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Wahrnehmungen und Anzeigen sogleich selbst
und allein, auch ohne das sonst vorgeschrie-
bene Benehmen, jedoch mit Vorbehalt nach-
trgscher gegenseitiger Benachrichtigung,
alsdann einzuschreiten, wenn die Umstände
dringend gebieten, auf der Stelle zu handeln,
um drohende Beschädigungen zu verhüten,
und sich der Beweismittel begangener Ue-
bertretungen zu versschern.
. 113.
Die Polizey-Direction und der Magistrat
sollen sich alle Erfahrungen, welche dieselben
in Bezug auf die in ihren gegenseltigen Wir-
kungskreis einschlagenden Gegenstände zu
sammeln Gelegenheit gefunden haben, so
wie alle zweckdienlichen Norizen und Behelfe
zur Amtsführung, zuvorkommend und zu
rechrer Zeit mictheilen, die gemachten Mit-
theilungen und Erinnerungen freundschafllich
aufnehmen und bereitwillig benützen, und
überhaupt zum Besten der Gemeinde und der
öffentlichen Ordnung einmüthig zusammen
wirken.
G. 174.
Insbesondere hat die Polizey, Direction
dem Magistrate in seinen Amtshandlungen
unweigerlich jeden Beystand zu leisten, wel-
chen derselbe zu verlangen veranlaße seyn
könnte; so wie hinwiederum der Magistrat
die Poliz-n Direction in ihren Verrichtungen
auf alle Weise zu unterstützen bemüht seyn
soll.
*2
Was in den vorstehenden S. 104— 14.
über die Art und Weise des Benehmeus
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zwischen der Polizey-Direction und dem Ma-
gistrate angeordnet worden ist, findet auch in
Ahnlicher Art hinsichtlich des gegenseitigen
Benehmens mit dem Armen-legschafte=
NRathe, der Bau-Commission und dem Aus-
schuße für die Militär= Conscription seine
Anwendung.
München, am rs. September 1819.
Max. Joseph.
Gr. v. Triva. Gr. v. Thuͤrheim. Etht. v. Lerchenfelbd.
Gr. v. Törring.
Nach dem Befehle
Seiner Maje lär des Kdnigs:
End v. Kobell.
(Die Verhältniße der Käniglichen Commissarien
in den Städten Ir. und Ur. Classe zu den
Magistraten betreffend.)
Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern.
Wir haben in den S#. 70, 122 und 126
Unserer Verordnung vom 17. Mai d. J.,
die Verfassung der Gemeinden betreffend,
die Aufstellung Königlicher Commissarien
bey den Magistraten der größern Städte
erster und zw'yter Classe nach Erforderniß
der Umstände vorbehalten, und werden dies
jenigen Städte, welchen Wir dergleichen
Commissarien für jetzt zu geben gedenken,
durch besondere Enrschliehungen benennen. —
Vorläufig haben Wir, um das Verhältniß
dieser Beamten zu den Magistraten festzuse-
ben, nach Vernehmung Unsers Staatsraths
beschlossen, und verordnen: