53
c) zur Unterhaltung der Landaͤrzte und
Hebammen;
a) zur Armenpflege durch zweckmaͤßige
Armen-Anstalten;
Je bey Militatre Einquartlrungen, Kriegs-
fuhren und Kriegslieferungen rc. 2c.
das Zusammenwirken mehrerer Gemeinden
erfordert wird, und manche ähnliche policey-
liche und sonstige politische und financielle
Zwecke in der Verwaltung des Staates ohne
eine Vereinigung mehrerer Gemeinden ent-
weder gar nicht oder nur unvollkommen er-
reiche werden können, so behalten Wir Uns
vor, für solche gemeinsame Zwecke mehrere
nahe gelegene Gemeinden in einer Disteicts-
Gemeinde künftig zu vereinigen.
2. Capitel.
Von der Eintheilung der Gemeinden.
G. 8. Die Gemeinden theilen sich
a) in Stäbte und größere Märkte,
b) in Rural-Gemeinden, welche theils
aus kleineren Märkten, theils aus Dör-
fern, Weilern und Einöden bestehen.
§. 0. Die Sltädte erhalten nach dem
Mafe ihrer Bevölkerung eine Unter-Abthei-
lung in 3 Classen, nämlich:
I. Classe: die Städte mit einer Einwohner"
Zahl von 2000 Familien und darüber;
II. Classe: Städte von s00 bis 2000 Fa-
milien;
III. Classe: Städte und Märkie unter 500
Familien.
54
§ 10. Kleinere Städte und Märkte,
welche niemals einen Magistcat gehabt ha-
ben, oder die Kosten dafür gegenwärtig nicht
bestreiten können oder wollen, sollen dermal
den Rural:Gemeinden beygezählt werden.
U. Titel.
Von des Miegliedern einer Ge-
meinde.
1. Capite l.
Bestimmung der zu einem Gemeinde-Gliede er-
forderlichen Eigenschaften.
G. 11. Wirkliche Mitglieder einer Ge-
meinde sind in der Regel nur diesjenigen,
welche
1) in dem Bezirke derselben ihren ständi-
gen Wohnsitz aufgeschlagen oder daselbst
ein häusliches Anwesen haben, und
daben
2) darin entweder besteuerte Gründe besiten
oder besteuerte Gewerbe ausüben. —
C. 12. Darunter sind hiernach auch die
bloßen Haus" Besitzer und die Gewerbs-
leute ohne Grundvermögen begriffen, wenn
sie von ihren Häusern oder Gewerben die
Steuern entrichten.
&. 13. Ausgeschlossen sind: die bloßen
Mierhbewohner und Inleute, wie auch die-
jenigen, welche in der Markung der Ge-
meinde einzelne besteuerte Gründe oder Rech-
(4)