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3) Wahlzettel, wo-in der Name des
Wöählers oder Gewählten unleser-
lich, oder die Person des Einen oder
des Andern zweifelhaftt ist, sind
rurch Aufäuf der Wähler zu verbessern,
und wenn diese, nach eifolgtem Auf-
rufe zur Erklérung, sich nicht melden,
so dürsen die Wehlzettel, so weit deren
Inhalt mit dem bemerkten Mangrl be-
haftet ist, nicht in die Zählung ge-
bracht werden.
4) Wahlzettel, welche keine Unterschrift
haben, oder deren Unterschrift falsch
befunden wird, sind ungültig und kom-
men nicht in Berechnung, verbehaltlich
der gerichtlichen Strasen gegen den ent-
deckten Fälscher.
Wenn ein Wahlzektel mehr Perso-
nen vorschlägt, als die vorgeschries
bene Zahl erlaubt, so sind, damie
diese Zahl hergestellt werde, die zut
letzt bezeichneten Namen zu streichen,
und außer Ansah zu lassen, wo hin-
gegen solche Wahlzertel, worin we-
niger Persenen in Antrag kemmen,
ihre volle Güleigkeit behalter.
6) Sollte sich ergeben, daß ein Gemeindet
Glied sich bey einer und derselben
Wahlhandlung mehr als eine eint
sache Seimme zugeeigner, die Ein-
nagung einer mehrfachen Abstin?:
mung in das Protoeoll erschlichen,
oder mehrere Wahlhzettel überreicht
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hitte; so sind saͤmmtliche Stimmen
dies'o Gemeinde-Gliedes nichtig, und
demselben ist von dem Wahlausschusse
eine Geldbuße von 3 bis 0 fl. zum
Besten der Gemeinde Casse aufzulegen.
*) Nichiig sind fern'r alle Stimmen, wel-
che von Persenen herrühren, die mit
dem Wahlstimmrechte gar niche
bekleidct, oder zur Ausübung dessel-
ben nicht befähigt sind.
3) Wenn endlich einzelne Alstimmungen
auf die Wahl von Persenen gerichter
sind, denen die Eigenschaft der Wähl-
barkeit fehlt; so unterliegen diese
Abstimmungen, was die gedachten nicht
wählbaren Dersonen anbelangr, eben-
falls der Nichrigkeit.
Art. 55.
Teifft bey den Wahlen zu den Ma
gistraten die Stimmenmehrheit auf zwey
oder mehrere Gemeinde= Glieder, welche
wegen naher Verwandtschaft unter
sich nicht zusammen in den Magistrat ein-
treten dürsen, so giebe zuvordersi die grö-
ßere Anzahl von Stimmen, welche der
Eine vor dem Andern hat, den Ausschlag;
haben aber dieselben gleich viele Stim-
men, so ist ohne Rücksicht auf eine allen-
falls angerragene Verzichtleistung des Einen
oder des Andern durch das Loos zu enk-
scheiden: welches von diesen Gemeinde Glie-
dern zum Eintrikt berusen sey, und wel-
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