Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

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chung sich befinden, oder einer solchen 
unterlagen, ohne von aller Schuld frey- 
gesprochen worden zu seyn; 
d) Personen, die in Concurs verfallen sind; 
G. 70. Die Zahl der Gemeinde-Be- 
vollmaͤchtigten soll immer das Dreyfache der 
bey dem Magistrate aus der Buͤrger-Classe 
angestellten Räthe (I. a7.) betragen. 
Sie werden auf neun Jahre gewählt; 
nach deren Verfluß tritt immer das altere 
Drittheil aus, und wird durch eine neue 
Wahl erseßzt; — der erste und zwente Aus- 
tritt geschieht aber nach Verlauf dee dritten 
und sechsten Jahres durch das Loos. 
Der Abgang einzelner Bevollmächtigeen, 
der sich in der Zwischenzelt bis zum ordent- 
lichen Austritte eines Drittheils auf irgend 
eine zuläßige Weise ergiebe, wird erst bey der 
gewöhnlichen nächsten Wahl ersehr; ausge- 
nommen, wenn, nach den erfolgten eingelnen 
Abgängen, nicht einmal mehr zwey Dritt- 
theile von der gesetzlich bestimmten Zahl der 
Bevollmächtigten in Thätigkeit bleiben wür- 
den. 
Diejenigen, welche in diesem Falle an die 
Seellen der einzelnen früher ausgetretenen 
Bevollmächtigten kommen, vollenden nur die 
Zeit, binnen welcher die Ausgetretenen das 
Amt eines Bevollmächtigten zu ber#den ge- 
habt hätten. 
Die Abtretenden können wieder gewähle 
werden. 
H. 80. Die nach GS. 75 getrofsene Wahl 
wiro nicht nur jedem ernannten Indiotduum 
durch schriftliche Erössnung, sondern auch im 
70 
Kreis-Intelligenz: Blatte öffentlich bekanut 
gemacht. Nach vollzogener Wahl hört alle 
Function der Wahlmänner auf. 
II. 
Wirkungskreis der Gemeinde -= Be- 
vollmächtigten. 
§. 31. Die Gemeinde, Bevollmächtige 
tigten sind, als Vertreter der Gemeinde- 
Corporation 
10 berechtiget, die Bürgermeister, die Rechts- 
kundigen Räthe, und die sämmrlichen 
Glieder des Magistrats zu wählen; 
wozu aber absolute Stimmen-Mehrheit 
erfordert wird; 
sie concurriren mit dem Magistrate zur 
Besetzung des städtischen Dienst. Perso- 
nals, nach den Bestimmungen des §. 
58. und zwar in der Arc, daß der 
Magnstrat die von ihm ausgewählten 
Individuen für die zu besetzenden Stel- 
leu ihnen bekannt mache, und sie mit 
ihren allenfallsigen Erinnerungen darü- 
ber vernimmt. 
Sollten der Magistrat und die Bevoll- 
mächtigten sich über die Auswahl nicht ver- 
einigen können, so ist die Entscheidung der 
Kreis-Reglerung darüber zu erhohlen. 
§. 82. Der Magistrat ist verpflichtet: 
die Gemeinde-Bevollmächtigten in allen wich- 
tigen Gemeinde: Angelegenheiten zu Rathe 
zu ziehen, insbesondere 
a) bey Verdußerungen oder Verpfändun- 
gen unbeweglicher Gemeinde= oder Stif- 
tungs. Güter, oder nutzbarer Rechte; 
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