Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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mission mit dem Magistrate findet statt, wenn 
die Rede davon ist, fuͤr das Armen-Wesen, 
und die dazu gehoͤrigen Anstalten oder fuͤr 
Bau-Anlagen und Verschsnerungen außer 
den festgesetzten gewöhnlichen Einnahmen, 
besondere Mittel aufzubringen. 
. 92. 
In allen diesen Fällen bleibt die gesehlich 
bestimmte Mitwirkung und Zustimmung der 
Gemeinde= Bevollmächtigten ausdrucklich 
vorbehalten.) 
*) Verordnung über das Gemelnde-Wesen F. 2. 
S. 93. 
In Erhebung der Sporteln und Taren 
haben sich die Polizey-Direction und der 
Magistrat nach der Tarordnung und den 
bestehenden Vorschriften zu achten. — Je- 
de dieser Behörden erhebt die normalmäßi- 
gen Taren von Verhandlungen und Ausfer- 
tigungen in densenigen Gegenständen, deren 
Behandlung ihr zusteht, und zwar die Pe- 
lifen-Direction für das Aerar, der Magistrat 
für die Gemeinde-Casse. Bey gemeinschaftli- 
chen Verhandlungen und Ausfertigungen fällt 
die eine Hälfte der Taxen dem Aerar, die an- 
dere Hälfte der Gemeinde= Casse zu. — 
Wo specielle Verordnungen bey gewissen 
Geschäfts-Gegenständen eine besondere Cas- 
se bezeichnen, in welche die Taren fließen 
sollen, oder wo die Befreyung gewisser Ge- 
genstände von allen Taren gesehlich ausge- 
sprochen ist, hat es dabey sein Verbleiben. 
  
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III. 
Von den Graͤnzen der Befugniße 
der Polizey-Direction und des 
Magistrats. 
H. 94. 
Sowohl die Polizey-Direction als der 
Magistrat haben sich als untergeerdnete, 
blos vollziehende und verwaltende Behörden 
zu betrachten, und alle ihre Amtshandlungen 
nach den besiehenden Verordnungen einzu- 
richten, welche sie wohl von Zeit zu Zeit in 
Erinnerung bringen, aber nicht abändern 
dürfen. 
S. os. 
Ben streitigen Gegensiänden, welche der 
Entscheidung der Polizey-Direction oder des 
tagistrats unterliegen, sind von beyden Be- 
hörden diesenigen Formen zu beobachten, 
welche für Fälle dieser Art vorgeschrieben 
sind. Eigentliche Rechts-Sachen sind an die 
Gerichte zu verweisen, und m Beziehung 
auf Verbrechen und Vergehen hat die Polizen= 
Direction nach Maaßgabe des allgemeinen 
Strafgesetbuches zu verfahren. 
§. o6. 
Die Polizey-Direction und der Magistrat 
üben die polizerliche Straf: Gewalt, und 
zwar jede dieser Behörden zunächst in den 
ihr ausschließend oder vorzugsweise anver- 
trauten besondern Polizey-Zweigen aus. Mit 
der Zuerkennung der Strafe wird zugleich 
die Zuerkennung des Schaden-Ersatzes ver- 
bunden.
	        
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