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sofortigen Bezahlung aller in den nachfolgen-
den eilsten und dreyzehnten Actikeln stipulir-
ten Kosten beauftragt werden.
Slebenter Artikel.
Dle Auslieferung geschiehr in der Regel
freywilllg, und ohne erst eine Requisition ab-
zuwarten. Sobald daher eine Militaire= oder
Civil-Behörde einen jenseitigen Deserteur
entdeckr, wird derselbe nebst den etwa bey sich
habenden Effecten, Pferden, Waffen rc. so-
sort unter Beyfügung eines aufzunehmenden
Hrotocolls an die jenseitige Behörde im näch-
sten Ablieserungs-Orte gegen Bescheinigung
übergeben.
Achter Artikel.
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerk=
samkeit der Behörden desjenigen Staates,
in welchen er übergetreten ist, entgangen seyn,
so wird dessen Auslieferung sogleich auf die
erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst
dann, wenn er Gelegenheit gefunden härte,
in dem Militalre-Dienste des gedachten Staa-
tes angestelle, oder in diesem Staate über-
haupt auf irgend eine Art anfässig zu werden.
Nur wenn über die Nichrigkeit wesentlicher
in der NRequisttion angegebener Thatsachen,
welche die Auelleferung überhaupt bedingen,
solche Zwelfel obwalten, daß zuvor eine naͤ-
here Aufkldrung derselben zwischen der requi-
rirenden und der requirirten Beherde nöthlg
wird, ist der Auslieferung, bis zur nähern
Berichtigung der angegebenen Thatsfachen,
Anstand zu geben.
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Neunter Areikel.
Die im vorstehenden Artikel erwähneen
Aeauisitlonen ergehen an die gegenseitigen
Landes-NRegierungen oder an das General-
Commando der Provinz, wohin der Deser-
teur sich begeben. Von den Militaire: Be-
hörden werden diesenigen Desertenrs, welche
etwa zum Dienste angenommen seyn sollten,
oder von dem Miliktaire als solche erkanne
und verhaftet werden., von den Civil Behör-
den aber diejenigen, beny denen dieß der Fall
nicht ist, ausgeliefert.
Zehnter Artikel.
Sollte zwischen Seiner Majestät dem Kä-
nige von Preußen und andern Staaten, wel-
che durch die Königlich Baterischen Staaren,
von dem Preußischen Gebiete gerrennt sind,
Cartel-Conventionen bestehen, oder noch ge-
schlossen werden, in deren Folge Auellefe-
rungsfälle Preußischer Deserteurs vorkom-
men; so sind die Königlich= Baierischen Be-
hörden verpflichter, dergleichen Deserceurs von
solchen hinterliegenden dritten Staaten anzu-
nehmen, und den weitern Transport nach
den im sechsten Artikel bestimmten Prenbischen
Ablieferungs: Orten in eben der Art zu ver-
anstalten, als ob solche Deserteurs innerhalb
der Königlich-Baicrischen Staaten selbst zus
erst ergriffen worden wären.
Eine gleiche Verpftichtung finder auf Sei-
ten der Königlich -Preußischen Behörden
statt, wenn in dhnlichen Fällen auf dem
Grunde zwischen Seiner Masestäc dem Kö-
nige von Baliern und andern Staaten beste-