Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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S. 48. 
Die Aufstellung der für die Handha= 
bung der Victualien Polizey unentbehrli- 
chen Beschau-#Leute, Messer und anderer 
Sachverständiger gebührt dem Magistrate 
nach vorldusigem Benehmen mit der Polizeo- 
Direction. 
Auch die Disciplin gegen das benannte 
Personal ist dem Magistrate anvertraut, mit 
der Bestimmung jedoch, daß die Bemer- 
kungen, welche die Polizey, Direction über 
ein pflichtwidriges oder nachläßiges Beneh- 
men zu machen veranlaßt seyn knnte, von 
dem Magistrate jederzeit bereitwillig und 
ernstlich berücksichtigt werden sollen. 
6. 
Ungluͤcksfaͤlle. 
G. 469. 
Die Sorge fuͤr Verhuͤtung von Ungluͤcks- 
fällen, und — wenn solche dennoch einge- 
treten sind — die Sorge für schnelle Hülfe 
und Abwendung weiterer Uebel, gehört zu 
den Obliegenheiten der Polizey-Direction, 
welche demnach auf schädliche Thierc, wu- 
thende Hunde, berauschte und wahnsinnige 
Menschen, auf verbotenes Schießen, schnel- 
les Fahren und Reiten, so wie auf die 
Beseitigung von Gegenstinden, dle leicht 
zur Beschäádigung Veranlassung geben ken- 
nen, eine thätige Aufmerksamkeit zu rich- 
ten hat. " 
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g. 50. 
Alle erforderlichen Rettungs-Apparate 
und Instrumente werden von der Polizeh- 
Direction angeschafft, verwahrt, und zum 
Gebrauche in Bereitschast und gutem Stande 
erhalten. 
g. 51. 
Die ordentlichen Veranstaltungen zur 
Verhuͤtung von Wasserschaͤden bilden einen 
Theil des dem Magistrate in Ansehung 
des Wasserbaues (F. 66.) angewiesenen 
Wirkungskreises; die Vorkehrungen zur 
Sicherheit der Personen und des Eigen- 
thumes bey wirklich obwaltenden Wasser- 
gefahren hingegen sind von der Dolizey 
Direceion und dem Magistrate durch ab- 
geordnete Mitglieder gemeinschaftlich zu 
treffen. 
G. 82. 
Für die Ansck affung und Unterhaltung 
einer hinlänglichen Anzahl von Feuerlösch- 
Geräthschaften aller Art hat der Magistrat 
zu sorgen. Er unterwirst dieseiben von 
Zeit zu Zeit einer genauen Untersuchung, 
mit Zuziehung von Abgeordneten der Po- 
lizey-Direction. 
d. 53. 
Eben so wird die Feuer-Beschau von 
der Polizey-Direction' und dem Magistrate 
durch beyderseitige Abgeordnete jederzeit 
gemeinschaftlich vergenommen. Die Abstel- 
lung der dabey befundenen Gebrechen, und
	        
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