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ersten Wahlen ansangen, und wam die-
selben geendigt seyn sollen, wird durch das
Allgemeine Intelligenz-:= Blate und
sodann von den Kreic-Regierungen durch die
Kreis-Intelligenz-Blätter ausgeschricben.
Künftig sollen die gesetzlichen Ge-
meindewahlen jedesmal im Monat Sep-
kember vorgenommen werden, mit dem er-
sten Tag dieses Menais ihren Anfang neh-
men, und längsiens mit dem leßzen Tage
desselben Monats überall geschloßen seyn.
An den einfallenden Sonn= und Feyer-
tagen ruhen die Wahlhandlungen.
In jeder Gemeinde bestimmt der Wahl-
Commissaire oder das Laud= und gutsherr-
liche Gericht den Tag, die Stunde und
den Ort der Wahlen, nebst der Reihen-
folge derselben; läßt diese Bestimmung ge-
hörig bekannt machen, veranlaßt die noth-
wendigen Einrichtungen in dem Wahl-
gebäude, und sorgt für alle Vorderel#
tungen, welche erforderlich sind, damit
die Wahlen unaufgehalten zurech-
ter Zeit statt finden.
Der Ort der Wahlen soll in der Re-
gel das Rath oder Gemeindehaus
seyn.
Art 30.
Mit der in Art. 38 angeordneten Be-
kanntmachung ist zugleich die Anzeige zu
verbinden: wie viele Persenen jedesmal,
und zu welchen Gemeindestellen die-
selben zu wählen seyn werden?
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Im Allgemeinen wird die bestimm-
te und bleibende Zahl der reches kun-
digen. und bürgerlichen Magistrars-
ráthe in jeder einzelnen Stedt durch un-
mittelbare Köntgliche Eneschließungen fest-
grsetzt.
Nach dieser festgesetzten Zahl richtet
sich die ZSc##l der Gemeinde = Bevoll-
mächtigten in den Städten und grs-
ßern Märkten dergestalt, daß die letztern
#immer das Dreyvfache der bey dem Ma-
gistrat angestellten Räthe aus der Bür-
ger Classe betragen soll.
Die Festsebung der bestimmeen und blel-
benden Zahl der Gemeinde = Bevoll-
mächtigten in den Landgemeinden
ist der Ensschließung der Kreis-Regierun=
gen überlassen.
Was inobesondere die Zahl der Wahl-
männer in den Seddten und größern
Märkten betrifft, so wird dieselde nach der
Gesammt= Zahl der wirklichen Ge-
meinde-Glieder bemeßen; dergestale,
daß in den Städcen der ersten Classe, wel-
che Jooo Gemeinde-Glieder und darüber
haben, der vierzigste Theil; in denjeni-
gen Städten der nämlichen Classe aber, wo
die Summe der Gemeinde 7 Glieder unter
a000 steht, der dreyßigste Theil; dann
in den Srädten der zweyten Classe der
zwanzigste und in den übrigen Staͤd-
ten und größern Märkten der zehnte
Theil als die Jahl der Wahlmänner
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