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g. XVII.
Die Commissarien führen den Titel:
„Königl. Commissär der Stadt N.“
und gehen den Bürgermeistern und Magi-
strats-Räthen vor. ·
München-amts.September1818.
Max. Josepb.
Gr. v. Triva. Gr. v. Thürheim. Freyh. v. Lerchenfeld.
Gr. v. Toring.
Nach dem Befehle
Seiner Majestär des Kbnigs:
Egid v. Kobell.
(Die Polizey in den Universiräts = Städten be-
treffend.)
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben, nachdem der polizeyliche Ge-
schäftskreis der Magistrate und der von Uns
aufzustellenden Commissarien in den größeren
Städten festgesetzt ist, mit Rücksicht auf die
eigenthümlichen Verhältniße der Universitä-
ten, und in Erwägung, daß diese Verhält-
niße eine besondere Form der Polizey, Ver-
waltung fordern, nach Vernehmung Unsers
Staatsraths beschlossen, und verordnen;
l*'.
Zur Ausübung der Polizey, in Ansehung
der Studierenden an den Universstäten, wird
in jeder Universitäts= Stadt eline eigene Com-
mission gebildet, und aus dem Königlichen
Commissär, aus zwey von dem academischen
Senate ju wählenden Deputirten, und aus
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zwey Abgeordneten des Magistrats zusammen
gesetzt.
. UH.
An diese Commissien gehen diejenigen
Befagniße und Obliegenheiten über, welche
in Polizey= Sachen der Studierenden bisher
den ordentlichen Polizey-Behörden entweder
ausschließend oder gemeinschaftlich mit den
Rectoraten und akademischen Senaten zuge-
standen waren; mit ausdrücklicher Ausnah=
me der nach den Verordnungen und Univer-
sit4ts= Statuten den ebengenannten Rectors-
ten und Senaten übertragenen ausgeschiede
nen Competenz in Beziehung auf Studien,
Sttten und Dleciplin.
g. u.
Dem Keniglichen Commissär gebühre
der Vorsitz bey der Commission, und die
sorrmelle Leitung des Ganzen. — An ihn
gelangen alle Erlasse und Anzeigen, welche
die polizeylichen Angelegenheiten der Stu-
dierenden betreffen; er sorgt für die Führung
eines besondern Protocolls hierüber; ver-
theilt die Arbeiten und Functionen unter die
übrigen Mitglieder der Commission, nach
einem mit denselben zu verabredenden Plane,
nimmt die Instruirung der laufenden einfa-
chen Geschäáfte sogleich vor, veranlaßt die
erforderlichen ordentlichen oder außerordentli-
chen Sihungen, und läßt die Schreibereyen,
theils von seinen Officianten, theils in der
Canzley für den Polizey= Senat des Magi-
strats fertigen.