Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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wenn mit der letztern ebenfalls Ausliefe- 
rungs--Vertraͤge bestaͤnden, die Auslieferung 
stets an diejenige der hohen contrahirenden 
Maͤchte erfolgen, deren Dienste er zuletzt 
verlassen hat. Wenn ferner ein Soldat von 
den Truppen eines der paciscirenden Souve- 
rains, zu denen eines Dritten, oder von 
diesen wiederum in die Lande des anderen 
paciscirenden Senverains, oder sonst zu des- 
sen Truppen desertirt; so kommt es darauf 
an, ob letzterer Souverain mit jenem Dritten 
ein Cartel hat. Ist dieses der Fall, so wird 
der Deserteur dahm abgeliefert, woher er 
zuletzt entwichen ist; im entgegengesetzten 
Falle aber wird er dem paciscirenden Souve= 
rain, dessen Dienste er zuletzt verlassen har, 
ausgeliefert. 
Vierter Artikel. 
Nur folgende Fälle werden als Gründe, 
die Auslieferung eines Deserteurs zu verweit 
gern, anerkannt: 
a) wenn der Deserteur aus den Staaten des 
jenseingen hohen Souverains, so wie 
sie durch die neuesten Verträge begrenze 
sind, gebürtig ist, und also vermttelst 
Desertion nur in seine Heimath zurück- 
kehrt. 
Wenn ein Deserteur in dem Staate, in 
welchen er übergetreten ist, ein Verbre- 
chen begangen hat, dessen Bestrafung 
vor seiner Auslieferung die Landeegesetze 
erfordern. Wenn nach überstandener 
Strafe, in sofern diese es zuläßt, der 
Deserteur ausgeliefert wird, sollen die 
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—... 502 
denselben betreffenden Untersuchungs' 
Acten entweder im Original, oder Aus- 
zugoweise, und in beglaubten Abschrif- 
ten übergeben werden, damit ermessen 
werden kann, ob ein dergleichen Deser- 
teur noch zum Militatre-Dienst geeig- 
net sey oder nicht. 
Schulden oder andere von einem Deser- 
teur eingegangenen Verbindlichkeiten geben 
dagegen dem Staate, in welchem er sich auf- 
hälr, kein Recht, dessen Auslieferung zu 
versagen. 
Fünfter Artikel. 
Die Verbindlichkeit zur Auslieserung er- 
streckt sich auch auf die Pferde, Sättel, Reit- 
zeug, Armatur, Montirungsstücke und son- 
stige herrschaftliche Militaire: Essecten, wel- 
che von dem Deserteur etwa mitgenommen 
worden sind, und trict auch dann ein, w un 
der Deserteur selbst nach den Bestimmungen 
des vorhergehenden Arkikels nicht ausgeliefert 
wird. 
Sechster Artikel. 
Um durch die möglichste Regelmäßigkeit 
die Auslieferung zu beschleunigen, sind beyde 
hohe contrahirende Theile über bestimmte an 
Ihren Grenzen belegene Ablieferungs-Orte 
übereingekommen, und wird von Königlich- 
Baierischer Seite Zweybrücken und Cronach, 
und von Koöniglich Preußischer Seite hiezu 
Sarlouis und Erfurt angenommen. In die- 
sen genannten Ablieferungs= Orten wird eine 
gegenseitig bekannt zu machende Behörde 
mit der Empfangnahme der Deserteurs und 
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