und jüngste dem Wahlausschuße als 
besondere Beysster zugesellt. 
Desgleichen werden für die Wahl des 
Magistrats durch die Gemeinde= 
Bevollmächtigten zwey Mitglieder aus 
diesen Letztern, welche von ihnen selbst zu 
wählen sind, ebenfalls als besondere Be9- 
sißer zum Ausschuße beygezogen. 
Art. 23. 
Der Wahlausschuß in den Landge- 
meinden soll nach einer von dem Land- 
und gutsherrlichen Gerichte, mit Rücksiche 
auf die Größe der Gemeinde näher zu be- 
stimmenden Zahl das erstemal aus zwey 
durch das Loos zu bestimmenden wirklichen 
zum Wahlrechte befähigten Gemeinde Glie- 
dern; für die Zukunft aber aus dem Ge- 
meinde Vorsteher und einen Abgeordneten 
der Gemeinde Bevollmächtigten als ordent- 
lichen Boysitern bestehen, welchen noch 
zwey andere Gemeindeglieder aus der Reihe 
derjenigen, die zu der Stelle eines Gemeinde- 
Vorstehers, Seiftungs= und Gemeinde= 
Pflgers wählbar sind, als besondere Be- 
sitzer durch das Loos beygesellt werden sollen. 
Art. 20. 
Als Actugrien bey den Wahlaus- 
schüßen werden diejenigen Personen verwen- 
det, welche gegenwärtig bey den Stadt= Mu- 
niciral: und GemeindeFRäthen die Schrei- 
berey besorgen; künftig gehr die Verrichtung 
eines Actuars auf die Stadt-Markis: und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.