Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der Verordnungen auszufertigen, zu visi- 
ren, und die Paß-Register zu führen. 
Auch hat sie die Aufzeichnung der Frem 
den mitcelst der Thor-Zettel und der An- 
zeigen von Seite der Gastwirthe und an- 
derer Einwohner, welche Fremde in ihre 
Wohnungen aufnehmen, allein zu beforgen, 
aus diesen Anzeigen das Fremden-Buch zu 
bilden, und die Aufenthalte-Carten aus" 
lustellen. 
C. 
Sicherheirt. 
s 
Fär die Sicherheit ist die Polizey-Di- 
rection verantwortlich, welche daher Alles 
zu besorgen haben soll, was die Erhaltung 
der Ruhe, die Ar# fsicht auf die erwerblose 
Classe der Einwohner, auf Landstreicher, 
Abentheurer, und auf anderes verdächtiges 
und müßiges Gesindel, die Aufsicht auf 
unerlaubte Zusammenkünfte und Gesellschaf- 
ten, die Verhütung und Unterdrückung öf- 
sem#licher Angrisfe und Nottirungen, die 
Wiederherstellung der gestörten Ruhe., die 
Verhütung und Entdeckung von Verbrechen 
und Vergehen, die Verhaftung der Urhe- 
ber und Theilnehmer, und die Ueberliefe- 
rung derselben an die Gerichte u. s. w. jum 
Zwecke hat; woben der Magistrat nach 
Kräften mitzuwirken verbunden ist. 
. z. 
Antastungen der Personen, Schlägereyen, 
geringe Juzjurien-Händel, Verletzungen des 
Eigenthums durch Eutwendung, Berrug 
-*?: 
oder Beschldigung, sofern diese Handlun- 
gen nicht in die Classe der Verbrechen oder 
Vergehen gesetzt werden können; ferner die 
Defraudationen öffentlicher Gefälle, sofern 
die Aufsicht und Entscheidung darüber nicht 
andern Behörden besonders übertragen ist, 
gehören ebenfalls zum Wirkungekreise der 
Polizey, Direction. 
§. 23. 
Die Militär= Commandantschaft und 
die Gensd'armerie stehen in allen Beziehun- 
gen der örtlichen Sicherheit nur mit der 
Polizey= Direction im unmittelbaren Ver- 
kehr, und dieselbe ist befugt, in Fädllen un- 
abweisbarer Nothwendigkeit die bewaffnete 
Hülfe anzurufen. 
D. 
Armen= Pflege, Wohlthätigkeits= und 
Unterstützungs-Anstalren. 
. 14. 
Die Armen Pflege bleibt, mit Verwei- 
sung auf die Verordnung vom 17. Novem- 
ber 1816. (Regierungs"Blatt 1310. Stück 
XXXXI. Seite 770) dem Armen-Pfleg- 
schafts-Rathe ?) übertragen. 
*) Verordnung über das Gemeindewesen P#.. 66. 
. 285. 
Dem Armen: Pflegschafts= Rathe wohne 
der Polizen: Director bey, und ans der 
Mitte des Magtstrats werden ein Bürger, 
meister, ein Rechtskundiger und drey bür- 
gerliche Räche dazu abgeordnet. Nebst
	        
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