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der Verordnungen auszufertigen, zu visi-
ren, und die Paß-Register zu führen.
Auch hat sie die Aufzeichnung der Frem
den mitcelst der Thor-Zettel und der An-
zeigen von Seite der Gastwirthe und an-
derer Einwohner, welche Fremde in ihre
Wohnungen aufnehmen, allein zu beforgen,
aus diesen Anzeigen das Fremden-Buch zu
bilden, und die Aufenthalte-Carten aus"
lustellen.
C.
Sicherheirt.
s
Fär die Sicherheit ist die Polizey-Di-
rection verantwortlich, welche daher Alles
zu besorgen haben soll, was die Erhaltung
der Ruhe, die Ar# fsicht auf die erwerblose
Classe der Einwohner, auf Landstreicher,
Abentheurer, und auf anderes verdächtiges
und müßiges Gesindel, die Aufsicht auf
unerlaubte Zusammenkünfte und Gesellschaf-
ten, die Verhütung und Unterdrückung öf-
sem#licher Angrisfe und Nottirungen, die
Wiederherstellung der gestörten Ruhe., die
Verhütung und Entdeckung von Verbrechen
und Vergehen, die Verhaftung der Urhe-
ber und Theilnehmer, und die Ueberliefe-
rung derselben an die Gerichte u. s. w. jum
Zwecke hat; woben der Magistrat nach
Kräften mitzuwirken verbunden ist.
. z.
Antastungen der Personen, Schlägereyen,
geringe Juzjurien-Händel, Verletzungen des
Eigenthums durch Eutwendung, Berrug
-*?:
oder Beschldigung, sofern diese Handlun-
gen nicht in die Classe der Verbrechen oder
Vergehen gesetzt werden können; ferner die
Defraudationen öffentlicher Gefälle, sofern
die Aufsicht und Entscheidung darüber nicht
andern Behörden besonders übertragen ist,
gehören ebenfalls zum Wirkungekreise der
Polizey, Direction.
§. 23.
Die Militär= Commandantschaft und
die Gensd'armerie stehen in allen Beziehun-
gen der örtlichen Sicherheit nur mit der
Polizey= Direction im unmittelbaren Ver-
kehr, und dieselbe ist befugt, in Fädllen un-
abweisbarer Nothwendigkeit die bewaffnete
Hülfe anzurufen.
D.
Armen= Pflege, Wohlthätigkeits= und
Unterstützungs-Anstalren.
. 14.
Die Armen Pflege bleibt, mit Verwei-
sung auf die Verordnung vom 17. Novem-
ber 1816. (Regierungs"Blatt 1310. Stück
XXXXI. Seite 770) dem Armen-Pfleg-
schafts-Rathe ?) übertragen.
*) Verordnung über das Gemeindewesen P#.. 66.
. 285.
Dem Armen: Pflegschafts= Rathe wohne
der Polizen: Director bey, und ans der
Mitte des Magtstrats werden ein Bürger,
meister, ein Rechtskundiger und drey bür-
gerliche Räche dazu abgeordnet. Nebst