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hieruͤber beywohnen, und ohne diese ihre
Zuziehung darf niemals ein entscheidender
Beschluß einseitig gefaßt und vollzogen wer-
den.
G. VI..
In denjenigen Fällen, für welche nach
Inhalt der vorstehenden O . II. bis V'l. den
Commissarien das Recht der Einsicht und
Theilnahme zugestanden ist, sind fie in Folge
dieses Rechts auch befugt, Bemerkungen
und Erinnerungen zu machen, die Einverlei-
bung derselben in das Protocoll zu verlangen,
oder zu demselben ihre schriftlichen Erklärun,
gen nachzutragen.
§. VIII.
Die Erinnerungen der Commissarien.
sollen gehörig beachtet, und bey entgegenge-
seten Ansichten der Magistrate die Kreis“.
Regierungen um Enescheidung angerusen
werden, sofern die streitige Frage einen Ge-
genstand von allgemeinem und öffentlichem.
Interesse, nicht aber bloße Privat= und.
Parthey= Sachen betriffe, rücksichtlich welcher
die Beschlüße ohne Weiteres nach der Seim-
men-Mehrheit der Magistrats-Glieder aus.
gesprochen werden.
S. M.
Wosich bey einzelnen Zweigen der Polizey#.
Verwaltung schädliche Vernachläßigungen,
Umegelmäßigkeiten und Mängel zeigen, ha-
ben die Commissarien zur unverzüglichen Abs
hülsfe zuerst durch bestimmte Aussorderung.
an die Magisirate, sodann aber, wenn diese
Aussorderung fruchtlos bleiben sollte, durch.
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Anzesge an die höhern Seellen amtliche Ver-
anlassung zu geben.
§. X.
Rebstdem sind die Commissarten berech-
tigt und verpflichtet, in der Vollziehung sol-
cher polizeylichen Beschlüße und Handlun=
gen, wodurch die landesfürstlichen Gerecht=
same beeinträchtigt, die Gränzen der den
Magistraten anvertrauten AmtsF Gewalr
offenbar überschritten, ausdrückliche Bestim-
mungen der Gesetze und Verordnungen über-
treten, oder die öffentliche Ruhe und Sicher-
hei augenscheinlicher Gefahr ausgeseht wer-
den, sogleich Instand zu verfügen, bis höhere
Entschließung erfolgt seyn wird.
. AI.
Der aueschließenden Beschäftigung der
Commissarien werden vorbehalten:
a) die Reviston der einer Cenfar gesetich
unterworfenen periodischen Blätter, so
fern dieses Ges.häft Niemand andern.
überwiesen wird;
die Vollziehung des Edicts über die
Preßfrepheit, nach den darin gegebenen
nähern Bestimmungen;
Die Leitung der Polizey in Ansehung
der Reisenden und Fremden; die Voll-
ziehung der Verordnungen Über das
Paßwesen; die Ausstellung und Wisi-“
rung der Pässe, so wie die Visirung
der von den M gistraten ausgefertigten.
Wandecbüche-;
d) die Vollziehung der Polizey Verordnun-
gen wider verfassungs= und gesetzwidrige
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