Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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3) Wahlzettel, wo-in der Name des 
Wöählers oder Gewählten unleser- 
lich, oder die Person des Einen oder 
des Andern zweifelhaftt ist, sind 
rurch Aufäuf der Wähler zu verbessern, 
und wenn diese, nach eifolgtem Auf- 
rufe zur Erklérung, sich nicht melden, 
so dürsen die Wehlzettel, so weit deren 
Inhalt mit dem bemerkten Mangrl be- 
haftet ist, nicht in die Zählung ge- 
bracht werden. 
4) Wahlzettel, welche keine Unterschrift 
haben, oder deren Unterschrift falsch 
befunden wird, sind ungültig und kom- 
men nicht in Berechnung, verbehaltlich 
der gerichtlichen Strasen gegen den ent- 
deckten Fälscher. 
Wenn ein Wahlzektel mehr Perso- 
nen vorschlägt, als die vorgeschries 
bene Zahl erlaubt, so sind, damie 
diese Zahl hergestellt werde, die zut 
letzt bezeichneten Namen zu streichen, 
und außer Ansah zu lassen, wo hin- 
gegen solche Wahlzertel, worin we- 
niger Persenen in Antrag kemmen, 
ihre volle Güleigkeit behalter. 
6) Sollte sich ergeben, daß ein Gemeindet 
Glied sich bey einer und derselben 
Wahlhandlung mehr als eine eint 
sache Seimme zugeeigner, die Ein- 
nagung einer mehrfachen Abstin?: 
mung in das Protoeoll erschlichen, 
oder mehrere Wahlhzettel überreicht 
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hitte; so sind saͤmmtliche Stimmen 
dies'o Gemeinde-Gliedes nichtig, und 
demselben ist von dem Wahlausschusse 
eine Geldbuße von 3 bis 0 fl. zum 
Besten der Gemeinde Casse aufzulegen. 
*) Nichiig sind fern'r alle Stimmen, wel- 
che von Persenen herrühren, die mit 
dem Wahlstimmrechte gar niche 
bekleidct, oder zur Ausübung dessel- 
ben nicht befähigt sind. 
3) Wenn endlich einzelne Alstimmungen 
auf die Wahl von Persenen gerichter 
sind, denen die Eigenschaft der Wähl- 
barkeit fehlt; so unterliegen diese 
Abstimmungen, was die gedachten nicht 
wählbaren Dersonen anbelangr, eben- 
falls der Nichrigkeit. 
Art. 55. 
Teifft bey den Wahlen zu den Ma 
gistraten die Stimmenmehrheit auf zwey 
oder mehrere Gemeinde= Glieder, welche 
wegen naher Verwandtschaft unter 
sich nicht zusammen in den Magistrat ein- 
treten dürsen, so giebe zuvordersi die grö- 
ßere Anzahl von Stimmen, welche der 
Eine vor dem Andern hat, den Ausschlag; 
haben aber dieselben gleich viele Stim- 
men, so ist ohne Rücksicht auf eine allen- 
falls angerragene Verzichtleistung des Einen 
oder des Andern durch das Loos zu enk- 
scheiden: welches von diesen Gemeinde Glie- 
dern zum Eintrikt berusen sey, und wel- 
(34°)
	        
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