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gewaͤhlten Personen von dem Tage ih-
rer ersten Wahl an die Zeit von
drey Amtsjahren zuruͤckgelegt ha-
ben, wo sie sich einer zweiten Wahl
unterwerfen müßen, und erst durch
diese die Ständigkeit in ihren
Stellen erhalten.
2) Die erneuerten Wahlen derjenigen Bür-
germeister, welche der Rechtswis-
senschaft nicht kundig sind, und ihr Ame
sechs Jahre bekleidet haben, nach
deren Ablauf sie solches niederlegen
müßen, wenn sie nicht wieder gewähle
werden.
Die Ersaßzwahlen zur Ernennung neuer
bürgerlicher Magistrats: R-
the an die Stelle derjenigen Hälfte
derselöen, welche alle drey Jahre
austritt.
Dle Ersahwahlen zur Ernennung neuer
Gemeinde = Bevollmächtigten
in den Stádten und größern Märkten
an die Stelle desjenigen Drittheils,
welches nach der ersten Wahl am
Schlusse jeden dritten Jahres aus-
tritt;
die erneuerten Wahlen der Wahlmän-
ner in den Städten und größern Märk-
ten so oft nach der vorstehenden Num-
mer 4 eine ordentliche Ersatzwähl der
Gemeinde Bevollmächtigten vorzuneh-
men ist; endlich
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6) die Ersatzwahlen in den Landgemein-
den zur Ernennung neuer Gemeinde:
Vorsteher, Pfleger und Gemeinde-
Bevollmächtigten, statt derjeni-
gen, welche ihre Stellen drey Jahre
lang versehen haben.
Alle abtretendem Bürgermeister, Magistrats-
Raͤthe, G Umaͤcht
Vorsteher und Pfleger, deren Amrezeit ver-
flossen ist, können wieder gewählt werden,
wenn sie nicht durch andere Ursachen die ge-
setzliche Jaͤhigkeit hiezu verloren haben.
Art. 66.
Außerordentliche Zwischenwahlen
treten ein:
1) Wenn ein Bürgermeister oder ein
Rechtskundtges Magistrats-
glied, ein GemeindeF= Vorste-
her, oder ein Pfleger in Folge ber
sonderer Erelgnisse, noch vor Aßblauf
der Amtszeit abtritt;
wern sich in der festgesetzten Zahl der
bürgerlichen Magistrats-NRiä-
the noch vor dem Zeitpuncie der or-
dentlichen Ersatzwahl ein Abgang er-
giebr, welcher jene Zahl um mehr als
ein Drittheil vermindert; oder auch
außerdem, wenn die baldige Ersetzung
eines obgleich geringeren Abganges aus
Rücksiche auf den öffentlichen Dienst
von der Kreis-Regierung als norhwen-
dig anerkannt wird;
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