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des Wahlstimmrechts und der Wähl-
barkeit, entweder für eine be-
stimmte Zeit, oder für immer ver-
lustig werden.
Von dem Augenblicke an, wo das Ges
richt gegen den Angeschuldigten die Unter-
suchung eirgeleitet hat, können bis zum er-
folgten rechtskräftigen Urtheil die Angeschul-
digten weder eine Stimme geben, noch zu
einer Gemeinde: Stelle gewählt werden, noch
die Verrichtungen einer solchen Stelle fort-
sehen.
Mitr der Verurtheilung ist die Erlegung
des dreyfachen Werthes der gegebenen, an-
genommenen oder versprochenen Gaben und
Geschenke in die Gemeinde= Casse sowohl
von Seite des Bestechenden als des Besto-
chenen zu verbinden.
Obrigkeitliche Personen, welche in ihren
Amtsverrichtungen bey den Wahlhaudlungen
der Bestechung schuldig gefunden werden,
sind nach den Bestimmungen des allgemei-
nen Strafgesetzbuches zu behandeln und zu
bestrafen.
Arc. 37.
Beschwerden gegen Erklärun-
gen und Verfügungen des Wahl-
ausschußes oder seines Vorstandes in
Wahlangelegenheiten werden bey der vorge-
sehten Kreis Regierungangebracht. Von
der Enrschließung der Kreis Regierung findet
in der Regel eine weitere Berufung nicht
mehr statt.
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Ist jedoch die Beschwerde
1) gegen einen angeblichen Mißbrauch
der amtlichen Gewalt zur Be-
schränkung der Wahlstimm=
freyheit gerichtet oder handelt es
sich
2) von einer Berwekgerung des
Wahlrechtes, worauf der Beschwer-
führer gesetzlichen Anspruch zu haben
glaubt, so steht imersten Falle der
Weg zur Anrufung höherer Hülfe ge-
gen die beschwerenden Enrschließungen
der Kreis-Regierungen bey lem Staats,
Ministerium des Innern offen, und
im zweyten Falle geht der NRe-
curs an den Staatsrath. Keilne
Berufung und kein Recurs hat in
Ansehung der im Gange begriffenen
Wahlen eine hemmende Kraft, und
das von der Berufungs= oder Recurs=
Stelle gegen die Entscheidung des
Wahlausschußes erlaßene Erkenntniß
wirkt auf eine vollendete Wahl nicht
zurück, den Fall der Nichtigkeit der
Wahl ausgenommen.
Viertes Capitel.
Von den Wahlhandlungen.
I.
Von der Zeit, und dem Ort der
Wahlen; dann von den Vorberet##
tungen zu denselben.
Arr. 38.
Die Zeit, wann im Königreiche die