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vollstaͤndig geschehen ist, so wird dieselhe
sogleich durch Anschlag öffentlich be-
kannt gemacht, jedem einzelnen Ernannten
die auf ihn gefallene Wahl durch den Wahl-
ausschuß schriftlich eröffner, und zugleich
Tag und Stunde angesagt, wann die Wahl-
männer zur Wahl der Gemeinde= Bevoll-
mächtigten zusammen treten sollen.
Bey diesem Zusammentrict giebt jeder
einzelne Wahlmann in der Ordnung, wie
solche für die Wahlmänner der verschiede-
nen Bezirke bestimmt wird, seine Stimme
gleichsalls zu Protocoll und bezeichnet so
vi.le Namen, als die ffestgesetzte Zahl der
Bevollmächtigten für die gesammte Ge-
meinde beträgt; und überdleß noch ein Drite-
theil mehr, um in eintretenden Fällen als
Ersatzmánner zu dienen.
Die Wahlmänner können nur solche Ge-
meinde-Glieder wählen, welche in der dieß-
sallsigen besondern Liste als waͤhlbar fuͤr die
Stelle eines Gemeinde gten auf-
gefuͤhrt sind. Unter dieser Voraussetzung
ist kein Wahlmann verbunden, seine Stim-
me ausschließend einem Mitgliede aus der
Mitte der Wahl.nänner selbst zu geben,
noch ist er mit seiner Stimme auf die Ge-
meinde: Mitglieder seines besondern
Bezir kes beschränke.
Mit der vollendeten Wahl der Gemein-
de-Bevollmächtigten hören die Verrich-
tungen der Wahlmänner gänzlich
auf.
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Art. 35.
Die vollzogene Wahl der Gemeinde-
Bevollmächtigten wird wie sene der Wahl-
männer ungesäumt bekannt gemacht,
und der Vorstand des Wahlausschuße be-
stimmt Tag und Stunde zur Wahl 2es Ma-
gistrats.
Vor allem wählen die Gemeinde-Bevoll-
mächtigten nach Art. 27. diejenigen zwen
M Fglieder aus ihrer Mitte, welche sozleich
als Beysitzer in den Wahlausschuß eintreten
sollen.
Hlerauf wird die Wahl der bürgerlichen
Magistrats-Rärhe zuerst vorgenommen,
in der Art, daß jeder Stimmgeber aus der
Wahlliste der zu der Stelle eines Gemein-
de Bevollmächtigten wählbaren Gemeinde=
Glieder, ohne jedoch an die Mutglieder eir
nes bestimmten Bezirkes, oder an die
wirklich schon gewählten Gemeinde" Be
vollmächtigten gebunden zu seyn, so
viele Personen, als der Magistrat bürgerli-
che Räthe haben wird, und nebstdem noch
ein Drictheil mehr in Antrag bringt; wo-
von die ersten zwey Drittheile, welche die
meisten Stimmen haben, zum Eineritt in
den Magistrat bestimmt, die übrigen aber
als Ersatzmänner vorbehalten sind. Sollte
die Reihe zum wirklichen Eintrite an alle
diese Ersatzmänner kommen, so ist das Drit-
theil, aus welchem sie bestanden haden,
durch weirere besondere Wahl zu ergänzen
und herzustellen.
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