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Anmaßungen oder Antastungen landes-
fuͤrstlicher Rechte, und wider unerlaubte
Verbindungen und geheime Gesell-
schaften;
· bie Einleitung der nothwendigen Vor-
kehrungen in Bezlehung auf bedrohte
eder bereits gestörte allgemeine #ffentli-
che Ruhe und Sicherheit.
K. II.
In den Angelegenheiten der vorbezeichne-
ten Art sind die Magistrate verbunden, die
Commissarien bereitwillig auf alle Weise
zu unterstützen, so wie diese hinwie
derum den Magistraten alle diejenigen
Erfahrungen und Behelfe mittheilen werden,
deren sie zu ihren amtlichen Verrichtungen
bedürfen.
. XIII.
Wern in dem durch den O. XI. lit. e be-
gzeichneten Falle, um die allgemeine Ruhe
und Sicherheit gegen dringende Gefahren zu
schützen, und frevelhafte Ausbrüche abzu-
treiben, auherordentliche Maaßregeln ergrif-
fen werden müssen, und etwa sogar die Auf-
bietung der bewaffneten Macht nothwendig
wird, so sollen die Commissarien, welche
diesen Theil der Polizey unausgesetzt im Au-
ge zu behalten, und über den Zustand desselr
ben fortwährend die genauesten Nachrichten
einzuziehen haben, den Maglstrat zu Beyrath
und Mitwirkung schleunigst versammeln, und
sind von diesem Augenblicke an bis zur Wie-
derherstellung der Ordnung bevollmächrigt,
in dem nach Umständen zu verstärkenden
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Holizey: Senat als Voerstände mie voller
Amts.- Gewalt und überwiegender Eneschei-
dung, unter persönlicher Verantworrlichkeic,
zu verfügen und zu handeln, und die ver-
schiedenen Verrichtungen unter die Senats-
Mitglieder, als vollzlehende Gehülfen, zu
vertheilen.
&. XIV.
Das bey den Magistraten für den niedern
Polizendienst und für die Schreiberey in Po-
lizey= Sachen aufgestellte untergeordnete Per-
sonal steht, nach einem mit den Bürgermet-
stern zu treffenden Uebereinkommen, auch
den Commissarien in Erfüllung der ihnen
angewiesenen Obliegenheiten zu Gebot. —
Außerdem wird jedem Commissär ein ihm
besonders untergebener, aus der Staats-
Casse besoldeter Officiant zugetheile.
. XV.
Zwischen den Commissarien einer Seits
und den Magistraten eder den einzelnen Ge-
schäfts. Abtheilungen derselben anderer Seits
findet niemals Schriften-Wechsel, sondern
blos mündliches Benehmen oder gegenseitige
Erklárung zu Protocoll statt.
S. XVI.
Taxen und Strafgelder von Verhandlun-
gen in Polizey Gegenständen, welche nach
der gegenwärtigen Verordnung den Commis-
sarien ausschließend übertragen sind, werden
dem Aerar verrechnet; alle übrigen Taren
und Serasgelder von solchen Verhandlungen,
welche den Magistraten allein, oder auch ge-
meinschaftlich mit den Commissarien zustehen,
fallen in die Gemeinde Cassen.
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