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Art.
Zu den Befugnissen und Pflich-
ten des Wahlausschusses gehoͤrt es:
1) Bey den Wahlhandlungen daruͤber zu
wachen, daß Niemand eine Seimme
gebe, welcher dazu nicht berechtiget
ist, und daß niemand gewählt werde,
welcher nicht wählbar ist; dann auf ei-
ne gewissenhafte und vollständige Auf,
zeichnung, Zählung und Zusam-
menstellung der gegebenen Seimmen,
und auf eine gleich gewissenhafte und
richtige Berechnung der Stimmen-
mehrheit zu sehen und zu halten.
Den vorgeschriebenen Geschäftsgang
zu befolgen, und gegen Störungen zu
sichern, die gesetzlichen Förmlichkei=
ten zu bewahren, Ruhe und Ord-
nung zu erhalten, und das in gegen-
wärtiger Wahlordnung zugestandene
Strafrecht auszuüben, dann
3) die von allenfallsigen Stellvertretern
beygebrachten Vollmacheen zu prü#-
fen, und über die Zuläßigkeie oder Un-
statthaftigkeic derEntschuldigungs-
Gründe, wodurch jemand die auf ihn
gefallenen Wahl abzulehnen gedenkt,
durch Stimmenmehrheit zu erkennen.
Art. 33.
Die Bürgermeister und Gemein,=
de= Vorsteher haben dem Wahlausschuße
in seinem Geschäfte alle erforderliche Unter-
52.
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stützung zu leisten. Jedes Gemeinde,
Glied ist schuldig, demselben in allen
Punkten, welche auf die Wahlen Bezug
haben, unweigerlich Rede und Antwort
zu geben, die nöthigen Aufklirungen zu er-
theilen, die verlangten Nachweisungen vor-
julegen, und sich überhaupt bey den Wahlen
aller Uebertretungen der Ordnung zu enthal-
ten, so wie dem Wahlausschuße die gebüh-
rende Achtung zu erweisen, bey Vermeidung
einer zur Gemeinde Casse zu erlegenden Geld-
buße von 1 bis 5 fl. und nach Umständen
einer höhern Strase, welche letztere jedoch
nur von den ordentlichen Behörden erkannt
werden kann.
Der Wahlausschuß ist selner Seits oer-
pflichtet, Anzeigen Erinnerungen und
Beschwerden über sehlerhafte Wahlhand-
lungen, über angemaßtes oder entzogenes
Wahlstimmrecht, so wie über angemaßte
oder entzogene Wählbarkeit bereitwillig auf,
zunehmen, zu untersuchen, und wenn diesel-
ben sich auf ausdeücklich gesetzliche Verfü
gungen und auf bekannte und bescheinigte
Thatsachen gründen, gehörig zu beachten.
Art. 34.
In solchen und ähnlichen Fällen wird
von dem Wahlausschusse förmliche Bera-
thung und Umfrage gepflogen, der Be-
schluß nach der Mehrheit der Stim-
men sämmeLlicher Mitglieder und Beysitzer
gefaße, und bey eintretender Gleichheit