Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der Stimmen, die Stimme des Vorstan- 
des, welche zuletzt abgegeben wird, als 
entscheidend angenommen. 
Beschwerden und Anzeigen für welche 
weder eine gesetzliche Bestimmung noch eine 
bekannte oder bescheinigte Thatsache anger 
sührt werden kann, sind sogleich abzuweisen; 
Beschwerden und Anzeigen aber, welche auf 
einer zweifelhaften Auslegung einer gesetzli- 
chen Vorschrift beruhen, oder bey welschen 
die Herstellung der That-Verhältnisse nicht 
sogleich, sondern erst durch weiter gehende 
Beweisführung bewirkt werden kann, müssen 
zur besondern Verhandlung an die ordentli- 
chen Behörden verwiesen werden, ohne den- 
selben für den Augenblick Folge zu geben, 
und die Wahlen dadurch aufzuhalten. Das“ 
selbe Verfahren ist namentlich auch dann zu 
beobachten, wenn sich über das Wahl- 
recht eines Gemeinde= Gliedes Zweifel er- 
heben. Keinem Beschwerde: Führer ist vor 
dem Wahlausschuße die Beyhülfe eines An- 
waltes gestattet. 
Art. 35. 
Der Vorstand ist verantwortlich, daß 
der Wahlausschuß sich auf die ihm ange- 
wiesene Bestimmung beschränke, und sich 
keine fremdartigen Verrichtungen, 
oder Uebergriffe erlaube. 
Eben so ist der Wahlausschuß mit dem 
Vorstande verbunden, darauf zu sehen, daß 
die Wahlhandlung selbst sich einzig mit dem 
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Gegenstande der Wahlen beschäfeige; und 
jede Einmengung von andern Gegenstän- 
den, von besondern nicht zur Sache gehöri- 
gen Anträgen, Beschwerden, oder Instruc, 
tionen, welcher Art sie seyn mögen, ohne 
weitere Erörterung zurückgewiesen werde. 
Art. 36. 
Alle Wahlhandlungen sind von den Vor- 
staͤnden der Wahlausschuͤße mit pflichtmaͤ- 
ßiger und rücksichtsloser Unpartheylich- 
keit zu leiten. 
Jede Beschränkung der Freyheit 
der Wahlstimmen in afo ferne sie nur für 
wirklich wahlfähige Gemeinde Glieder gege- 
ben werden, und jeder Mißbrauch des obrig- 
keitlichen Ansehens hat die Nichtigkeie 
der Wahl, so weit sie auf solchen unerlaub- 
ten Wegen bewirkt worden ist, zur Folge, 
vorbehaltlich der Serafe wegen mißbrauchter 
Amtsbefugniße. Als Verlebung der Wahl- 
freyheit durch Bestechung wird es ange- 
sehen, wenn Jemand Wahlstimmen für sich 
selbst, oder für einen Dritten durch Geschenke, 
Gaben oder Versprechungen wirbt und be- 
dingt, und wenn ein Wähler für solche Ge- 
schenke, Gaben oder Versprechungen seine 
Seimme zusagt, und in verabredeter Art 
abgiebt. 
Dergleichen Bestechungen haben eben- 
falls zur Folge, daß die Wahl so weit sie 
den Bestechenden und den Bestochenen be- 
trifst, ungültig undnicheig, und beyde
	        
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