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Nach der Wahl der bürgerlichen Ma-
Fistrats-Räthe folge die besondere Wahl der
rechtskundigen Magistrats-Räthe, und
zuleht jene der Börgermeister; wobeyn
jeder wdhlende Gemeinde-Bevollmächtigte die
vorgeschriebene Anzahl von Individuen aus
dersenigen Liste aushebt, worin die zu den
Stellen der richtskundigen Räthe und Bür-
germeister Wählbaren aufgezeichner sind.
Die Wahlen der Magistratsglie-
der und Bürgermelster geschehen durch
Wahlzettel, und werden wie die Wah-
len der Wahlmänner und Bevollmächtigten
niche nur öffentlich, sondern auch den
Betheiligten noch besonders schriftlich ber
kannt gemacht.
Art. 41.
Für diejenigen Wahlhandlungen, bey
welchen die Wahlstimmen mündlich zu
Protocoll gegeben werden, ist eine Anzahl
von Nummern bereit zu halten, welche der
Zahl der mit dem Seimmrechte bekleideten
Personen gleichkömmt; und von jedem Wäh-
ler wird eine dieser Nummern gejogen.
Zu dem Zwecke derjenigen Wahlhand-
lungen, wo die Wahl durch Zettel be-
wirkt wird, sind diese letzteren ebenfalls vor-
Uäufig bereit zu halten, mit Nummern zu ver-
sehen, unter einander zu mischen, und an
die Wähler zu vertheilen. (Formular IV.—
VI.)
Die Wahlzettel, müssen nach geschehe-
ner Eintragung der Gewählten, von den
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Wöhlern eigenhändig, mit Beysehung ihrer
Vor;= und Zunamen, ihres Standes
und Gewerbes, so wie der Nummer iührer
Wohnung unterschrieben, und vor dem
versammelten Wahlausschuße dem Vorstande
überrelcht werden, welcher solche einstweilen
sammelt.
Jeder Wähler, derselbe stimme nun
mündlich oder durch Zettel, muß die von
ihm gewählten Personen nicht nur mit Vor-
und Zunamen benennen, sondern auch durch
Angabe ihres Standes, Gewerbes und ns-
thigen Falls noch durch andere Unterscheidun-
gen deutlich und bestimmt bezeichuen.
Art. 45.
Ueber den Gang der Wahlhandlungen
ist von dem Actuar des Wahlausschußes ein
genaues Protocoll zu führen, in wel-
ches auch die etwa angebrachten zur Sache
gehörigen Anzeigen, Erinnerungen oder Be-
schwerden einzelner Gemeinde-Glleder, so wie
die Beschlüße, Bescheide und Erlaße des
gedachten Wahlausschußes aufgenommen
werden.
Für jede einzelne Wahlhandlung, näm-
lich zuerst für die Wahl der Wahlmänner,
dann für die Wahl der Bevollmächtigten,
und endlich für die Wahl der Magistrate soll
ein gesondertes DProtocoll geführt wer:-
den. Sämmtliche Protocolle sind von dem
Vorstand des Wahlausschußes und allen or-
dentlichen und besondern Beysitzern dessels
ben zu unterzeichnen, von lehteren je-