Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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tungs- oder Lehr-Beytraͤge erhalten sollen, 
so ist der dießfallsige Vorschlag dem Ma= 
gistrate uͤberlassen. 
G. 36. 
Mit Zuziehung der Stadt-Aerzte hat 
die Polizey: Direction die Aufsicht auf alle 
Gegenstaͤnde der Sanitaͤt zu pflegen, die 
Krankheits' und Sterbe-Lisien zu sammeln 
und zu benützen; den unberechtigten oder 
vorschriftwidrigen Arzney= Verkauf und die 
Ofuschereyen der After-Aerzte zu verhin, 
dern; bey ausgebrochenen Seuchen die er- 
soderlichen Vorsichts= Maßregeln zu verfü- 
gen, und die Anwendung der ärztlichen 
Hülfsmittel zu veranlassen. 
§. 37. 
Ven eben dieser Behörde wird, jedoch 
mit Zuztehung von Abgeordneten aus dem 
Magistrate, die wenigstens halbjährige Vi- 
siration der Apotheken und Material-Hand= 
lungen vorgenommen. 
S. 38. 
Die Ausfährung der Geseße über die 
Schutzpocken= Impfung bleibt der Polizey-= 
Direction anvertraut, welche aber in diesem 
Geschäfte, besonders bey Anfertigung der 
Impflisten und zur Herstellung einer stren- 
zen Controlle, durch den Magistrat gehbrig 
unterstützt werden soll. 
o. 30. 
Für zweckmäßige Begräbniß-Anstalten 
und Leichen-Häuser hat der Magistrat zu 
— 
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sorgen. Die Handhabung der Ordnung in 
diesen Anstalten, und die Vollziehung der 
Vorschriften über die Todten: Beschau, lie- 
gen der Polizey-Direction ob. 
S. 40. 
Die Aufstellung der Wasenmeister steht 
dem Magistrate, der Polizey-Direction 
aber die Aufsicht auf die Wasenmeisterey 
in allen Beziehungen zu, welche die Sani- 
tät, Reinlichkeit und Sicherheit betreffen. 
F. 
Lebenömittel!. 
§. 41## 
Die Dolizey, rücksichtlich der Lebens- 
mittel, wird durch die Polizey Direction 
und den Magistrat gemeinschaftlich ausge- 
übt, und zwar in der Regel mittelst beson- 
derer Commissarien, welche durch die bey- 
derseitigen Vorstände von Zeit zu Zeit dazu 
bestimmt werden, sich beständig in persön- 
lichem Verkehr erhalten, ihren abordnenden 
Scellen von allen Vorfällen und Verrichtun- 
gen Meldung machen, und fortlaufende 
Rechenschaft ablegen. 
§. 42. 
Für diese Commissarien wird eine be- 
sondere Anleitung zur Regultrung ihres 
Verfahrens ausgefertigt, deren erster Ents 
wurf von der Polizen= Direction zu bear- 
beiten, dem Magistrate zur Erinnerung mit- 
zurheilen, und sodann der Genehmigung 
der Kreis-Regierung zu unterwerfen ist.
	        
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