Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

srs 
. 2. 
Im Allgemeinen verbleiben der Polizey- 
Orreection diejenigen Befugmße und Oblie- 
genheiten, welche durch die Instruction vom 
24. September 1808. (Reglerungs-Blate 
13o8. Stück LXlII. S. 2500) vorgezeich- 
net sind, so weit nicht durch die gegenwär- 
tige Verordnung eine Abänderung verfügt 
wird. 
S. z. 
Süämmtliche Verrichtungen, welche der 
Polizen: Direction bioher in ihrer gleichzeit 
tigen Eigenschaft eines Vorstandes der Ge- 
meinde und im Gemeinde-Rathe übertra- 
zen waren ?7), hören von dem Augenblicke 
an auf, wo der Magistrat gebildet, und in 
sein Amg eingesetzt seyn wird. 
* ) Instruction der Polizey-Dlrectlon vom 24. Sept. 
1803. #F. a8. a9. 
S. 4. 
Auf die einzelnen Zweige der örtlichen 
Polizeo hat der Magistrat, nach Maßgabe 
der nähern Bestimmungen, welche in den 
nachfolgenden O#. enthalten sind, theils 
einen ausschließenden Einfluß, und ctheils 
das Recht der Mitwirkung auszuüben. 
sx 
Die DistrictsVorsteher, welche von 
dem Magistrate ernannt werden, sind ver- 
bunden, in den durch den F. 91. der Ver- 
ordnung über das Geweindewesen bezeich- 
neten, zum Wirkungeskreise der Polizey ge- 
—... 
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hörigen Fällen die vorgeschriebenen Anzeigen 
an die Polizey, Direction zu machen, und 
zur Ausführung der Anordnungen dieser 
Behörde mitzuwirken. 
-* 
Uebrigens stehen die Polizey-Direction 
und der Magistrat als selbstständige neben- 
geordnete Behörden auf gleicher Linie unter 
der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der 
Kreis-Regierung. 
II. 
Von den besondern Obliegenhei— 
ten und Befugnißen der Poli- 
zey: Direction und des Ma- 
gistrats. 
* 
Begrenzung und Eintheilung der 
Stadt-Gemeinde. 
. 7. 
Die Sorge für die Herstellung und Be- 
richtigung des topographischen Planes der 
Scadt liegt dem Magistrate, unter Mlewir= 
kung der Bau-Commission ob. Ein Dupli- 
cat dieses Planes wird bey der Polizey-= 
Direction aufbewahrt. 
. 8. 
Ferner gebührt dem Magistrate die An- 
legung und Unterhaltung des Gemeinde- 
Buches, worin die Grenzen der Stadt be 
schrieben, und ihre Gemeinde-Güter, Ge- 
räthe u. s. w. verzeichnet werden.