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. 9.
Auch die Anlegung und Unterhaltung
des Lagerbuches uͤber alle in der Stadt und
in ihrem Burgfrieden gelegenen Häuser und
Gründe mit den darauf haftenden Lasten
und Steuern, gehört zu den Obliegenhei-
ten des Magistrats.
G. 10.
Sowohl das Gemeinde-Buch als das
Lagerbuch soll der Polizey Direction zur be-
liebigen Einsicht jederzeit offen stehen.
. 11I..
Angelegenheiten, welche sich auf die
Begrenzung und Richeigstellung des Burg-
friedens, die Eintheilung der Stadrt, die
Bildung der Bezirke, und die Rummeri-
rung der Gebäude beziehen, werden von der
Polizey" Direction und dem Magistrate ge-
meinschaftlich behandelt, und jede dieser
beyden Behörden kann hierüber die geeigne-
ten Vorschläge machen. Die gutachtliche
Berichts= Erstattung in Gegenständen dieser
Art geschieht nach vorldusigem Benehmen
mit der Polizeyn" Direction, durch den Ma-
gistrat, und ven diesem werden auch die
hierauf erfolgten Entscheidungen vollzogen.
B.
Aufnahme, Beschreibung und andere
persönliche Verhältniße der Ein-
wohner und Fremden.
. 12.
Die Aufnahme in die Zahl der Buͤrger
und Schutzverwandten kömmt dem Magi-
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strate zu?). Bey demselben werden alle
Gesuche angebracht, welche jene Aufnahme
zum Zwecke haben; er besorgt die erforder-
lichen Vernehmungen, erhebr die vorschrift-
mäßigen Belege und Nachweisungen, faßt,
sobald die Sache zur vollständigen Erledi-
gung reif ist, den endlichen Beschluß, be-
scheidet nach demselben die Bittsteller, und
benachrichtiget davon die Polizey, Direction.
"*) Verordnung über das Gemeindewesen F. 6.
. 13.
Soll Jemand, welcher die gesehlichen
Eigenschaften eines Gemeinde= Gliedes nicht
besitzt, ausnahmsweise und aus besondern
Rücksichten als Bürger aufgenommen wer-
den, so hat der Magistrat nach vorläufiger
Vernehmung der Gemeinde-Bevollmachrig-
ten, Bericht an die Kreis-Regierung zu
erstatten, welche die erforderliche landes,
fürstliche Entschliehung erholt "). Der
Magistrat schreibt diese Entschließung aus,
und setzt die Polizey-Direction ebenfalls in
Kenntniß.
"*) Verordnung über das Gemeindewesen f. 16.
S. 14.
Für Barger und Schutzverwandte wird
die Heiraths. Bewilligung ausschließend
von dem Magistrate ertheilt, und ausge-
fertigt).
Andere Einwohner, welche zu den Bür-
gern und Schutzverwandien nicht geheren,
*) Ebendaselbst 5. 63.
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