Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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sofortigen Bezahlung aller in den nachfolgen- 
den eilsten und dreyzehnten Actikeln stipulir- 
ten Kosten beauftragt werden. 
Slebenter Artikel. 
Dle Auslieferung geschiehr in der Regel 
freywilllg, und ohne erst eine Requisition ab- 
zuwarten. Sobald daher eine Militaire= oder 
Civil-Behörde einen jenseitigen Deserteur 
entdeckr, wird derselbe nebst den etwa bey sich 
habenden Effecten, Pferden, Waffen rc. so- 
sort unter Beyfügung eines aufzunehmenden 
Hrotocolls an die jenseitige Behörde im näch- 
sten Ablieserungs-Orte gegen Bescheinigung 
übergeben. 
Achter Artikel. 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerk= 
samkeit der Behörden desjenigen Staates, 
in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn, 
so wird dessen Auslieferung sogleich auf die 
erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst 
dann, wenn er Gelegenheit gefunden härte, 
in dem Militalre-Dienste des gedachten Staa- 
tes angestelle, oder in diesem Staate über- 
haupt auf irgend eine Art anfässig zu werden. 
Nur wenn über die Nichrigkeit wesentlicher 
in der NRequisttion angegebener Thatsachen, 
welche die Auelleferung überhaupt bedingen, 
solche Zwelfel obwalten, daß zuvor eine naͤ- 
here Aufkldrung derselben zwischen der requi- 
rirenden und der requirirten Beherde nöthlg 
wird, ist der Auslieferung, bis zur nähern 
Berichtigung der angegebenen Thatsfachen, 
Anstand zu geben. 
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Neunter Areikel. 
Die im vorstehenden Artikel erwähneen 
Aeauisitlonen ergehen an die gegenseitigen 
Landes-NRegierungen oder an das General- 
Commando der Provinz, wohin der Deser- 
teur sich begeben. Von den Militaire: Be- 
hörden werden diesenigen Desertenrs, welche 
etwa zum Dienste angenommen seyn sollten, 
oder von dem Miliktaire als solche erkanne 
und verhaftet werden., von den Civil Behör- 
den aber diejenigen, beny denen dieß der Fall 
nicht ist, ausgeliefert. 
Zehnter Artikel. 
Sollte zwischen Seiner Majestät dem Kä- 
nige von Preußen und andern Staaten, wel- 
che durch die Königlich Baterischen Staaren, 
von dem Preußischen Gebiete gerrennt sind, 
Cartel-Conventionen bestehen, oder noch ge- 
schlossen werden, in deren Folge Auellefe- 
rungsfälle Preußischer Deserteurs vorkom- 
men; so sind die Königlich= Baierischen Be- 
hörden verpflichter, dergleichen Deserceurs von 
solchen hinterliegenden dritten Staaten anzu- 
nehmen, und den weitern Transport nach 
den im sechsten Artikel bestimmten Prenbischen 
Ablieferungs: Orten in eben der Art zu ver- 
anstalten, als ob solche Deserteurs innerhalb 
der Königlich-Baicrischen Staaten selbst zus 
erst ergriffen worden wären. 
Eine gleiche Verpftichtung finder auf Sei- 
ten der Königlich -Preußischen Behörden 
statt, wenn in dhnlichen Fällen auf dem 
Grunde zwischen Seiner Masestäc dem Kö- 
nige von Baliern und andern Staaten beste-
	        
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