Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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g. XVII. 
Die Commissarien führen den Titel: 
„Königl. Commissär der Stadt N.“ 
und gehen den Bürgermeistern und Magi- 
strats-Räthen vor. · 
München-amts.September1818. 
Max. Josepb. 
Gr. v. Triva. Gr. v. Thürheim. Freyh. v. Lerchenfeld. 
Gr. v. Toring. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestär des Kbnigs: 
Egid v. Kobell. 
  
(Die Polizey in den Universiräts = Städten be- 
treffend.) 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben, nachdem der polizeyliche Ge- 
schäftskreis der Magistrate und der von Uns 
aufzustellenden Commissarien in den größeren 
Städten festgesetzt ist, mit Rücksicht auf die 
eigenthümlichen Verhältniße der Universitä- 
ten, und in Erwägung, daß diese Verhält- 
niße eine besondere Form der Polizey, Ver- 
waltung fordern, nach Vernehmung Unsers 
Staatsraths beschlossen, und verordnen; 
l*'. 
Zur Ausübung der Polizey, in Ansehung 
der Studierenden an den Universstäten, wird 
in jeder Universitäts= Stadt eline eigene Com- 
mission gebildet, und aus dem Königlichen 
Commissär, aus zwey von dem academischen 
Senate ju wählenden Deputirten, und aus 
624 
zwey Abgeordneten des Magistrats zusammen 
gesetzt. 
. UH. 
An diese Commissien gehen diejenigen 
Befagniße und Obliegenheiten über, welche 
in Polizey= Sachen der Studierenden bisher 
den ordentlichen Polizey-Behörden entweder 
ausschließend oder gemeinschaftlich mit den 
Rectoraten und akademischen Senaten zuge- 
standen waren; mit ausdrücklicher Ausnah= 
me der nach den Verordnungen und Univer- 
sit4ts= Statuten den ebengenannten Rectors- 
ten und Senaten übertragenen ausgeschiede 
nen Competenz in Beziehung auf Studien, 
Sttten und Dleciplin. 
g. u. 
Dem Keniglichen Commissär gebühre 
der Vorsitz bey der Commission, und die 
sorrmelle Leitung des Ganzen. — An ihn 
gelangen alle Erlasse und Anzeigen, welche 
die polizeylichen Angelegenheiten der Stu- 
dierenden betreffen; er sorgt für die Führung 
eines besondern Protocolls hierüber; ver- 
theilt die Arbeiten und Functionen unter die 
übrigen Mitglieder der Commission, nach 
einem mit denselben zu verabredenden Plane, 
nimmt die Instruirung der laufenden einfa- 
chen Geschäáfte sogleich vor, veranlaßt die 
erforderlichen ordentlichen oder außerordentli- 
chen Sihungen, und läßt die Schreibereyen, 
theils von seinen Officianten, theils in der 
Canzley für den Polizey= Senat des Magi- 
strats fertigen.
	        
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