Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

509 
ersten Wahlen ansangen, und wam die- 
selben geendigt seyn sollen, wird durch das 
Allgemeine Intelligenz-:= Blate und 
sodann von den Kreic-Regierungen durch die 
Kreis-Intelligenz-Blätter ausgeschricben. 
Künftig sollen die gesetzlichen Ge- 
meindewahlen jedesmal im Monat Sep- 
kember vorgenommen werden, mit dem er- 
sten Tag dieses Menais ihren Anfang neh- 
men, und längsiens mit dem leßzen Tage 
desselben Monats überall geschloßen seyn. 
An den einfallenden Sonn= und Feyer- 
tagen ruhen die Wahlhandlungen. 
In jeder Gemeinde bestimmt der Wahl- 
Commissaire oder das Laud= und gutsherr- 
liche Gericht den Tag, die Stunde und 
den Ort der Wahlen, nebst der Reihen- 
folge derselben; läßt diese Bestimmung ge- 
hörig bekannt machen, veranlaßt die noth- 
wendigen Einrichtungen in dem Wahl- 
gebäude, und sorgt für alle Vorderel# 
tungen, welche erforderlich sind, damit 
die Wahlen unaufgehalten zurech- 
ter Zeit statt finden. 
Der Ort der Wahlen soll in der Re- 
gel das Rath oder Gemeindehaus 
seyn. 
Art 30. 
Mit der in Art. 38 angeordneten Be- 
kanntmachung ist zugleich die Anzeige zu 
verbinden: wie viele Persenen jedesmal, 
und zu welchen Gemeindestellen die- 
selben zu wählen seyn werden? 
— 
510 
Im Allgemeinen wird die bestimm- 
te und bleibende Zahl der reches kun- 
digen. und bürgerlichen Magistrars- 
ráthe in jeder einzelnen Stedt durch un- 
mittelbare Köntgliche Eneschließungen fest- 
grsetzt. 
Nach dieser festgesetzten Zahl richtet 
sich die ZSc##l der Gemeinde = Bevoll- 
mächtigten in den Städten und grs- 
ßern Märkten dergestalt, daß die letztern 
#immer das Dreyvfache der bey dem Ma- 
gistrat angestellten Räthe aus der Bür- 
ger Classe betragen soll. 
Die Festsebung der bestimmeen und blel- 
benden Zahl der Gemeinde = Bevoll- 
mächtigten in den Landgemeinden 
ist der Ensschließung der Kreis-Regierun= 
gen überlassen. 
Was inobesondere die Zahl der Wahl- 
männer in den Seddten und größern 
Märkten betrifft, so wird dieselde nach der 
Gesammt= Zahl der wirklichen Ge- 
meinde-Glieder bemeßen; dergestale, 
daß in den Städcen der ersten Classe, wel- 
che Jooo Gemeinde-Glieder und darüber 
haben, der vierzigste Theil; in denjeni- 
gen Städten der nämlichen Classe aber, wo 
die Summe der Gemeinde 7 Glieder unter 
a000 steht, der dreyßigste Theil; dann 
in den Srädten der zweyten Classe der 
zwanzigste und in den übrigen Staͤd- 
ten und größern Märkten der zehnte 
Theil als die Jahl der Wahlmänner 
i
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.