Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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des Wahlstimmrechts und der Wähl- 
barkeit, entweder für eine be- 
stimmte Zeit, oder für immer ver- 
lustig werden. 
Von dem Augenblicke an, wo das Ges 
richt gegen den Angeschuldigten die Unter- 
suchung eirgeleitet hat, können bis zum er- 
folgten rechtskräftigen Urtheil die Angeschul- 
digten weder eine Stimme geben, noch zu 
einer Gemeinde: Stelle gewählt werden, noch 
die Verrichtungen einer solchen Stelle fort- 
sehen. 
Mitr der Verurtheilung ist die Erlegung 
des dreyfachen Werthes der gegebenen, an- 
genommenen oder versprochenen Gaben und 
Geschenke in die Gemeinde= Casse sowohl 
von Seite des Bestechenden als des Besto- 
chenen zu verbinden. 
Obrigkeitliche Personen, welche in ihren 
Amtsverrichtungen bey den Wahlhaudlungen 
der Bestechung schuldig gefunden werden, 
sind nach den Bestimmungen des allgemei- 
nen Strafgesetzbuches zu behandeln und zu 
bestrafen. 
Arc. 37. 
Beschwerden gegen Erklärun- 
gen und Verfügungen des Wahl- 
ausschußes oder seines Vorstandes in 
Wahlangelegenheiten werden bey der vorge- 
sehten Kreis Regierungangebracht. Von 
der Enrschließung der Kreis Regierung findet 
in der Regel eine weitere Berufung nicht 
mehr statt. 
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Ist jedoch die Beschwerde 
1) gegen einen angeblichen Mißbrauch 
der amtlichen Gewalt zur Be- 
schränkung der Wahlstimm= 
freyheit gerichtet oder handelt es 
sich 
2) von einer Berwekgerung des 
Wahlrechtes, worauf der Beschwer- 
führer gesetzlichen Anspruch zu haben 
glaubt, so steht imersten Falle der 
Weg zur Anrufung höherer Hülfe ge- 
gen die beschwerenden Enrschließungen 
der Kreis-Regierungen bey lem Staats, 
Ministerium des Innern offen, und 
im zweyten Falle geht der NRe- 
curs an den Staatsrath. Keilne 
Berufung und kein Recurs hat in 
Ansehung der im Gange begriffenen 
Wahlen eine hemmende Kraft, und 
das von der Berufungs= oder Recurs= 
Stelle gegen die Entscheidung des 
Wahlausschußes erlaßene Erkenntniß 
wirkt auf eine vollendete Wahl nicht 
zurück, den Fall der Nichtigkeit der 
Wahl ausgenommen. 
Viertes Capitel. 
Von den Wahlhandlungen. 
I. 
Von der Zeit, und dem Ort der 
Wahlen; dann von den Vorberet## 
tungen zu denselben. 
Arr. 38. 
Die Zeit, wann im Königreiche die
	        
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