Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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Anmaßungen oder Antastungen landes- 
fuͤrstlicher Rechte, und wider unerlaubte 
Verbindungen und geheime Gesell- 
schaften; 
· bie Einleitung der nothwendigen Vor- 
kehrungen in Bezlehung auf bedrohte 
eder bereits gestörte allgemeine #ffentli- 
che Ruhe und Sicherheit. 
K. II. 
In den Angelegenheiten der vorbezeichne- 
ten Art sind die Magistrate verbunden, die 
Commissarien bereitwillig auf alle Weise 
zu unterstützen, so wie diese hinwie 
derum den Magistraten alle diejenigen 
Erfahrungen und Behelfe mittheilen werden, 
deren sie zu ihren amtlichen Verrichtungen 
bedürfen. 
. XIII. 
Wern in dem durch den O. XI. lit. e be- 
gzeichneten Falle, um die allgemeine Ruhe 
und Sicherheit gegen dringende Gefahren zu 
schützen, und frevelhafte Ausbrüche abzu- 
treiben, auherordentliche Maaßregeln ergrif- 
fen werden müssen, und etwa sogar die Auf- 
bietung der bewaffneten Macht nothwendig 
wird, so sollen die Commissarien, welche 
diesen Theil der Polizey unausgesetzt im Au- 
ge zu behalten, und über den Zustand desselr 
ben fortwährend die genauesten Nachrichten 
einzuziehen haben, den Maglstrat zu Beyrath 
und Mitwirkung schleunigst versammeln, und 
sind von diesem Augenblicke an bis zur Wie- 
derherstellung der Ordnung bevollmächrigt, 
in dem nach Umständen zu verstärkenden 
  
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Holizey: Senat als Voerstände mie voller 
Amts.- Gewalt und überwiegender Eneschei- 
dung, unter persönlicher Verantworrlichkeic, 
zu verfügen und zu handeln, und die ver- 
schiedenen Verrichtungen unter die Senats- 
Mitglieder, als vollzlehende Gehülfen, zu 
vertheilen. 
&. XIV. 
Das bey den Magistraten für den niedern 
Polizendienst und für die Schreiberey in Po- 
lizey= Sachen aufgestellte untergeordnete Per- 
sonal steht, nach einem mit den Bürgermet- 
stern zu treffenden Uebereinkommen, auch 
den Commissarien in Erfüllung der ihnen 
angewiesenen Obliegenheiten zu Gebot. — 
Außerdem wird jedem Commissär ein ihm 
besonders untergebener, aus der Staats- 
Casse besoldeter Officiant zugetheile. 
. XV. 
Zwischen den Commissarien einer Seits 
und den Magistraten eder den einzelnen Ge- 
schäfts. Abtheilungen derselben anderer Seits 
findet niemals Schriften-Wechsel, sondern 
blos mündliches Benehmen oder gegenseitige 
Erklárung zu Protocoll statt. 
S. XVI. 
Taxen und Strafgelder von Verhandlun- 
gen in Polizey Gegenständen, welche nach 
der gegenwärtigen Verordnung den Commis- 
sarien ausschließend übertragen sind, werden 
dem Aerar verrechnet; alle übrigen Taren 
und Serasgelder von solchen Verhandlungen, 
welche den Magistraten allein, oder auch ge- 
meinschaftlich mit den Commissarien zustehen, 
fallen in die Gemeinde Cassen. 
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