599
gen Gegenstaͤnden, welche auf die seiner
unmittelbaren Aufsicht untergebenen Gebaͤu-
de und Monumente Beziehung haben, die
oberste Leitung des Bauwesens im Allgemei-
nen, die Herstellung, Berichtigung und Be-
wahrung der General-Plane, die Bestim-
mung der Baulinten, die Prüfung und
Regulirung der Plane zu neuen Anlagen in
ganzen Parthien, und die Ertheilung allge-
meiner Vorschriften über die Mitetel, Art,
Ordnung und Zeit der Ausführung, vor-
behalten.
. 60.
Dassenige, was in dem O. 29. von der
Besorgung der Canzley-Geschäfte bey dem
Armen Pflegschafts-Rathe, und von den
Ausfertigungen, Berichts= Erstattungen und
öffentlichen Bekanntmachungen derselben an-
geordnet weorden ist, gilt in gleicher Art
auch von der Bau-Commission.
M.
Gewerbe und Handel ?).
9. 70.
Die Verleihung der Gewerbs Gerech-
tiok iten in dem Stadt- Bezirke, sofern
selche nicht in der höhern Stelle unmutel-
bar oder ausschli H#nd durch die bestehen-
den Verordnungen vorbehalten ist, kömmt
dem Magistrate zu. Er ist für solche Ver-
leihungen, und für alle die)enigen Fälle, wo
es sich von der Dinglichkeit oder Dersön=
lichkeit der Gewerbe, von der Veräußerung,
) Verordnung über das Gemeindewesen. J. 63.
600
Cession, Verpachtung oder Vererbung, von
der Einziehung, Erneuerung oder Trans
ferirung derselben und so weiter, oder von
Gewerbs= Streitigkeiten handelt, die erste
Instanz. Er instruirt auch diejenigen Ge-
werbs" Gesuche, deren Enrscheidung von
höheren Stellen abhängt.
G. 71.
Von dem Magistrate wird die Matrikel
der Gewerbe, nach ihren verschiedenen Ar-
ten und Classen, angelegt und fortgefuͤhrt.
Der Poltzey-Direction soll die Einsicht in
diese Matrikel jederzeit offen seyn, und alle
beschloßenen und genehmigten Bewilligun-
gen von Gewerbs-Rechten sind derselben
bey der Ausfertigung jedesmal bekannt zu
machen.
. 72.
Zunächst unrer der Aufscht des Magi-
strats stehen die Handwerks" Zünfte. Der-
selbe wacht über die Vollziehung der Zunft-
Ordnungen, veranlaßt die Revidmung der
nicht mehr anwendbaren Artikel, und ist für
die A stlellung der Handwerks-Mibräuche
verantwortlich. Wo aber diese Mißbräuche
in die öffentliche Ruhe und Sicherheit ein-
greifen, hat die Pol'izen Direction, benehm-
lich mit dem M istrate, die geeigneten Ver-
fügungen zu treffen.
*n-.
Beschwerden zwischen Meistern, Gesel-
len und Lehrjsungen, über ihre aus dem
Handwerke hervorgeyenden Verhäuu##ße, so