Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Gesetzblatt 
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fuͤr das 
Köni gre i 
ch Baiern. 
  
XXI. Stück. München, Sonnabend den r0. September 1813. 
  
Inhal t. 
Königl. Verordnungen. 
Das Verhältniß zwischen der Polizer= Direction und dem Magistrate der 
Haupt= und Residenz-Stadr München betreffend. — Die Verhiltniße der Königlichen Commissarien 
in den Städten lier und Ilter Elasse zu den Magistraten betrefend. — Die Polizen in den 
Universitäts= Städten betrefend. 
  
Königliche Verordnungen. 
  
(Das Verbältnißtz zwischen der Polizey-Direction 
und dem Magistrate der Haupt= und Re- 
lidenz-Stadt München betressend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Köng von Baiern. 
Wi haben vermöge des C. 67. der Ver- 
ordnung vom 17. May d. J, die Verfas, 
sung und Verwaltung der Gemeinden be: 
treffend (Gesetz-Blart Seück V. Seite 71), 
die Handhabung der Polizey in Unserer 
Haupt: und Residenz= Stadt München, 
aus Räcksicht auf die Eigenthüm'ichkeit und 
Wichtinkeit der örtlichen Verhältniße, eir 
ner besondern Polizey: Behörde vorbehalten. 
In Beziehung hierauf, und in der Ab- 
sicht, jener Polizey" Behörde eine den vert- 
änderten Umständen angemessene Stellung zu 
geben, und zugleich auch dem Magistrate an 
den polizeylichen Geschäften diejenige Theil- 
nahme zu gewähren, wodurch die gemein- 
nützliche Wirksamkeit desselben in allen die 
bürgerliche Gemeinde zunaächst berührenden 
öffentlichen Angelegenheiten gesichert und 
unterstützt werden mag, haben Wir nach 
Vernehmung Unsers Staats: Rathes be- 
schloßen und verordnen: 
I. 
Von dem Verhäleniße der Polizey- 
Behörde und des Magistrats 
überhaupt. 
6. 1# 
Die Polizey" Direction zu München soll 
unter dieser Benennung auch ferner fort- 
bestehen. Der Personal-Stand derselben 
wird durch besondere Entschließung festge- 
sezt werden. 
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