Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

631 
Behufe Wir die Zahl der zu waͤhlenden 
Mitglieder und ihre Vertheilung auf die 
einzelnen Classen und Kreise nach den Be- 
stimmungen der Werfassungs-Urkunde, und 
nach dem Verhälenisse der Bevölkerung Un- 
sers Reiches, und des Standes der beson 
dern Classen= und Regierungs-Bezirke für 
die erste! Versammlung festgestellt haben, 
und in der Anlage unter Ziffer I. hier- 
mit zur öffentlichen Kenntniß bringen. 
Nach den eingesendeten Anzeigen Un- 
srer Regierungen berechnet sich die Ge- 
sammtzahl der Familien Unsces Reiches auf 
760,101 Familien, wonach zufolge der Be- 
stimmung des Tit. VI. H. 6. die Zahl der 
zu wählenden Abgeordneten in 112., und 
mit Einschluß der 3 Acgeordneten der 
Universitäten in 115 Mitgliedern bestehet. 
Von der auf solche Art bestimmten Zahl 
haben sofort gemäß §. 9.: 
a) die Classe der adelichen Gutsbesitzer 
mit Gerichtsbarkeit ein Achttheil oder 
14. 
b) die Classe der Geistlichen ein Achttheil, 
oder 
jene der Carholischen Kirche 0. 
der Protestantischen Kirche 5. 
632 
c) Die Classe der Städte und Märkie, 
welche nach G. 6. des Stände: Ediets 
an dieser Wahl Antheil zu nehmen haben, 
und in den Verzeichnisse unter Ziffer II. 
besonders benannt sind, ein Viertheil 
mit. 28. 
d) die Classe der übrigen Landeigenthümer, 
welche keine gutsherrliche Gerichtsbarkeie 
ausüben, zwey Viertheile mit 50. 
e) jede der Universitäten einen oder zu- 
sammen 3 Abgeordnete zu wählen, wel- 
ches obige Gesammtzahl von 115 Mit, 
gliedern bildet. 
Die Vertheilung auf die einzelnen 
Kreise, welche nach dem Verhälenisse des 
Sctandes jeder Classe vorgenommen wurde, 
weiset die angeführte Tabelle. Unsere Re- 
gierungen haben nunmehr diese Wahlen nach 
den Vorschriften des Edicts über die Staͤn- 
de= Versammlung sogleich einzuleiten und 
das Wahlgescháft mic unausgesetzter Thä- 
tigkeit in der Art zu vollführen, daß Uns 
selbes bis zum 25. künftigen Monats vol- 
Wir er- 
warten von Unsern Uncerhanen, daß sie 
durchdrungen von dem Gefühle der Wich- 
lendet vorgelegt werden könne.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.