Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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schluß den Gerechtsamen und dem Wohle der 
Stadt zu nahe treten könnte. 
g. VIII. 
Wenn jedoch in den durch die Ö#. VI. 
und VII. vorausgesetzten Fällen Gefahr auf 
dem Verzuge haftet, so liegt es in der Ge- 
walt des Commissärs, einstweilen mit Rück- 
scht auf Gesetze und Umstände diejenigen 
Verfügungen zu treffen, welche er nothwen- 
dig und zweckmäßig erachtet, die Gefahr ab- 
zuwenden. 
. IX. 
Bey Angelegenheiten, welche das Inter- 
esse von Militaͤr--Personen mit beruͤhren, 
oder den Beystand der bewaffneten Macht 
fordern, soll die Commission mit der Stadt- 
Commandantschaft ohne Verzoͤgerung in Be- 
nehmen treten, und dieselbe zur Abordnung 
und Mitwirkung einladen. 
. X. 
Ueberhaupt sind saͤmmtliche Behoͤrden 
verbunden, der Commission alle mögliche 
Unterstützung zu leisten, und die Mitglieder 
der Commission selbst sollen mit bereiewilliger 
Theilnahme zur Handhabung der Universtb“ 
tätsPolizey einmüthig zusammen wirken. 
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&. XI. 
Die Ausfertigungen der Commisston ge- 
schehen unter der Firma: „Directorium 
der Universitäts: und Stadt-Po- 
lizey,“ und werden von dem Königlichen 
Commissär, von dem ersten. Deputirten des 
academischen Senats, und von dem Bür- 
germeister oder einem rechrskundigen Magi- 
strats-Rathe gemeinschaftlich unterzeichnee. 
S. XII. 
In allen andern Polizey: Sachen, bey 
denen die Studierenden an den Universttäcen 
nicht unmittelbar betheiliget sind, richtet sich 
das Verhäáältniß des Königl. Commissärs 
nach denjenigen Bestimmungen, welche in 
der allgemeinen Verordnung über die Ver- 
hältmiße der Commissarien in den Städten 
Ir. und Ir. Classe zu den Magtstraten über- 
haupt gegeben sind. 
München, am 15. September 1818. 
Max. Joseph. 
Gr. v. Triva. Gr. v. Thürheim. Freyh. v. kercheufeld. 
Gr. v. Torring. 
Nach dem Befehle 
Seiner Majestät des Königs: 
Egid v. Kobell.
	        
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