573
Gesetzblatt
574
fuͤr das
Köni gre i
ch Baiern.
XXI. Stück. München, Sonnabend den r0. September 1813.
Inhal t.
Königl. Verordnungen.
Das Verhältniß zwischen der Polizer= Direction und dem Magistrate der
Haupt= und Residenz-Stadr München betreffend. — Die Verhiltniße der Königlichen Commissarien
in den Städten lier und Ilter Elasse zu den Magistraten betrefend. — Die Polizen in den
Universitäts= Städten betrefend.
Königliche Verordnungen.
(Das Verbältnißtz zwischen der Polizey-Direction
und dem Magistrate der Haupt= und Re-
lidenz-Stadt München betressend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Köng von Baiern.
Wi haben vermöge des C. 67. der Ver-
ordnung vom 17. May d. J, die Verfas,
sung und Verwaltung der Gemeinden be:
treffend (Gesetz-Blart Seück V. Seite 71),
die Handhabung der Polizey in Unserer
Haupt: und Residenz= Stadt München,
aus Räcksicht auf die Eigenthüm'ichkeit und
Wichtinkeit der örtlichen Verhältniße, eir
ner besondern Polizey: Behörde vorbehalten.
In Beziehung hierauf, und in der Ab-
sicht, jener Polizey" Behörde eine den vert-
änderten Umständen angemessene Stellung zu
geben, und zugleich auch dem Magistrate an
den polizeylichen Geschäften diejenige Theil-
nahme zu gewähren, wodurch die gemein-
nützliche Wirksamkeit desselben in allen die
bürgerliche Gemeinde zunaächst berührenden
öffentlichen Angelegenheiten gesichert und
unterstützt werden mag, haben Wir nach
Vernehmung Unsers Staats: Rathes be-
schloßen und verordnen:
I.
Von dem Verhäleniße der Polizey-
Behörde und des Magistrats
überhaupt.
6. 1#
Die Polizey" Direction zu München soll
unter dieser Benennung auch ferner fort-
bestehen. Der Personal-Stand derselben
wird durch besondere Entschließung festge-
sezt werden.
(38)