srs
. 2.
Im Allgemeinen verbleiben der Polizey-
Orreection diejenigen Befugmße und Oblie-
genheiten, welche durch die Instruction vom
24. September 1808. (Reglerungs-Blate
13o8. Stück LXlII. S. 2500) vorgezeich-
net sind, so weit nicht durch die gegenwär-
tige Verordnung eine Abänderung verfügt
wird.
S. z.
Süämmtliche Verrichtungen, welche der
Polizen: Direction bioher in ihrer gleichzeit
tigen Eigenschaft eines Vorstandes der Ge-
meinde und im Gemeinde-Rathe übertra-
zen waren ?7), hören von dem Augenblicke
an auf, wo der Magistrat gebildet, und in
sein Amg eingesetzt seyn wird.
* ) Instruction der Polizey-Dlrectlon vom 24. Sept.
1803. #F. a8. a9.
S. 4.
Auf die einzelnen Zweige der örtlichen
Polizeo hat der Magistrat, nach Maßgabe
der nähern Bestimmungen, welche in den
nachfolgenden O#. enthalten sind, theils
einen ausschließenden Einfluß, und ctheils
das Recht der Mitwirkung auszuüben.
sx
Die DistrictsVorsteher, welche von
dem Magistrate ernannt werden, sind ver-
bunden, in den durch den F. 91. der Ver-
ordnung über das Geweindewesen bezeich-
neten, zum Wirkungeskreise der Polizey ge-
—...
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hörigen Fällen die vorgeschriebenen Anzeigen
an die Polizey, Direction zu machen, und
zur Ausführung der Anordnungen dieser
Behörde mitzuwirken.
-*
Uebrigens stehen die Polizey-Direction
und der Magistrat als selbstständige neben-
geordnete Behörden auf gleicher Linie unter
der unmittelbaren Aufsicht und Leitung der
Kreis-Regierung.
II.
Von den besondern Obliegenhei—
ten und Befugnißen der Poli-
zey: Direction und des Ma-
gistrats.
*
Begrenzung und Eintheilung der
Stadt-Gemeinde.
. 7.
Die Sorge für die Herstellung und Be-
richtigung des topographischen Planes der
Scadt liegt dem Magistrate, unter Mlewir=
kung der Bau-Commission ob. Ein Dupli-
cat dieses Planes wird bey der Polizey-=
Direction aufbewahrt.
. 8.
Ferner gebührt dem Magistrate die An-
legung und Unterhaltung des Gemeinde-
Buches, worin die Grenzen der Stadt be
schrieben, und ihre Gemeinde-Güter, Ge-
räthe u. s. w. verzeichnet werden.