Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

599 
gen Gegenstaͤnden, welche auf die seiner 
unmittelbaren Aufsicht untergebenen Gebaͤu- 
de und Monumente Beziehung haben, die 
oberste Leitung des Bauwesens im Allgemei- 
nen, die Herstellung, Berichtigung und Be- 
wahrung der General-Plane, die Bestim- 
mung der Baulinten, die Prüfung und 
Regulirung der Plane zu neuen Anlagen in 
ganzen Parthien, und die Ertheilung allge- 
meiner Vorschriften über die Mitetel, Art, 
Ordnung und Zeit der Ausführung, vor- 
behalten. 
. 60. 
Dassenige, was in dem O. 29. von der 
Besorgung der Canzley-Geschäfte bey dem 
Armen Pflegschafts-Rathe, und von den 
Ausfertigungen, Berichts= Erstattungen und 
öffentlichen Bekanntmachungen derselben an- 
geordnet weorden ist, gilt in gleicher Art 
auch von der Bau-Commission. 
M. 
Gewerbe und Handel ?). 
9. 70. 
Die Verleihung der Gewerbs Gerech- 
tiok iten in dem Stadt- Bezirke, sofern 
selche nicht in der höhern Stelle unmutel- 
bar oder ausschli H#nd durch die bestehen- 
den Verordnungen vorbehalten ist, kömmt 
dem Magistrate zu. Er ist für solche Ver- 
leihungen, und für alle die)enigen Fälle, wo 
es sich von der Dinglichkeit oder Dersön= 
lichkeit der Gewerbe, von der Veräußerung, 
) Verordnung über das Gemeindewesen. J. 63. 
600 
Cession, Verpachtung oder Vererbung, von 
der Einziehung, Erneuerung oder Trans 
ferirung derselben und so weiter, oder von 
Gewerbs= Streitigkeiten handelt, die erste 
Instanz. Er instruirt auch diejenigen Ge- 
werbs" Gesuche, deren Enrscheidung von 
höheren Stellen abhängt. 
G. 71. 
Von dem Magistrate wird die Matrikel 
der Gewerbe, nach ihren verschiedenen Ar- 
ten und Classen, angelegt und fortgefuͤhrt. 
Der Poltzey-Direction soll die Einsicht in 
diese Matrikel jederzeit offen seyn, und alle 
beschloßenen und genehmigten Bewilligun- 
gen von Gewerbs-Rechten sind derselben 
bey der Ausfertigung jedesmal bekannt zu 
machen. 
. 72. 
Zunächst unrer der Aufscht des Magi- 
strats stehen die Handwerks" Zünfte. Der- 
selbe wacht über die Vollziehung der Zunft- 
Ordnungen, veranlaßt die Revidmung der 
nicht mehr anwendbaren Artikel, und ist für 
die A stlellung der Handwerks-Mibräuche 
verantwortlich. Wo aber diese Mißbräuche 
in die öffentliche Ruhe und Sicherheit ein- 
greifen, hat die Pol'izen Direction, benehm- 
lich mit dem M istrate, die geeigneten Ver- 
fügungen zu treffen. 
*n-. 
Beschwerden zwischen Meistern, Gesel- 
len und Lehrjsungen, über ihre aus dem 
Handwerke hervorgeyenden Verhäuu##ße, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.