Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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ches davon für dießmal ausgeschlossen blei- 
ben solle? 
Faͤllt aber die Wahl auf eine Person, 
welche mit einem wirklichen Mitglie= 
de des bestehenden Magistrato in 
der berührten nahen Verwandtschaft steht, 
und kommt nicht etwa dieses Magistrats= 
Glied gleichzeltig an die Reihe zum Aus- 
teit, so muß die besagte Wahl a.s unge- 
schehen beruhen. 
Art. 56. 
Die als Magistrats: Glieder und Ges 
meinde: Bevollmächtigte gewählten Personen 
müßen unmittelbar nach der Bekanntma= 
chung der Wahl innerhalb der bestimmten 
Zeit vor dem Wahlausschuße erscheinen, 
um entweder ihre Bereitwilligkeit zur An- 
nahme der Wahl zu erkliren, oder ihre 
allenfallsige Entschuldigung, welche spi, 
ter nicht mehr angenommen werden kann, 
sogleich anzubringen und nachzuweisen. 
Wird die Emschuldigung von dem Wahl- 
aueschuße als geseßlich zuläßig und gegrün- 
det befunden, so tritt statt des Eneschul- 
digten dasjenige Gemeinde-Glied ein, wel- 
ches nach den üb.igen durch größere Stim- 
menmehrheit gewählten Gemeinde: Genossen 
die nächst höchste Stimmenmehrheit für die- 
selbe Stelle gehabt hat. 
Gehören die Eneschuldinten zu den ge- 
wählten bürgerlichen Magistrats-Räthen, 
so rücken aus dem Derinheil der Ersah- 
männer (Art. 43) diejenigen, welche die 
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melsten Seimmen gehabt haben, von Rechts- 
wegen in die erledigten Plätze ein. 
III. 
Von den Wahlhandlungen in den 
Lanudgemeinden. 
Art. 57. 
In den Land-Gemeinden wird die 
Wahl der Gemeinde F= Vorsteher, 
Pfleger und Gemeinde= Bevollmäch- 
tigten durch die fämmtlichen Gemeinde: 
Glieder mirtelst einer einzigen Wahl- 
handlung in derselben Art und Wrise voll- 
logen, wie in den Städten die Wahl der 
Gemeinde Bevollmächrigten durch die Wahl- 
männer. 
Jedes mit einer Wahlstimme bekleidete 
M#glied einer solchen Gemeinde benennt 
nämlich zuerst aus der gesammten Urwahl-= 
liste so viele Persenen, als die Zahl der 
Gemeinde = Bevollmächtigten aus- 
macht, und bezeichnet sodann aus der 
besondern Wahlliste unter denjenigen, 
welche als Pfleger und Gemeinde= 
Vorsteher wöählbar sind, so viele Na- 
men, als die Zahl der erwähnten Gemeinde= 
Beamren mit sich bringt. 
Die Abstimmung geschieht mündlich zu 
Protocoll. 
Art. 58. 
Auch in den Landgemeinden zieht jeder 
Stimmende eine Rummer, und bezeichner 
die Personen, die er zu den Gemeindestel- 
len vorschlägt, in der durch den Art. 47.
	        
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