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henden Cartel-Cendemionen, Königlich-Bale-
rische Deserteurs das Königlich-Preußische
Gebiat passicen müssen, um ihre Ausliefe=
rung zu bewirken.
Eilfter Artikel.
An Unterhaltungs-Kosten werden der
ausliefernden Mache für jeden Deserteur,
vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum
Tage der Au,lieferung einschließlich für den
Tag drey Greschen Preußisch Couranc, oder
dreyzehn Kreuzer Rheinisch; für ein Pferd
aber täglich sechs Pfund Hafer, acht Pfund
Heu und drey Pfund Stroh gut gethan.
Die Berechnung der Futterkosten geschieht
nach den Marktpreisen des Orts oder der
nächsten Stadr, wo die Arretirung geschehen
ist, und die Bezahlung erfolgt ohne die ge-
ringste Schwierigkeit gleich bey der Auslie-
ferung.
Zwölfter Artikel.
Außer diesen Kosten und der im nachfol,
genden Artikel bemerkten Belohnung kann
ein Mehreres unter irgend einem Vorwande,
wenn auch gleich der augzuliesernde Mann
unter den Truppen des Souverains, der ihn
auszuliefern hat, angeworben seyn sollte., et:
wa wegen des Handgeldes, genossener Loͤh-
nung, Bewachung und Fortschaffung, oder
wie es sonst Namen haben möchte, nicht ge-
fordert werden; auch sindet bey dem im vier-
ten Artikel Buchstab b, bestimmten Falle
keine Vergütung an Unterhaltungs-Kosten
für die Zei statt, welche der Deserteur we-
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gen begangener Verbrechen in Umersachung
oder im Gefängniß gewesen ist.
Dreyzehnter Arrikel.
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur
einllefert, soll eine Grarisication von Fünf
Thalern Preußisch Couranc, oder Acht Gul-
den fünf und vierzig Kreuzer Rheinisch, für
einen Mann ohne Pferd, und von Zehn Tha-
ler Preußisch Couranc, oder Siebenzehn
Gulden und dreyßig Kreuzer Rhrinisch, für
einen Mann mit dem Pferde, gereicht, von
dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und
sofort bey der Auskieferung wieder erstattet
werden. ·
In Ruͤcksicht anderer ausgetretener Mili-
taire:Pflichtigen, die nicht nach dem zweyten
Artikel in die Classe der eigentlichen Deser-
teurs gehbren, fällt dieses Cartel-Geld weg.
Vierzehnter Ar:tikel.
Ueber den Empfang der im eilften und
dreyzehmen Artikel gedachten Kosten= und
Grariftcations-Erstattung hat die ausliefernde
Behörde zu quletiren. Des etwa nicht sofort
auszunittelnden Betrages der zu erstattenden
Unkosten halber, ist aber die Auslieferung
des Deserteurs, wenn derselben sonst kein
Bedenken emgegemttehr, nichr aufzuhalten.
Fünfzehnter Artikel.
Allen Behörden, besonders den Grenzbet
hörden wird es strenge zur Pflicht gemacht
werden, auf die jsensettigen Deserteurs ein
wachsames Auge zu haben, und daher einen
jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Wafs=
fen oder andern Anjeigen sich ergiebt, daß er