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Straßen: Brücken: und Wasserbau, so
wie auf die Herstellung, Einrichtung und
Unterhaltung der den öffentlichen Zwecken
der stddtischen Gemeinde gewidmeten Ge-
bäude Beziehung hat, wird ausschließend
von dem Magistrate besorgt, unbeschader
der geeigneten Einwirkung der Bau-Com-
mission, welche unter dem Vorsitze des
Vorstandes der Pelizey: Direction und ei-
nes Bürgermeisters aus einem oder zweyn
von dem Ministerium des Innern zu be-
nennenden Archikecten, aus dem technischen
Baurathe des Magistrats, aus einem rechts-
kundigen und zwey bürgerlichen Magistrats-
Rärhen, dann aus zwey untergeordneten
Aufsehern, welche zugleich als Zeichner und
Vermesser benützt werden können, zusam-
mengesetzt wird.
IS. 67.
Die Bau-Commission verfährt im All-
gemeinen nach den Instructionen vom gten
März : sos. (Regierungs-Blatt 1305.
St. XI. S. 375) und 20. Sept. 18300.
(Regierungs-Bl. 18106. St. VI. S. 834).
Insbesondere liegt derselben ob: die ganze
executive Local, Bau-Polizen, die Aussicht
auf öffentliche Bau Gebrechen, die Be-
seirigung der dießfallsigen Gefahren, die
Verfügung der unabweißbar nothwendigen
Sperrungen und Demolttionen; die Auf,
sicht auf öffentliche Denkmäler, und die
Sorge für deren Erhaltung, die Aufsicht
auf öffentliche Inschriften u. dgl.; ferner
die Instruirung aller einzelnen Bausachen,
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die gutachtliche Wuͤrdigung der Plane fuͤr
einzelne Gebaͤude der Privaten, die Pruͤ-
fung und Bewilligung der Bau-Repara-
turen, die Aufsicht auf die den vorgeschrie-
benen Planen, und der Bau:= Polizey-
Ordnung entsprechende Ausführung der
Bauten, die Sorge für die Sicherheit
und Dauerhaftigkeit derselben, und die ge-
eignete Rücksichtnahme auf Schönheit und
Begquemlichkeit; die Aufsicht auf die Bau-
Materialien und Werkleute, und endlich
die Beylegung eder Entscheidung der Bau-
streitigkeiten, soferne sie nichr zu gerichtli,
chen Verhandlungen geeignet sind, welche
jedoch bey den Gerichten nicht eher vorzu-
nehmen sind, bis die Vermittlung der Bau-
Commission eingetreten und fruchtlos ge-
blieben ist, worüber die gehörige Nachwet-
sung bengebracht werden muß.
. 68.
In Beziehung auf die im vorstehenden
I. 67. bezeichneten Gegenstände, bildet die
Kreis-Regierung die Mittel Instanz und
nächste oberaufsehende Stelle, welcher noch
besonders die Genehmigung der einzelnen
von der Bau-Commission instruirten Bau-
Plane, so wie der Pläne für solche Ne-
paraturen, wodurch die Fagaden der Ge-
baͤude geändert werden, ausschließend zus
steht, sofern in diesen Fällen nicht höhere
architectonische Rücksichten eintreten, wo
sodann die Genehmigung des Staats-Mi-
nisteriums des Innern erholt werden soll;
dem Letztern bleibt überhaupt nebst denjeni-