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schluß den Gerechtsamen und dem Wohle der
Stadt zu nahe treten könnte.
g. VIII.
Wenn jedoch in den durch die Ö#. VI.
und VII. vorausgesetzten Fällen Gefahr auf
dem Verzuge haftet, so liegt es in der Ge-
walt des Commissärs, einstweilen mit Rück-
scht auf Gesetze und Umstände diejenigen
Verfügungen zu treffen, welche er nothwen-
dig und zweckmäßig erachtet, die Gefahr ab-
zuwenden.
. IX.
Bey Angelegenheiten, welche das Inter-
esse von Militaͤr--Personen mit beruͤhren,
oder den Beystand der bewaffneten Macht
fordern, soll die Commission mit der Stadt-
Commandantschaft ohne Verzoͤgerung in Be-
nehmen treten, und dieselbe zur Abordnung
und Mitwirkung einladen.
. X.
Ueberhaupt sind saͤmmtliche Behoͤrden
verbunden, der Commission alle mögliche
Unterstützung zu leisten, und die Mitglieder
der Commission selbst sollen mit bereiewilliger
Theilnahme zur Handhabung der Universtb“
tätsPolizey einmüthig zusammen wirken.
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&. XI.
Die Ausfertigungen der Commisston ge-
schehen unter der Firma: „Directorium
der Universitäts: und Stadt-Po-
lizey,“ und werden von dem Königlichen
Commissär, von dem ersten. Deputirten des
academischen Senats, und von dem Bür-
germeister oder einem rechrskundigen Magi-
strats-Rathe gemeinschaftlich unterzeichnee.
S. XII.
In allen andern Polizey: Sachen, bey
denen die Studierenden an den Universttäcen
nicht unmittelbar betheiliget sind, richtet sich
das Verhäáältniß des Königl. Commissärs
nach denjenigen Bestimmungen, welche in
der allgemeinen Verordnung über die Ver-
hältmiße der Commissarien in den Städten
Ir. und Ir. Classe zu den Magtstraten über-
haupt gegeben sind.
München, am 15. September 1818.
Max. Joseph.
Gr. v. Triva. Gr. v. Thürheim. Freyh. v. kercheufeld.
Gr. v. Torring.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät des Königs:
Egid v. Kobell.