Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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hieruͤber beywohnen, und ohne diese ihre 
Zuziehung darf niemals ein entscheidender 
Beschluß einseitig gefaßt und vollzogen wer- 
den. 
G. VI.. 
In denjenigen Fällen, für welche nach 
Inhalt der vorstehenden O . II. bis V'l. den 
Commissarien das Recht der Einsicht und 
Theilnahme zugestanden ist, sind fie in Folge 
dieses Rechts auch befugt, Bemerkungen 
und Erinnerungen zu machen, die Einverlei- 
bung derselben in das Protocoll zu verlangen, 
oder zu demselben ihre schriftlichen Erklärun, 
gen nachzutragen. 
§. VIII. 
Die Erinnerungen der Commissarien. 
sollen gehörig beachtet, und bey entgegenge- 
seten Ansichten der Magistrate die Kreis“. 
Regierungen um Enescheidung angerusen 
werden, sofern die streitige Frage einen Ge- 
genstand von allgemeinem und öffentlichem. 
Interesse, nicht aber bloße Privat= und. 
Parthey= Sachen betriffe, rücksichtlich welcher 
die Beschlüße ohne Weiteres nach der Seim- 
men-Mehrheit der Magistrats-Glieder aus. 
gesprochen werden. 
S. M. 
Wosich bey einzelnen Zweigen der Polizey#. 
Verwaltung schädliche Vernachläßigungen, 
Umegelmäßigkeiten und Mängel zeigen, ha- 
ben die Commissarien zur unverzüglichen Abs 
hülsfe zuerst durch bestimmte Aussorderung. 
an die Magisirate, sodann aber, wenn diese 
Aussorderung fruchtlos bleiben sollte, durch. 
  
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Anzesge an die höhern Seellen amtliche Ver- 
anlassung zu geben. 
§. X. 
Rebstdem sind die Commissarten berech- 
tigt und verpflichtet, in der Vollziehung sol- 
cher polizeylichen Beschlüße und Handlun= 
gen, wodurch die landesfürstlichen Gerecht= 
same beeinträchtigt, die Gränzen der den 
Magistraten anvertrauten AmtsF Gewalr 
offenbar überschritten, ausdrückliche Bestim- 
mungen der Gesetze und Verordnungen über- 
treten, oder die öffentliche Ruhe und Sicher- 
hei augenscheinlicher Gefahr ausgeseht wer- 
den, sogleich Instand zu verfügen, bis höhere 
Entschließung erfolgt seyn wird. 
. AI. 
Der aueschließenden Beschäftigung der 
Commissarien werden vorbehalten: 
a) die Reviston der einer Cenfar gesetich 
unterworfenen periodischen Blätter, so 
fern dieses Ges.häft Niemand andern. 
überwiesen wird; 
die Vollziehung des Edicts über die 
Preßfrepheit, nach den darin gegebenen 
nähern Bestimmungen; 
Die Leitung der Polizey in Ansehung 
der Reisenden und Fremden; die Voll- 
ziehung der Verordnungen Über das 
Paßwesen; die Ausstellung und Wisi-“ 
rung der Pässe, so wie die Visirung 
der von den M gistraten ausgefertigten. 
Wandecbüche-; 
d) die Vollziehung der Polizey Verordnun- 
gen wider verfassungs= und gesetzwidrige 
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