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. I.
In allen Gemeinde-Angelegenhei'
ten führen die Magistrate innerhalb des
gesetzlich bezeichneten Wirkungskreises, und
ter unmittelbarer Aufsicht und Leitung der
Kreis-Regierungen, die ganze Verwaltung
ausschließend und selbstständig, ohne Einfluß
der Königlichen Commissarien, deren Be,
fugniß und Obliegenheit in dieser Beziehung
sich darauf beschränkt, offenbare und gemein-
schädliche Gebrechen, sobald sie solche wahr-
nehmen, zur Anzeige zu bringen.
K. II.
Die eigentliche Bestimmung der Com-
missarten ist es, eine ununterbrochene Auf-
merksamkeic auf sämmtliche Verháltniße der
Local-Polizey zu richten, welche an die Ma-
gistrate übergeht, und in den Polizey-Senaten
derselben besorgt wird.
K. III.
Zur Erfüllung dieser Bestimmung sollen
die Commissarien sich in einer beständigen
Uebersicht des Polizey, Dienstes, und des
Ganges und der Ordnung der Polizey, Ge-
schäfte erhalten; weswegen denselben die Acs
ten der Polizey Senate jederzeit offen stehen,
und alle verlangten Notizen miegetheilt wer-
den müssen.
IV.
Vorzüglich haben die Commissarien da-
hin zu sehen, daß nichts unterlassen oder
versäumt werde, was erforderlich ist,
a) zur Erhaltung der Sicherheit,
b) zur Handhabung der Sanita4ts-Polizey,
namentlich zur Verhütung und Ab-
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wendung ansteckender Seuchen, und
zur Ausführung der Verordnungen über
die Schutzpocken-Impfung; endlich
JP) zur Erhaltung und zweckmäßigen Ein-
richtung der mit den eben genannten
Polizey-Zweigen in Verbindung stehen-
den öffentlichen Anstalten.
S. V.
Die Commissarien nehmen Antheil
a) an den Verhandlungen des Armen Psleg:
schafts-Rarhs;
b.) an den Geschäften der Militär= Con-
scription;
D) an den Geschäften der Einquartirung
und des Vorspanns; #
Sie haben, was diese Verhandlungen
und Geschäfte betrifft, über die genaue Be-
folgung der bestehenden Verordnungen im
Allgemelnen, und über die sorgfältige Unter-
haltung richtiger Armenbeschreibungen, Con-
seriptions= Listen und Quartier: Bücher zu
wachen, und die Abstellung gegründeter Be-
schwerden zu veranlassen.
6. VI.
Wenn im Holizey-Senate, im Armen-
Pflegschafts-Rathe, oder in dem Ausschuße
für die Militr= Conseription die Rede ist:
von allgemeinen Anordnungen und Maaß-=
regeln, von Vorschlägen zu Abänderung be-
stehender Vorschrifsten, von Begründung,
Einrichtung oder Reform öffentlicher Austals
ten, von Reglemenes und Instructionen,
oder von andern, des Grundsatzes oder der
Folge wegen wichtigen Verfügungen, so
sollen die Commissarten den Berathungen