Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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der Religion, gegen unerlaubte religioͤse 
Verbindungen, Bruͤder- und Koͤrperschaf- 
ten, gegen unzulaͤßige Processionen und 
Andachten, hat die Polizey, Direction zu 
wachen. 
· .bo. 
In die Local-Schul-Commission tritt, 
nächst dem Vorstande der Polizey-Direc: 
tlon, auch einer der Bürgermeister als 
zweyter Dirigent, und ein Magistrats- 
Rach als Mieglied ein. 
§. ör. 
Für die Vollziehung der Gesetze gegen 
muthwillige Vernachläßigung des Schul- 
besuchs von Sette schulpflichtiger Kinder 
ist, soweit es die Bürger und Schutzver- 
wandten angeht, der Magistrat, in Anser- 
hung der übrigen Einwohner aber die Po- 
lizey, Direction verantwortlich. Die letz 
tere haftet zugleich auch für die Unter- 
drückung der Winkelschulen und Entfernung 
der Wirnkellehrer. 
.62. 
Dieselbe Behoͤrde hat ferner darauf 
zu sehen, und zu halten, daß die oͤffent- 
liche Sittlichkeit durch grobe Unanstaͤndig- 
keit oder aͤrgerliche Handlungen und Auf— 
tritte nirgends verletzt werde. 
K. 
Reinlichkeit, Straßen-Pflaster, 
Brunnen und Beleuchtung’). 
. 63. 
Die Herstellung und Unterhaltung der 
*) Verordnung über das Gemeindewesen. 9g. 64. 65. 
  
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noͤthigen Reinlichkeit in der Stadt und i5- 
ren Umgebungen ist eine Angelegenheit 
der Polizey-Direction, welche die Rei- 
nigungs= Ordnung festzusetzen, die dießfall- 
sigen Obliegenheiten der Haus und Grund- 
besitzer zu bestimmen, und sie zur Erfül- 
lung anzuhalten hat. Der Magisteat sorgt 
für die regelmäßige Reinigung der öffent- 
lichen Plätze, und für die Reinigungs= 
Geräthschaften überhaupe. 
64. 
Ferner liegt dem Magistcate ob: die 
Herstellung und Unterhaltung des Straßen- 
Pffasters, der Wege und Stege, der Brun- 
nen und Wasserleitungen, mit Vorbehale 
der Erinnerung von Seite der Polizen 
Direction, und der Wachsamkeit derselben 
gegen Vernachläßigung. 
65. 
Desgleichen steht dem Magistrate auch 
zu die Herstellung und Unrerhaltung der 
nächtlichen Straßen-Beleuchtung, und die 
ganze dießfallsige Oeconomie und Regie, 
mit der Aufnahme und Leitung des dazu 
nothwendigen Personals, ebenfalls unter 
Vorbehalt der Erinnerung der Polizey Di- 
rection, und der Controlle derselben gegen 
Mängel und Gebrechen. 
L. 
Bauwesen). 
. 66. 
Was auf den der Commune obliegenden 
  
*) Verordnung über das Gemeindewesen. F. 61.
	        
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