Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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. 9. 
Auch die Anlegung und Unterhaltung 
des Lagerbuches uͤber alle in der Stadt und 
in ihrem Burgfrieden gelegenen Häuser und 
Gründe mit den darauf haftenden Lasten 
und Steuern, gehört zu den Obliegenhei- 
ten des Magistrats. 
G. 10. 
Sowohl das Gemeinde-Buch als das 
Lagerbuch soll der Polizey Direction zur be- 
liebigen Einsicht jederzeit offen stehen. 
. 11I.. 
Angelegenheiten, welche sich auf die 
Begrenzung und Richeigstellung des Burg- 
friedens, die Eintheilung der Stadrt, die 
Bildung der Bezirke, und die Rummeri- 
rung der Gebäude beziehen, werden von der 
Polizey" Direction und dem Magistrate ge- 
meinschaftlich behandelt, und jede dieser 
beyden Behörden kann hierüber die geeigne- 
ten Vorschläge machen. Die gutachtliche 
Berichts= Erstattung in Gegenständen dieser 
Art geschieht nach vorldusigem Benehmen 
mit der Polizeyn" Direction, durch den Ma- 
gistrat, und ven diesem werden auch die 
hierauf erfolgten Entscheidungen vollzogen. 
B. 
Aufnahme, Beschreibung und andere 
persönliche Verhältniße der Ein- 
wohner und Fremden. 
. 12. 
Die Aufnahme in die Zahl der Buͤrger 
und Schutzverwandten kömmt dem Magi- 
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strate zu?). Bey demselben werden alle 
Gesuche angebracht, welche jene Aufnahme 
zum Zwecke haben; er besorgt die erforder- 
lichen Vernehmungen, erhebr die vorschrift- 
mäßigen Belege und Nachweisungen, faßt, 
sobald die Sache zur vollständigen Erledi- 
gung reif ist, den endlichen Beschluß, be- 
scheidet nach demselben die Bittsteller, und 
benachrichtiget davon die Polizey, Direction. 
"*) Verordnung über das Gemeindewesen F. 6. 
. 13. 
Soll Jemand, welcher die gesehlichen 
Eigenschaften eines Gemeinde= Gliedes nicht 
besitzt, ausnahmsweise und aus besondern 
Rücksichten als Bürger aufgenommen wer- 
den, so hat der Magistrat nach vorläufiger 
Vernehmung der Gemeinde-Bevollmachrig- 
ten, Bericht an die Kreis-Regierung zu 
erstatten, welche die erforderliche landes, 
fürstliche Entschliehung erholt "). Der 
Magistrat schreibt diese Entschließung aus, 
und setzt die Polizey-Direction ebenfalls in 
Kenntniß. 
"*) Verordnung über das Gemeindewesen f. 16. 
S. 14. 
Für Barger und Schutzverwandte wird 
die Heiraths. Bewilligung ausschließend 
von dem Magistrate ertheilt, und ausge- 
fertigt). 
Andere Einwohner, welche zu den Bür- 
gern und Schutzverwandien nicht geheren, 
*) Ebendaselbst 5. 63. 
(38“)
	        
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