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In den Staͤdten, wo die Wahl zut
Ernennung der Wahlmaänner nach
der Abtheilung der besondern Be—
zirke vorgenommen wird, muß das doppelte
Drittheil in jedem solchen Bezirke einzeln
nach der Zahl der darin befindlichen zur Ab-
stimmung berechtigten Gemeindeglieder berech-
net werden; wogegen bey allen übrigen Wah-
len die Berechnung ohne Rücksicht auf die
Bezirke nach der Gesammtzahl der zur Ab-
stimmung berechtigten Mitglieder der ganzen
Gemeinde gestellt wird.
Bis das gesehliche zweyfache Drittheil
oder die erforderlichen drey Viertheile erfülle
sind, muß mit den Wahlhandlungen bestän-
dig forgefahren werden. Damit aber jeder
ungebührliche Aufenthalt verhüret bleibe, hat
der Wahlausschuß während seiner Sitzungen
auf die Zahl derjenigen, welche bereite gestimmt
haben, öftere Ruckblicke zu werfen, und noch
bey rechter Zeit an diesenigen, welche mit
ihrer Abstimmung im Rückstande sind, die
geeignete Aussorderung zu erlassen. Sollten
dessen ungeachtet so wenige Stimmführer er-
scheinen, daß die gesetzlichen zwen Drirtheile
oder drey Wietheile in einem nach Verhält-
niß zu ermessenden Zemraume nicht zusammen
gebracht worden sind, so muß zur endlichen
Ergänzung die Wahlhandlung verlängert
werden; die Ausgebliebenen werden sodann
namentlich durch schristliche Weilung des
Wahiausschußes vorgeladen und zur Zahlung
einer Buße von 1— 5 Gulden in die Ge-
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meinde-Casse, so wie zum Ersaß der auf die
verlängerte Wahl erlaufenen Kosten ver-
urtheilr.
Wenn die Stimmen der gesetzlichen zwey
Drittheile oder drey Viertheile vollständig vor-
liegen, so wird für diesenigen, welche bis da-
hin noch nicht gestimmt haben, eine weitere
kurze Frist, binnen welcher eine nachträgliche
Abstimmung noch zugelassen seyn soll, unver-
züglich bekannt gemacht. Ist diese Frist voll-
streckt, so geben nunmehr auch die Mitglier
der des Wahlausschußes, in so serne sie sonft
dazu befähiget sind, ihre Stimmen zuletzt ab,
und hierauf ist die weitere Abstimmung für
jedermann geschloßen.
Arr. 30.
Sedann wird die Zählung der Stim-
men, und zwar, wo möglich — noch am
nämlichen Tage vorgenommen, es sey denn,
daß die Tageszeit allzuweit vorgerückt wüäre,
in welchem Falle das Geschäft auf den sort
genden Tag verschoben, inzwischen aber die
Wahl Protocolle, Wahlverzeichnisse und Wahl-
zettel unter Siegel und doppelten Ver-
schluß gelegt werden, und ein Schlüße!
von dem Vorstande, der andere von dem älte-
sten Migliede oder Beysitzer des Wahlaus-
schußes verwahrt wird.
Diese Borssche ist überhaupt so efst anzu-
wenden, als der Wahlausschuß eine Sitzung
endigt, ohne daß zugleich die im baufe begriß
sene Wahlhanslung gänglich erledigce ist.