Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gemeinde-Schreiber über. Einige Mitglie- 
der des Wahlausschusses übernehmen nach 
vorldufiger Uebereinkunft das Geschäft der 
Gegenschreiber. 
Zur Abkürzung der Schreiberey sollen 
die Formularien zu den Protocollen, Wahl- 
listen, Wahlzetteln, Wahlladungen, Wahl- 
bekanntmachungen u. s. w. in hinlänglicher 
Anzahl gedruckt, und zum Gebrauche bereit 
gehalten werden. 
Die Wahlboten werden aus den vor- 
handenen Gemeinde-Dienern genommen. 
Art. z0. 
Der Wahlausschuß giebt seine Bescheide 
in der Regel nur mündlich, läßt jedoch 
dieselben in das Protokoll aufnehmen. 
Wo aber eine schriftliche Ausfer- 
tigung besonders vorgeschrieben oder der 
Natur der Sache nach unvermeidlich ist, ge- 
schieht diese Aus fertigung im Ramen 
des Wahlausschußes mit der Unterschrift 
des Vorstandes, und der Gegenunterschrift 
des dltesien und jüngsten unter den Mteglie- 
dern und Beysihern, dann des Actuars. 
Für die Ausfertigungen der Wahlaus“ 
schüße, so wie für die Erlasse der Königl. 
Behörden in Beziehung auf die Wahlan- 
gelegenheiten, sollen weder von den Ge- 
meinden, noch von des einzelnen Gemeinde= 
Gliedern, Stempel, Tarin und Sporteln 
erhoben werden, den Fall ausgenemmen, wo 
besondere Verhandlungen gepflogen werden 
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müßen, die durch eigene Schuld der 
Betheiligten veranlaßt worden, und nur ih'? 
fren Privat-Vortheil zum Zwecke haben. 
Weder die Mitglieder und Beysitzer des 
Wahlausschußes, noch die Wähler haben 
irgend eine Gebühr zu beziehen. Die Ges 
bühren für die Königlichen Commissa= 
erien, so weit der Anspruch hierauf in den 
Regulativen über die Diäten begründer seon 
wird, übernimme die Staats, Casse. 
Art. 31. 
Alle ordenklichen und besondern Beysitzer 
des Wahlausschußes geloben in die Hand 
des Vorstandes: „daß sie die dem Aus- 
aschuße übertragenen Befugnisse nach beßrem 
„Wissen und Gewissen nur zum Nutzen der 
„Gemeinde ausüben helfen, nicht aber zu 
„andern Absichten mißbrauchen; daß sie al- 
„len Obliegenheiten in Beziehung auf das 
„Wahlgeschäft als uneigennützige und redli- 
ache Gemeinde-Männer genau und fleißig 
„nachkommen, an unerlaubten Einwirkun- 
agen niche nur selbst weder mittel= noch un- 
„mittelbaren Antheil nehmen, sondern auch 
„wenn sie dergleichen bey andern wahrneh- 
omen, unverweilt Anzeige machen, und die 
weinzelnen gegebenen Summen Nlemanden 
wenkdecken wollen.“ 
Ueber dieses Hundgelübde ist ein 
Protocoll abzuhalten, und von dim Vor- 
stande sowehl als von sämmrlichen Mi glie- 
dern und Beysizern zu umeischreiben. 
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