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S. 48.
Die Aufstellung der für die Handha=
bung der Victualien Polizey unentbehrli-
chen Beschau-#Leute, Messer und anderer
Sachverständiger gebührt dem Magistrate
nach vorldusigem Benehmen mit der Polizeo-
Direction.
Auch die Disciplin gegen das benannte
Personal ist dem Magistrate anvertraut, mit
der Bestimmung jedoch, daß die Bemer-
kungen, welche die Polizey, Direction über
ein pflichtwidriges oder nachläßiges Beneh-
men zu machen veranlaßt seyn knnte, von
dem Magistrate jederzeit bereitwillig und
ernstlich berücksichtigt werden sollen.
6.
Ungluͤcksfaͤlle.
G. 469.
Die Sorge fuͤr Verhuͤtung von Ungluͤcks-
fällen, und — wenn solche dennoch einge-
treten sind — die Sorge für schnelle Hülfe
und Abwendung weiterer Uebel, gehört zu
den Obliegenheiten der Polizey-Direction,
welche demnach auf schädliche Thierc, wu-
thende Hunde, berauschte und wahnsinnige
Menschen, auf verbotenes Schießen, schnel-
les Fahren und Reiten, so wie auf die
Beseitigung von Gegenstinden, dle leicht
zur Beschäádigung Veranlassung geben ken-
nen, eine thätige Aufmerksamkeit zu rich-
ten hat. "
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g. 50.
Alle erforderlichen Rettungs-Apparate
und Instrumente werden von der Polizeh-
Direction angeschafft, verwahrt, und zum
Gebrauche in Bereitschast und gutem Stande
erhalten.
g. 51.
Die ordentlichen Veranstaltungen zur
Verhuͤtung von Wasserschaͤden bilden einen
Theil des dem Magistrate in Ansehung
des Wasserbaues (F. 66.) angewiesenen
Wirkungskreises; die Vorkehrungen zur
Sicherheit der Personen und des Eigen-
thumes bey wirklich obwaltenden Wasser-
gefahren hingegen sind von der Dolizey
Direceion und dem Magistrate durch ab-
geordnete Mitglieder gemeinschaftlich zu
treffen.
G. 82.
Für die Ansck affung und Unterhaltung
einer hinlänglichen Anzahl von Feuerlösch-
Geräthschaften aller Art hat der Magistrat
zu sorgen. Er unterwirst dieseiben von
Zeit zu Zeit einer genauen Untersuchung,
mit Zuziehung von Abgeordneten der Po-
lizey-Direction.
d. 53.
Eben so wird die Feuer-Beschau von
der Polizey-Direction' und dem Magistrate
durch beyderseitige Abgeordnete jederzeit
gemeinschaftlich vergenommen. Die Abstel-
lung der dabey befundenen Gebrechen, und