Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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gewaͤhlten Personen von dem Tage ih- 
rer ersten Wahl an die Zeit von 
drey Amtsjahren zuruͤckgelegt ha- 
ben, wo sie sich einer zweiten Wahl 
unterwerfen müßen, und erst durch 
diese die Ständigkeit in ihren 
Stellen erhalten. 
2) Die erneuerten Wahlen derjenigen Bür- 
germeister, welche der Rechtswis- 
senschaft nicht kundig sind, und ihr Ame 
sechs Jahre bekleidet haben, nach 
deren Ablauf sie solches niederlegen 
müßen, wenn sie nicht wieder gewähle 
werden. 
Die Ersaßzwahlen zur Ernennung neuer 
bürgerlicher Magistrats: R- 
the an die Stelle derjenigen Hälfte 
derselöen, welche alle drey Jahre 
austritt. 
Dle Ersahwahlen zur Ernennung neuer 
Gemeinde = Bevollmächtigten 
in den Stádten und größern Märkten 
an die Stelle desjenigen Drittheils, 
welches nach der ersten Wahl am 
Schlusse jeden dritten Jahres aus- 
tritt; 
die erneuerten Wahlen der Wahlmän- 
ner in den Städten und größern Märk- 
ten so oft nach der vorstehenden Num- 
mer 4 eine ordentliche Ersatzwähl der 
Gemeinde Bevollmächtigten vorzuneh- 
men ist; endlich 
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6) die Ersatzwahlen in den Landgemein- 
den zur Ernennung neuer Gemeinde: 
Vorsteher, Pfleger und Gemeinde- 
Bevollmächtigten, statt derjeni- 
gen, welche ihre Stellen drey Jahre 
lang versehen haben. 
Alle abtretendem Bürgermeister, Magistrats- 
Raͤthe, G Umaͤcht 
Vorsteher und Pfleger, deren Amrezeit ver- 
flossen ist, können wieder gewählt werden, 
wenn sie nicht durch andere Ursachen die ge- 
setzliche Jaͤhigkeit hiezu verloren haben. 
Art. 66. 
Außerordentliche Zwischenwahlen 
treten ein: 
1) Wenn ein Bürgermeister oder ein 
Rechtskundtges Magistrats- 
glied, ein GemeindeF= Vorste- 
her, oder ein Pfleger in Folge ber 
sonderer Erelgnisse, noch vor Aßblauf 
der Amtszeit abtritt; 
wern sich in der festgesetzten Zahl der 
bürgerlichen Magistrats-NRiä- 
the noch vor dem Zeitpuncie der or- 
dentlichen Ersatzwahl ein Abgang er- 
giebr, welcher jene Zahl um mehr als 
ein Drittheil vermindert; oder auch 
außerdem, wenn die baldige Ersetzung 
eines obgleich geringeren Abganges aus 
Rücksiche auf den öffentlichen Dienst 
von der Kreis-Regierung als norhwen- 
dig anerkannt wird; 
(55) 
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