Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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. I. 
In allen Gemeinde-Angelegenhei' 
ten führen die Magistrate innerhalb des 
gesetzlich bezeichneten Wirkungskreises, und 
ter unmittelbarer Aufsicht und Leitung der 
Kreis-Regierungen, die ganze Verwaltung 
ausschließend und selbstständig, ohne Einfluß 
der Königlichen Commissarien, deren Be, 
fugniß und Obliegenheit in dieser Beziehung 
sich darauf beschränkt, offenbare und gemein- 
schädliche Gebrechen, sobald sie solche wahr- 
nehmen, zur Anzeige zu bringen. 
K. II. 
Die eigentliche Bestimmung der Com- 
missarten ist es, eine ununterbrochene Auf- 
merksamkeic auf sämmtliche Verháltniße der 
Local-Polizey zu richten, welche an die Ma- 
gistrate übergeht, und in den Polizey-Senaten 
derselben besorgt wird. 
K. III. 
Zur Erfüllung dieser Bestimmung sollen 
die Commissarien sich in einer beständigen 
Uebersicht des Polizey, Dienstes, und des 
Ganges und der Ordnung der Polizey, Ge- 
schäfte erhalten; weswegen denselben die Acs 
ten der Polizey Senate jederzeit offen stehen, 
und alle verlangten Notizen miegetheilt wer- 
den müssen. 
IV. 
Vorzüglich haben die Commissarien da- 
hin zu sehen, daß nichts unterlassen oder 
versäumt werde, was erforderlich ist, 
a) zur Erhaltung der Sicherheit, 
b) zur Handhabung der Sanita4ts-Polizey, 
namentlich zur Verhütung und Ab- 
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wendung ansteckender Seuchen, und 
zur Ausführung der Verordnungen über 
die Schutzpocken-Impfung; endlich 
JP) zur Erhaltung und zweckmäßigen Ein- 
richtung der mit den eben genannten 
Polizey-Zweigen in Verbindung stehen- 
den öffentlichen Anstalten. 
S. V. 
Die Commissarien nehmen Antheil 
a) an den Verhandlungen des Armen Psleg: 
schafts-Rarhs; 
b.) an den Geschäften der Militär= Con- 
scription; 
D) an den Geschäften der Einquartirung 
und des Vorspanns; # 
Sie haben, was diese Verhandlungen 
und Geschäfte betrifft, über die genaue Be- 
folgung der bestehenden Verordnungen im 
Allgemelnen, und über die sorgfältige Unter- 
haltung richtiger Armenbeschreibungen, Con- 
seriptions= Listen und Quartier: Bücher zu 
wachen, und die Abstellung gegründeter Be- 
schwerden zu veranlassen. 
6. VI. 
Wenn im Holizey-Senate, im Armen- 
Pflegschafts-Rathe, oder in dem Ausschuße 
für die Militr= Conseription die Rede ist: 
von allgemeinen Anordnungen und Maaß-= 
regeln, von Vorschlägen zu Abänderung be- 
stehender Vorschrifsten, von Begründung, 
Einrichtung oder Reform öffentlicher Austals 
ten, von Reglemenes und Instructionen, 
oder von andern, des Grundsatzes oder der 
Folge wegen wichtigen Verfügungen, so 
sollen die Commissarten den Berathungen
	        
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