Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

565 
henden Cartel-Cendemionen, Königlich-Bale- 
rische Deserteurs das Königlich-Preußische 
Gebiat passicen müssen, um ihre Ausliefe= 
rung zu bewirken. 
Eilfter Artikel. 
An Unterhaltungs-Kosten werden der 
ausliefernden Mache für jeden Deserteur, 
vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum 
Tage der Au,lieferung einschließlich für den 
Tag drey Greschen Preußisch Couranc, oder 
dreyzehn Kreuzer Rheinisch; für ein Pferd 
aber täglich sechs Pfund Hafer, acht Pfund 
Heu und drey Pfund Stroh gut gethan. 
Die Berechnung der Futterkosten geschieht 
nach den Marktpreisen des Orts oder der 
nächsten Stadr, wo die Arretirung geschehen 
ist, und die Bezahlung erfolgt ohne die ge- 
ringste Schwierigkeit gleich bey der Auslie- 
ferung. 
Zwölfter Artikel. 
Außer diesen Kosten und der im nachfol, 
genden Artikel bemerkten Belohnung kann 
ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, 
wenn auch gleich der augzuliesernde Mann 
unter den Truppen des Souverains, der ihn 
auszuliefern hat, angeworben seyn sollte., et: 
wa wegen des Handgeldes, genossener Loͤh- 
nung, Bewachung und Fortschaffung, oder 
wie es sonst Namen haben möchte, nicht ge- 
fordert werden; auch sindet bey dem im vier- 
ten Artikel Buchstab b, bestimmten Falle 
keine Vergütung an Unterhaltungs-Kosten 
für die Zei statt, welche der Deserteur we- 
  
5 506 
gen begangener Verbrechen in Umersachung 
oder im Gefängniß gewesen ist. 
Dreyzehnter Arrikel. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur 
einllefert, soll eine Grarisication von Fünf 
Thalern Preußisch Couranc, oder Acht Gul- 
den fünf und vierzig Kreuzer Rheinisch, für 
einen Mann ohne Pferd, und von Zehn Tha- 
ler Preußisch Couranc, oder Siebenzehn 
Gulden und dreyßig Kreuzer Rhrinisch, für 
einen Mann mit dem Pferde, gereicht, von 
dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und 
sofort bey der Auskieferung wieder erstattet 
werden. · 
In Ruͤcksicht anderer ausgetretener Mili- 
taire:Pflichtigen, die nicht nach dem zweyten 
Artikel in die Classe der eigentlichen Deser- 
teurs gehbren, fällt dieses Cartel-Geld weg. 
Vierzehnter Ar:tikel. 
Ueber den Empfang der im eilften und 
dreyzehmen Artikel gedachten Kosten= und 
Grariftcations-Erstattung hat die ausliefernde 
Behörde zu quletiren. Des etwa nicht sofort 
auszunittelnden Betrages der zu erstattenden 
Unkosten halber, ist aber die Auslieferung 
des Deserteurs, wenn derselben sonst kein 
Bedenken emgegemttehr, nichr aufzuhalten. 
Fünfzehnter Artikel. 
Allen Behörden, besonders den Grenzbet 
hörden wird es strenge zur Pflicht gemacht 
werden, auf die jsensettigen Deserteurs ein 
wachsames Auge zu haben, und daher einen 
jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Wafs= 
fen oder andern Anjeigen sich ergiebt, daß er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.