Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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strat ihre Befugniße und Obllegenheiten auf 
gemeinschaftliche Commissarien über, welche 
jedoch stets unter deren Oberaufsicht und 
Leitung stehen. 
8. 108. 
Gegenstaͤnde von Wichtigkeit, welche ih- 
rer Natur nach eine vielseitige Erwaͤgung 
fordern, und insbesondere die Feststellung 
allgemeiner Grundsaͤtze, die Einleitung neuer 
allgemeiner Anordnungen eder wesentlicher 
Abänderungen in den eingeführten Vorschrif- 
ten, dann die Begründung, Einrichtung oder 
Reform öffentlicher Anstalten und die dies- 
fallsigen Reglements und Instructionen, si.ad 
zu einem förmlichen und näher ausgeführten 
Schriften Wechsel, und nach Umständen auch 
zur Berathung in gemischten Sitzungen, vor- 
züglich alsdann geeignet, wenn die Polizey-Di- 
rection und der Magistrat, in Folge des vor- 
ausgegangenen schriftlichen Verkehrs in der 
Hauptsache einverstanden sind, und nur noch 
über einzelne Dunkte oder die Art der Ausfüh= 
rung Zweifel und Anstände obwalten, deren 
Beseitligung durch mündliche Erörterungen 
sich noch erwarten läßt. 
. #0. 
Wenn bey den gegenseitigen Verhandlun- 
gen die eine Behörde, mit Bezug auf be- 
stehende Verordnungen und Vorschriften, 
vor der Beschlußnahme, noch die Ersetzung 
eines wesentlichen Punktes verlangt, so kann 
die andere Behörde diese Ersetzung weder 
verwelgern, noch umgehen. 
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. 110. 
Eben so wenig kann bey einem von Seite 
der einen Behörde gemachten bestimmter 
Antrage die andere Behörde einen diesem Aw 
trage enegegengesetzten Beschluß e lassen und 
aueschrelben, sondern es tritt alsdann, wenn 
eine Vereinigung der Meynungen auf keine 
Weise zu bewirken ist, die Nothwendigkeit 
höherer Entscheidung ein, und die Berichts- 
Erstattung kann von derjenigen Behörde, zu 
deren Wirkungskreis die Hauptsache gehöre, 
weder abgelehnt, noch unterlassen werden, 
wenn die andere Behörde darauf bestehe. 
6. 111. 
Wo jedoch Gefahr auf dem Verzug haf, 
tet, und daher die Entschließung der Kreis- 
Regierung ohne großen Nachtheil nicht ab- 
gewartet werden könnte, ist die Polizey= 
Direction, bey einer zwischen ihr und dem 
Magistrate obwaltenden Verschiedenheit der 
Meynungen, ermcchtigt, einstweilen nach 
eigener Ansicht diesenigen Verfügungen zu 
treffen, welche sie den Umständen angemessen 
findet, und nach den Gesetzen verantworten 
zu können glaubt. Sie hat aber jeden solchen 
Fall unverzüglich mit Darstellung der Grün- 
de ihres Verfahrens anzuzeigen, und der 
Magistrat erstattet auch seiner Seits Bericht, 
damit die definitive und weitere Enescheidung 
der Kreis-Regierung bewirkt werde. 
S. 112. 
Sowohl die Polizey-Direction, als der 
Magistrat und die allenfalls für einzelnte 
Zwelge aufgestellten Commissarien derselben. 
find befugt und verpflichter, bey besondem
	        
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