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Art. 52 -
So lange bey den Wahlen des Ma-
sistrats durch die Gemeinde-Be-:
vollmächtigten die absolute Stim-
menmehrheit der bezeichneten Art für die
vollständige Zahl der Magistrats: Räthe
mit Einschluß der Bürgermeister, nicht her-
gestellt ist, muß die Wahlhandlung fort:
gesetzt, und die Wahlabstimmungen müßen
wiederholt und erneuert werden, bis alle
Bürgermeisters und Nathsstellen mit Ge-
wählten besetzt sind, welche mehr als die
Hüälfee der Seimmen für sich haben.
Eine solche Wiederholung und Erneue-
rung der Abstimmung beschränkt sich in jes
dem Falle ausschließend darauf, für diese-
nigen Stellen, welche bis dahin noch nicht
mit absoluter Stimmenmehrheit besetzt sind,
Possenen zu finden, in welchen endlich diese
Mehrheit sich vereiniget. Den bereits mir
absoluter Stimmenmehrheit ernannten Ges
meinde-Gliedern soll daher jene Fortsetzung
und Erneuerung der Abstimmung keinen
Abbruch thun, vielmehr bleiben die dieß-
fallsigen Wahlen aufrecht erhalten, und die
erst Gewählten gehen jederzeit den Nach-
gewählten vor.
Art. 87.
Wenn mehrere zu der nämlichen Classe
von Gemeinde: S'uellen mit einer ganz
gleichen Zahl von Stimmen gewählt
worden sind, so gebührt in der Reihenfolge
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dem Acltesien der Vorrang, vorausge-
setze, daß durch den Eintritt aller mit gleich
vielen Stimmen ernannten Gemeinde: Glie-
der in die zugedachten Stellen die vor-
schriftsmäßige Zahl des dafür be-
stimmten Personals nicht überschricten
wird. Würde aber eine solche Ueberschrei-
tung erfolgen, so entscheidet das Loos,
welche Personen eintreten, und welche hin-
gegen zurückstehen sollen.
Att. 54.
Die im Laufe der Wahlhandlungen et-
wa elngeschlichenen Irrthümer, Miß=
verständniße und Mängel, welche auf
die Zusammenstellung und Berechnung der
Stimmen-Mehrheit Einfluß haben, sind
sogleich von dem Wahl, Ausschuße auf dem
kürzesten Wege, und nöthigen Folls durch
unverzügliche Vernehmung der Betheiligten
z berichtigen.
Bey den mündlichen Abstimmungen sol
der Wahl: Ausschuß, und insbesondere der
Verstand desselben alle msgliche Anfmerks
samkeit und Vorsscht anwenden, um ver-
lögernden Anständen zurorzukommen.
Nebstdem wird festgesetzt:
1) Niemand kann seine Stimme bedingt
geben; jede angehánst: Bedingung ist
als nicht beygefügt anzusehen.
2) Seimmen, welche blos im Allgemeinen
dahin lauren, daß die Wähler sich der
Mehrheit anschließen wollen,
sind als nicht gegeben zu bewmachten.